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Prof. Constanze Geiert

27.06.2025 Sitzungen 8/17

Es gibt da zwei Varianten. Zum einen gibt es das erste Verfahren mit der ersten Entscheidung. Danach kommt ein Antrag auf Zulassung der Berufung. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine solche Berufung zugelassen werden kann. Das ist im Asylrecht schon verkürzt; das könnte man noch weiter einschränken. Variante 2: Man lässt das Berufungsverfahren im Asylrecht gänzlich entfallen; verfassungsrechtlich zulässig ist das, weil im Rahmen der Gewährung des Rechtsschutzes ein Richter tatsächlich über diese Sache entscheiden würde. Aber dabei muss man genau abwägen, ob man das möchte oder nicht, und es wäre eine bundesrechtliche Frage. Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Die nächste Frage stellt für die CDU-Fraktion Herr Abg. Hitzig; bitte.

Protokoll ↗