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Prof. Constanze Geiert

10.09.2025 Sitzungen 8/18

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Eigentlich ist soeben bereits eine Stellvertreterdiskussion zu der Frage der Verschiebung der Transparenzplattform aufgekommen. Ich will mich zunächst auf den Tätigkeitsbericht konzentrieren und vielleicht noch zwei, drei Worte zu der im Raum stehenden Verschiebung sagen. Mit seinen Initiativen rund um das Thema Transparenz hat der Freistaat Sachsen in den vergangenen Jahren tatsächlich Neuland betreten. Wo Neuland betreten wird, ist es schlicht und ergreifend so, dass man erst einmal die Gegend aufwendig zu kartografieren versucht, damit gangbare Wege gefunden werden können. Genau in diesem Stadium befinden wir uns jetzt gerade beim Transparenzgesetz. Bevor sich diese gangbaren Wege in die routinierten Abläufe einspielen und später zu Automatismen werden, ballt sich erst einmal denklogisch ein Arbeitsaufwand. Wir sammeln Erfahrungswerte, trennen das sinnvoll Machbare vom Unpraktischen, vom allzu Umständlichen und nicht Durchführbaren. Der erste Tätigkeitsbericht nach dem Sächsischen Transparenzgesetz, den die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte vorgelegt hat, kann uns bei diesem Prozess unterstützen. Insofern danke ich Ihnen – danke ich dir, liebe Juliane – im Namen der Staatsregierung ausdrücklich für diesen Bericht; denn er enthält ganz wesentliche Erkenntnisse, insbesondere zu der Frage nach der Zahl der gestellten und berechtigten Transparenzanträge und dazu, wer diese Anträge gestellt hat. Darüber hinaus werden weitergehende Überlegungen aus den gewonnenen Erkenntnissen dargelegt. Einige davon teile ich, einige davon teile ich nicht. Aber feststeht: Das Sächsische Transparenzgesetz ist noch relativ neu und uns liegt zu vielem noch keine Rechtsprechung vor, auf die wir uns stützen können. Das merken wir beispielsweise dort, wo es um die Anwendung der schon heute viel zitierten Kostenvorschriften geht. Ich stimme zu, dass die Kostenfolge auf keinen Fall unsachgemäß eingesetzt werden darf, um Antragsteller dazu zu bewegen, ihre Anträge zurückzunehmen. Doch wir haben eine gesetzliche Regelung, die von der Verwaltung anzuwenden ist. Ergänzen möchte ich deshalb, dass uns keine Fälle bekannt sind, in denen dies so gewesen wäre. Anderweitige Unterstellungen scheinen mir nicht nur unseriös, sondern diese Unterstellungen weise ich auch für unsere redlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sächsischen Verwaltung entschieden zurück. Für zumindest ergänzungsbedürftig halte ich den Punkt, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt. Die Schlussfolgerung, die im Tätigkeitsbericht aus dem dort skizzierten Fall gezogen wird, greift meiner Auffassung nach einfach zu kurz; denn soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, besteht unstreitig keine Transparenzpflicht. Das gilt unstreitig auch für abgeschlossene Vorgänge. Ebenso nicht beipflichten kann ich der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, wo sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot prohibitiv wirkender Gebühren zitiert; denn dieses Urteil lässt sich nicht auf die Kostenregelung des Sächsischen Transparenzgesetzes mit seinen festen Kostengrenzen übertragen. Es ist einfach eine ganz andere Voraussetzung, ein anderer Fall, als wir ihn in Sachsen haben. (Unruhe im Saal) Die Gebühren richten sich bei uns nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Das kann nun auch mal heißen, dass dieser Aufwand eine Gebühr von 2 500 Euro rechtfertigt. Wenn dies nicht gewollt ist, muss man die gesetzliche Regelung umstellen.

Protokoll ↗