Valentin Lippmann
Vielen Dank, Herr Präsident. Auf die Gefahr hin, dass der Finanzminister mich jetzt gleich angrummelt, weil ich das hier in die Länge ziehe: Ich versuche das noch einmal mit den Verhältnissen des Grundgesetzes zur sächsischen Landesverfassung – auch auf die Gefahr hin, dass Herr Kupke mich dann wieder der Klugscheißerei bezichtigt. Also, das Grundgesetz – das haben Sie richtigerweise gesagt – enthält die Länderkompetenznorm in den Artikeln 70 ff. Diese helfen Ihnen in dieser Frage allerdings wenig weiter. Der Bund hat nämlich selbst eine Ausnahmeregelung im entsprechenden Artikel 109 getroffen, in dem er die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen festlegt. Dort wurden bereits Vorgaben für die Landeshaushalte gemacht – und davon waren wir übrigens damals insofern betroffen, als die Einführung der sächsischen Schuldenbremse faktisch eine Folge der Regelung in Artikel 109 des Grundgesetzes war. (Luise Neuhaus-Wartenberg, Die Linke: So ist es!) Jetzt hat der Bund eine Rückausnahme von der Schuldenbremse bzw. von den Vorgaben für die Länder geschaffen, indem er die 0,35-Prozent-Regel in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt ermöglicht hat. Und nun kommt ein Kuriosum: Tatsächlich kann man mit einfachem Bundesrecht bis zu einem gewissen Grad die Verfassungsordnung der Länder durchbrechen. Das ist die herrschende staatsrechtliche Auffassung in diesem Land und wurde vom Bundesverfassungsgericht auch so bestätigt. Insoweit steht außer Frage, dass wir keine eigene Verfassungsänderung mehr benötigen, um eine Bundesregelung nachzuvollziehen; denn das Bundesrecht gilt. Der einzige Punkt, der noch streitig ist, betrifft die Frage, ob der Bund eine landesverfassungsrechtliche Norm tatsächlich außer Kraft setzen oder lediglich außer Anwendung stellen kann, und zwar durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“, der hier maßgeblich ist. Folglich brauchen wir keine Änderung der sächsischen Landesverfassung und müssen uns auch keine Gedanken darüber machen, ob das rechtssicher ist. Denn der Bund hat – untechnisch gesprochen – unsere Regelung überformt. Damit gilt das, was der Bund vorgegeben hat, zumindest auf der verfassungsrechtlichen Ebene. (Gerald Eisenblätter, SPD, steht am Mikrofon.) Dass man das politisch vielleicht nicht will, ist eine andere Frage. Aber verfassungsrechtlich bestehen hier definitiv keine Zweifel – schon gar nicht im Hinblick auf das BundLänder-Kompetenzverhältnis gemäß den Artikeln 70 ff. des Grundgesetzes. (Beifall BÜNDNISGRÜNE und SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war Herr Lippmann mit einer Kurzintervention. Kollegin Knebel, möchten Sie darauf reagieren? – Das sehe ich nicht. Dann haben wir vermutlich noch eine weitere Kurzintervention von Herrn Kollegen Eisenblätter von der SPD-Fraktion. Bitte schön.
