landtag.sachsen.de ↗

Sören Voigt

CDU 27.06.2025 Sitzungen 8/17

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die CDU-Fraktion lehnt die beantragte Dringlichkeit dieses vorliegenden Antrags ab. Die Geschäftsordnung ist eindeutig. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung ist ein Antrag jedenfalls nur dann dringlich, wenn im regulären Verfahren eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die konnte ich auch in dem Redebeitrag nicht erkennen. Ich möchte das wie folgt begründen: Erstens. Im Antrag ist unter I. die begehrte Feststellung zu einem möglichen Bruch des Völkerrechts sowie den deutschen Waffenlieferungen nicht fristgebunden. Diese Feststellungen können ohne Weiteres auch in der nächsten Plenarsitzung im September getroffen werden. Zweitens. Auch die unter II.1. begehrte Aufforderung an die Staatsregierung, sich für die Fortsetzung der Waffenruhe einzusetzen, erfordert keine sofortige Beschlussfassung. Die Bundesregierung engagiert sich bereits nachdrücklich für eben diese Waffenruhe. So hat sich beispielsweise Bundeskanzler Friedrich Merz am 24.06.2025 auf X geäußert: „Ich begrüße den Aufruf zu einem Waffenstillstand.“ Und weiter: „Ich appelliere sowohl an Iran als auch an Israel, diesem Aufruf zu einer Waffenruhe zu folgen.“ Diese Forderung des Antrags ist somit in der Sache bereits erfüllt. Und drittens. Soweit der Antrag eine Aufforderung zum Stopp deutscher Waffenlieferungen an Israel und an die USA enthält, ist eine rechtzeitige Entscheidung auch im September noch möglich; denn derzeit liegen keinerlei öffentliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bundesregierung überhaupt Waffenlieferungen an Israel beabsichtigt. Die beantragende BSW-Fraktion behauptet das im Antrag noch nicht einmal selbst. Die letzte Genehmigung für Waffen an Israel stammt einer Internetrecherche zufolge aus dem Jahr 2024. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass der Bundessicherheitsrat zeitnah zur Exportkontrolle tagen wird, die jetzt ein schnelles Handeln erzwingen würde. Alles in allem: Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung liegen nicht vor. Wir sehen deshalb keinen Anlass für die begehrte Dringlichkeitserklärung und lehnen ab. Vielen Dank. (Beifall CDU und SPD)

Alle Reden von Sören Voigt Protokoll ↗