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Alexander Dierks

10.09.2025 Sitzungen 8/18

Das war das Schlusswort seitens der Fraktion Die Linke. Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Wer dem vorliegenden Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist bei einer Reihe von Jastimmen, einigen Enthaltungen und einer Mehrheit von Ablehnungen die Drucksache nicht beschlossen. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme zu Sächsischen Transparenzgesetz 2023 bis 30. September 2024 Unterrichtung durch die und Transparenzbeauftragte Beschlussempfehlung und Bericht Verfassung, Recht und Europa Dass der Freistaat nunmehr wie fast alle Bundesländer und der Bund das Recht auf Informationsfreiheit gewährleisten, ist – wie ich finde – ein riesiger Gewinn für unsere Demokratie; denn Information bedeutet Teilhabe. (Beifall BÜNDNISGRÜNE) Meine Erfahrungen in zwei Jahren Praxis mit dem Sächsischen Transparenzgesetz zeigen: Mit knapp 1 200 Anfragen – das sind die Zahlen des Justizministeriums – haben die Bürgerinnen und Bürger das neue Gesetz gut angenommen. Auch die transparenzpflichtigen Stellen haben sich auf das Gesetz eingestellt. Das Interesse – das zeigen die Anfragen – ist dabei sehr weit gefächert. Sie betrafen zum Beispiel Lehrgangsunterlagen der Landesfeuerwehrschule, Dokumente zum Einsatz von Social Media bei der Polizei oder die Kosten für einen Wolf. Meine Funktion als Transparenzbeauftragte wurde auch angenommen. Mich erreichten im Berichtszeitraum 88 Eingaben, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger an mich wandten, wenn sie sich in ihrem Transparenzanspruch aus ihrem Recht auf Zugang zu Informationen als verletzt ansahen. Im Ergebnis meiner Vermittlung erhielten die Petenten in knapp jedem vierten Fall doch noch die gewünschten Informationen der transparenzpflichtigen Stelle. In den anderen Fällen war das Recht auf Zugang zu Informationen aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Als eine erfolgreiche Vermittlung gilt für mich nicht nur, wenn die Antragstellenden am Ende des Vorgangs die beantragten Informationen erhalten. Häufig war auch Ziel meiner Bemühungen, dass die Petentin oder der Petent eine rechtssichere und nachvollziehbare Begründung für den Ablehnungsantrag erhält. Zu meinen Aufgaben als Transparenzbeauftragte gehört zudem die Beratung transparenzpflichtiger Stellen. Im Berichtszeitraum verzeichnete ich 21 Beratungsanfragen. Der Bedarf im ersten Jahr war durchaus etwas höher und ebbte dann etwas ab. Die Fragen betrafen vor allem die zahlreichen Bereichsausnahmen des Gesetzes, um die es meistens auch in den Beschwerden ging. Ein Antragsteller hatte weitgehend gleichlautende Anfragen an eine Vielzahl von sächsischen Behörden verschickt und Zugang zu den jeweils geltenden Dienstanweisungen beantragt. Dienstanweisungen, Erlasse und allgemeine Veröffentlichungen zählen zu den Informationen, die generell ab 2026 auf einer Transparenzplattform proaktiv von den transparenzpflichtigen Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen. Trotzdem erreichten mich infolge dieser Anfragen mehrere Beschwerden, weil eine Reihe von transparenzpflichtigen Stellen die beantragten Informationen nicht zugänglich machen wollten. Sie argumentierten, dass Dienstanweisungen erst auf der Transparenzplattform ab 2026 veröffentlicht werden müssten oder sie beriefen sich auf die Ausnahme der behördeninternen Kommunikation. Hierbei habe ich deutlich gemacht, dass die Pflicht, eine bestimmte Information zu veröffentlichen, selbstverständlich die Pflicht einschließt, diese Information auf andere Art zugänglich zu machen; denn jede Person hat mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetzes das Recht auf Zugang zu Informationen. Sie muss dies lediglich beantragen. In manchen Fällen waren die Kosten für den Verwaltungsaufwand so hoch angesetzt, dass der Eindruck entstand, die transparenzpflichtige Stelle wolle den Antragsteller von seinem Informationsbegehr abringen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Grundsätzlich sind Gebühren bei einem Aufwand von mehr als sechs Stunden zu erheben, maximal dürfen Gebühren in Höhe von 2 500 Euro erhoben werden. Ein weiterer Schwerpunkt bei den Beschwerden ist auf eine schmerzliche Lücke im Transparenzgesetz zurückzuführen. In 18 % der Eingaben wandten sich Bürgerinnen und Bürger an mich, die vergeblich versucht hatten, amtliche Informationen von einer Gemeinde oder einer Stadt in Erfahrung zu bringen. Ihnen allen musste ich mitteilen, dass ich aufgrund der Regelung des Sächsischen Transparenzgesetzes keine Befugnis habe, in diesen Fällen zu vermitteln. Teilweise rief das Unverständnis hervor. Zwar können sich Städte und Gemeinden freiwillig mit einer entsprechenden Satzung selbst zur Anwendung des Gesetzes verpflichten, dies hat allerdings bis zum heutigen Tag noch keine sächsische Gemeinde getan. Die Informationsfreiheitssatzungen der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig bleiben hinter den Möglichkeiten des Transparenzgesetzes zurück. Dabei haben vor allem die kommunalen Entscheidungen eine große Relevanz für Menschen, etwa wenn es um den Bau einer Straße oder um die Verteilung von Haushaltsmitteln geht. Im Rest der Republik sind die Kommunen vom jeweiligen Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz selbstverständlich umfasst. Sachsen ist neben Hessen das einzige Bundesland mit dieser Gesetzeslücke. Als Gesetzgeber haben Sie die Möglichkeit, hier nachzubessern. Ich würde das sehr begrüßen. Es gibt noch eine weitere Lücke. Das Sächsische Umweltinformationsgesetz gewährt bereits seit 2006 den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die Behörden verfügen. Es gab durchaus Überlegungen, dieses Gesetz in das Transparenzgesetz zu integrieren. Das ist aber nicht geschehen. Das hat nun zur Folge, dass sich Personen, die Auskunft nach dem Transparenzgesetz verlangen, an mich wenden können. Sie haben also eine Ansprechpartnerin bei der Versagung von Informationen, bei Auskünften zu Umweltinformationen jedoch nicht. Dabei werden sie auf den Rechtsweg verwiesen. Ich würde mir wünschen, dass auch im Bereich der Umweltinformationen eine unabhängige Stelle die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert. Der Zugang zu Umweltinformationen ist sogar in unserer Sächsischen Verfassung geregelt. Sehr geehrte Abgeordnete, derzeit müssen Bürgerinnen und Bürger noch einen Antrag stellen, wenn sie von einer transparenzpflichtigen Stelle Informationen begehren. Bis zum 01.01.2026 soll in Sachsen eine Transparenzplattform online sein, auf der öffentliche Stellen bestimmte amtliche Informationen proaktiv einstellen müssen. Dazu zählen unter anderem Beschlüsse der Staatsregierung, Protokolle von öffentlichen Sitzungen, Verträge der Daseinsvorsorge sowie Gutachten oder Studien. Schon jetzt appelliere ich an alle transparenzpflichtigen Stellen, sich dieser Aufgabe anzunehmen, die zu veröffentlichenden Informationen zu sichten und für die Veröffentlichung vorzubereiten. An Sie als Gesetzgeber appelliere ich, der geplanten Verschiebung der Transparenzplattform nicht zuzustimmen. Ich möchte hier auf meine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Staatsregierung verweisen. Meinem Team danke ich abschließend für das herzhafte Anpacken der neuen Aufgabe und Ihnen für Ihren Mut, Regierungs- und Verwaltungshandeln in Sachsen transparenter zu machen. Vielen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD und Die Linke)

Protokoll ↗