Prof. Constanze Geiert
Ja, das Problem ist mir bekannt und es wurde tatsächlich mitdiskutiert. Auf der einen Seite ist die Streitwerterhöhung der Grund, auch die Amtsgerichte insbesondere in der Fläche zu erhalten, weil die Verfahrenszeiten erheblich gesunken sind, was aber auch eine Konsequenz der Inflation ist. Wir müssen uns ehrlich machen, wie lange der alte Streitwert schon galt. Jetzt sind die 5 000 Euro ein bisschen mehr „wert“ als damals, als dieser Streitwert eingeführt wurde. Das heißt also, dass er zunächst inflationär bedingt angepasst wird und damit auch zur Erhaltung der Amtsgerichte in der Fläche sowie zur Stärkung der Fläche dient. Für die Anwälte kann es ein Problem sein, weil wir bei den Amtsgerichten keinen Anwaltszwang haben. Genau das ist sozusagen die Situation, dass, wenn mehr Verfahren beim Amtsgericht sind, auch Verfahren bei den Anwälten wegfallen könnten. Soweit ich weiß, sind trotz des fehlenden Vertretungszwangs bei den Amtsgerichten circa 70 % der Verfahren von Anwälten vertreten. Studien haben ergeben, dass man davon ausgehen kann: Wenn der Streitwert steigt, steigt prozentual auch die Beauftragung eines Anwalts. Aus dem einfachen Grund, dass das wirtschaftliche Risiko für den Kläger größer wird und er deshalb lieber nicht nur „ChatGPT“ an seiner Seite hat, sondern jemanden, der wirklich etwas kann – nicht nur den „Google-Anwalt“. Auf der anderen Seite rechnet sich das Verhältnis zwischen Gebühr und Streitwert wieder mehr, wenn der Streitwert höher ist. Insofern haben wir es im Blick, ich würde es gern beobachten. Ich halte es an sich für den richtigen Schritt, dass wir es tun. Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Schönen Dank. Eine weitere Frage von Frau Biebrach.
