Conrad Clemens
Zu Frage 1: Auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen – FRL Investitionen – können Zuwendungen für investive Maßnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe, außer im Bereich der Kindertageseinrichtungen, gewährt werden. Insofern also eine Nachnutzung als Einrichtung der Jugendhilfe außerhalb des Bereiches der Kindertageseinrichtungen erfolgt, ist eine Förderung für investive Maßnahmen über die FRL Investitionen grundsätzlich möglich. In Abhängigkeit von einer geplanten Nachnutzung als Einrichtung für Menschen mit Behinderungen könnte – sofern die Voraussetzungen vorliegen – eine Förderung nach der FRL Investition Teilhabe Teil 2 Ziffer I möglich sein. Über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt – FRL Chancengleichheit – können für Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen Neubau, Umbau, Sanierung sowie Ausstattung der Einrichtungen gefördert werden. Sofern ein ehemaliges Kitaobjekt in einer Kommune der Nutzung als Frauen- und Kinderschutzeinrichtung zugeführt wird – hierzu muss ein Einrichtungskonzept vorliegen und der planerische Bedarf bestätigt sein –, können investive Fördermittel eingesetzt werden. Die Gemeinsame Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Förderung von Maßnahmen zum Aufbau von Sozialen Orten und Orten der Demokratie als Orte des Gemeinwesens – FRL Orte des Gemeinwesens – wird derzeit überarbeitet, mit einem neuen Förderaufruf ist Mitte 2026 zu rechnen. Voraussichtlich wird die Möglichkeit gegeben sein, auch Kindertageseinrichtungen nachzunutzen und im begrenzten Umfang investive Mittel dafür einzusetzen. Voraussetzung dafür ist aber nicht das Vorhandensein einer Immobilie, sondern eines förderfähigen fachlichen Konzepts. Zu Frage 2: Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung gelten insbesondere §§ 45 und 45 a SGB VIII. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen, prüft das Landesjugendamt als zuständige Behörde. Auch bei einer Mehrfachnutzung eines Objektes, in dem eine Kindertageseinrichtung untergebracht ist, ist die Gewährleistung des Wohles der Kinder in der Kindertageseinrichtung maßgeblich. Die Kindertageseinrichtung steht dabei grundsätzlich unter der Verantwortung eines Trägers. Eine gleichzeitige Doppelnutzung der Räume der Kindertageseinrichtung während der Öffnungszeit der Kita scheidet aus. Die Räume der Einrichtung können gemäß Punkt 7 der Empfehlung des SMS vom 2. Juni 2005 zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen von dem Träger außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wenn die anderweitige Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist, der Betrieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird sowie die pädagogischen und hygienischen Anforderungen erfüllt werden. Das Landesjugendamt steht einem Campus mit seinen Synergien grundsätzlich offen gegenüber. Wichtig ist, dass die Kindertageseinrichtung objektiv als solche abzubilden Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar ist – grundsätzlich separater Zugang. Dazu gehört auch eine sichere Freispielfläche. Es dürfen ebenfalls keine Gefährdungen durch die Mehrfachnutzung des Gebäudes für die Kinder ausgehen; dies ist insbesondere zu prüfen, wenn gegebenenfalls Gewerbe in das Gebäude einziehen sollen, zum Beispiel Lärmbelästigung durch Maschinen, Lagerung von Gefahrenstoffen, Publikumsverkehr etc. Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Meine Damen 8. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium 29. Oktober 2025, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu. (Schluss der Sitzung: 18:10 Uhr) 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
