Dr. Joachim Michael Keiler
Herzlichen Dank, Herr Präsident. Herzlichen Dank, Herr Lippmann. Also, ich sortiere es einmal. Keineswegs bin ich der Meinung, dass der Ausschussvorsitzende einen Ausschluss des Statusrechts hat. Das habe ich mit keinem Ton gesagt. Allerdings sagt das Bundesverfassungsgericht: Die Fraktionen resultieren ihrer Berechtigung nach aus dem Statusrecht der Abgeordneten. So herum geht es! Jetzt sind wir wieder in den Fraktionen. Und nach der Geschäftsordnung haben die Fraktionen das Bestimm- und Benennrecht. Und wir haben in der Geschäftsordnung, das geht gestuft, den § 23 Abs. 2. Darin steht Abwahl, also jederzeit abberufen werden können, nicht Abwahl durch den Landtag. Der Ausschussvorsitzende kann jederzeit abberufen werden, wenn es zu irgendwelchen Verfehlungen kommt, so wie es bei Brandner im Bundestag war. Er wurde ursprünglich gewählt und dann kam es zu einer Abwahl. Die Abwahl nach § 23 Abs. 3 der Geschäftsordnung verkennt vollkommen, dass der Mann gar keine Chance gehabt hat, dieses Amt anzutreten und sich – wie Sie meinen – ordentlich zu verhalten. Sie nehmen eine a-priori-Wertung vor, und zwar basierend auf Umständen, die außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit liegen. In der 7. Legislaturperiode ist der Herr Wiesner mit nichts, aber auch mit gar nichts hier aufgefallen. Dass er zwei Leute geringfügig beschäftigt hat, mag sein. Pech gehabt. Man kann in die Köpfe nicht hineinschauen. (Vereinzelt Gelächter Die Linke) Es waren geringfügig Beschäftigte, sie haben Flyer verteilt. Mehr ist es nicht. Daraus eine rechtsradikale Gesinnung ableiten zu wollen, ist mehr als gewagt – das muss ich schon sagen! Das ist nichts anderes als ein politisches Possenspiel mit dem Altnarrativ ausgrenzen: AfD, die Bösen, die Rechtsextremen. Wenn ich diese Maßstäbe hier anlegen würde und die ganzen Ausschüsse durchkonjugieren würde, wer da alles darinsitzt, – Zweiter Vizepräsident André Wendt: Sie müssen langsam zum Schluss kommen.
