Laura Stellbrink
Vielen Dank dafür. Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Unsere Geschäftsordnung eröffnet durch § 53 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, Anträge für dringlich zu erklären. Im Satz 3 – das hat mein Kollege Sören Voigt bereits erwähnt – sind außerdem die Bedingungen für diese Dringlichkeit geregelt. Voraussetzung ist daher, dass in einem üblichen Verfahren eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr möglich wäre. Es geht im Antrag darum, dass die Sächsische Staatsregierung in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 gegen das Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 stimmen soll. Es ist offensichtlich, dass der Sächsische Landtag bis zum 19. Dezember 2025 keine Sitzung mehr durchführen wird, sondern erst im Februar 2026. Bis dahin hat der Bundesrat aber schon abgestimmt. Daher drängt sich die zeitliche Dringlichkeit, auf die Staatsregierung einzuwirken, auf. Neben den Voraussetzungen in der Geschäftsordnung ist jedoch anerkannt, dass solche Antragsrechte nicht missbraucht werden dürfen. Hätte die AfD nicht früher tätig werden können? Oder anders gefragt: Hat man sich hier unwissender gestellt, als man war? Die AfD trägt vor, sie habe von diesem Vorhaben der Bundesregierung, die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften in deutsches Recht mittels eines internationalen Vertrages umzusetzen, erst mit Zuleitung des Beschlusses des Deutschen Bundestags an den Bundesrat am 28. November 2025 erfahren. Daher käme der Antrag erst jetzt. Richtig ist: Erst mit dieser Unterrichtung wurde dem Bundesrat eine Frist gesetzt, einen Beschluss über die Zustimmung zu diesem zustimmungspflichtigen Gesetz herbeizuführen. Aber: Ist es nicht mindestens merkwürdig, dass eine Fraktion, deren Bundestagsfraktion in Berlin meint, eine so aufmerksame und starke Oppositionsfraktion zu sein, nicht mitbekommen hat, dass der Deutsche Bundestag bereits am 6. November 2025 über dieses Gesetz abstimmte? Zu diesem Zeitpunkt hätte der AfD bereits klar sein müssen – ich persönlich bin mir sicher, dass Sie informiert waren, und zwar schon lange –, dass, wie es im Gesetzentwurf steht, der Bundesrat nunmehr über seine Zustimmung beschließen muss und dass dies nur eine Frage der Zeit ist. Diese Frage, ob die AfD hier das Recht, dringliche Anträge zu einem Beschluss des Landtags außer der Reihe behandeln zu lassen, missbraucht, ist keine lapidare. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit es dem Antragsteller auferlegt werden kann, einen politischen Geschehensablauf zu antizipieren oder nicht und daraus eine Pflicht zum frühzeitigen Handeln abzuleiten. Sie werden hierzu keine Rechtsprechung finden. Das macht es schwer, zu einer einzig wahren Entscheidung zu kommen. Für den heutigen Tag werden wir uns in der Frage der Dringlichkeit und der Aufnahme in die Tagesordnung daher enthalten. Aber verstehen Sie dies nicht als einen dauerhaften Freibrief zur Feststellung von Dringlichkeiten. Den Antrag selbst werden wir aber dann –
