Sören Voigt
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach § 53 Abs. 3 der Geschäftsordnung ist geschriebene Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages, dass eine Entscheidung über den Antrag im üblichen Verfahren nicht mehr erreichbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die nächste reguläre Plenarsitzung erst im Februar 2026 und damit nach der entscheidenden Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 stattfindet. Neben den geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen gibt es aber auch noch ungeschriebene Voraussetzungen: dass man sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält und die Dringlichkeit selbst begründet. Damit stellt sich die Frage, ob die AfD schon viel früher hätte wissen können, dass das gegenständliche Gesetz im Dezember im Bundesrat zur Abstimmung kommt und damit im üblichen Verfahren den Antrag hätte stellen können und müssen. Meine Damen und Herren, darüber lässt sich aus unserer Sicht durchaus streiten. Man kann sagen: Die AfD, die sich auch sonst als eine sehr rechtskundige parlamentarische Fraktion versteht, hätte wissen müssen, dass der Gesetzentwurf bereits am 6. November 2025 im Bundestag beschlossen worden war; ich wiederhole: am 6. November. Ab diesem Zeitpunkt dürfte jedenfalls klar gewesen sein, dass das zustimmungspflichtige Gesetz im Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt zur Abstimmung kommt. Man kann aber auch argumentieren, dass der Bundestag den Bundesrat erst am 28. November 2025 offiziell über die Annahme des Gesetzentwurfes unterrichtet hat. Ab diesem Zeitpunkt war jedenfalls klar, dass der Bundesrat in den weiteren formalen Verlauf der Beratung über die Zustimmung des Gesetzes eintrat. Es ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass man diese Unterrichtung abwarten konnte, wollte man erklären, ob die Befassung mit dem Gesetz im Bundesrat unverzüglich in der Dezembersitzung ansteht. Zumindest dürfte dieses Abwarten nicht rechtsmissbräuchlich sein, was aber der Anknüpfungspunkt für eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist. Für uns als CDU-Fraktion gibt es hier kein eindeutiges juristisches Ergebnis. Deshalb werden wir uns bei der Frage des Vorliegens eines dringlichen Antrages enthalten. Vielen Dank. (Beifall CDU)
