Valentin Lippmann
Vielen Dank, Herr Dr. Keiler, für die Zwischenbemerkung. Das wird jetzt eine etwas umfassendere Replik auf diese Zwischenbemerkung werden, weil Sie meines Erachtens hier schon Einiges verkennen. Zunächst gibt es einen evidenten Unterschied zwischen der Rechtslage des Bundestages und der des Sächsischen Landtages, die Sie selbst schon dargestellt haben. Anders als der Deutsche Bundestag wählen wir die Vorsitzenden nicht, sondern sie werden berufen nach einem entsprechend Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion. (Zuruf AfD) Hier liegt meines Erachtens bereits das erste Problem; denn bei der Wahl selbst können Sie die Abgeordneten nicht binden. Selbst das, was Sie als mittelbare Bindung anführen, die es auch im Bundestag gibt, funktioniert nicht, weil bei der Wahl – und nicht bei der Abwahl – das freie Mandat der Abgeordneten zum Tragen kommt. Das wurde übrigens in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – die Sie verloren haben – zur Vizepräsidentenwahl klargestellt. Am Ende können Sie einem Abgeordneten gar nicht vorschreiben, wen und ob er wählt. Das ist Ausdruck des freien Mandats und ausschließlich seines Gewissens, insbesondere bei einer geheimer Wahl. (Zurufe AfD) Das ist das Recht im Deutschen Bundestag. Wir haben uns für das Umgedrehte in Sachsen entschieden. Man hätte sicherlich trefflich über die Wahl reden können; dann wäre Herr Wiesner nie gewählt worden. (Zuruf Jörg Dornau, AfD) Meine Annahme, zumindest an dieser Stelle. Sie haben das Recht, jemanden auf Vorschlag Ihrer Fraktion berufen zu lassen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, jemanden abzuberufen, wenn man der Auffassung ist, dass diese Person offensichtlich evident ungeeignet ist, den Ausschussvorsitz zu übernehmen – übrigens mit weit höheren Hürden als bei einer Abwahl im Deutschen Bundestag. Das heißt, dass es hier schon eine immanente Verfahrenssicherung in der Geschäftsordnung gibt, die dem, was Sie gerade darstellen, widerspricht. Sie haben eine enorm hohe Hürde mit den 45 Unterschriften. Sie benötigen heute eine absolute Mehrheit dieses Hauses, um das überhaupt zu ermöglichen – also weit höhere Hürden als beispielsweise für die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden im Normalfall vorgesehen sind. (Dr. Joachim Michael Keiler, AfD, steht am Mikrofon.) – Ich trage jetzt weiter vor, auch wenn Sie mich unterbrechen wollen. Ich bin mit der Argumentation noch nicht am Ende, warum Sie meines Erachtens, wie Sie es formulieren, mit einem langen Ende zu einem anderen Ergebnis kommen müssten. Denn, wenn Sie das einmal nebeneinanderlegen, ist quasi das Ganze nur die Umkehr des Prozesses, einfach zur verfahrensökonomischen Beschleunigung, damit in den Ausschüssen nicht gewählt werden muss. Jetzt liegen im konkreten Fall von Herrn Wiesner von der AfD definitiv Anhaltspunkte vor, dass man diese Person, in Gestalt von Herrn Wiesner, für den Ausschussvorsitz als denkbar ungeeignet halten kann. Dazu müssen Sie zunächst sehen: Es handelt sich nicht nur um den bedeutenden Verfassungs- und Rechtsausschuss. Man darf von einem Vorsitzenden durchaus erwarten, dass er voll und ganz hinter dem Rechtsstaat und dem freiheitlichen Verfassungsstaat steht. Es handelt sich auch um den Europaausschuss, einer der wenigen Ausschüsse, der mit einer Außenrepräsentanz versehen ist. Das heißt, wir haben es hierbei mit einem Ausschussvorsitzenden zu tun, der beispielsweise regelmäßige Delegationsreisen nach Brüssel mit dem Ausschuss unternimmt. Wenn man die Vorwürfe gegen Herrn Wiesner betrachtet – darunter seine führende Mitgliedschaft in der JA, einer vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Organisation, sowie seine Verstrickungen über Mitarbeiter im Fall der Sächsischen Separatisten und seine früheren Äußerungen –, dann kommen berechtigte Zweifel an seiner Eignung als Ausschussvorsitzender auf. Von daher ist es nach meinem Dafürhalten auch kein Problem, ihn dann abzuberufen, wenn es eine parlamentarische Mehrheit dafür gibt; denn diese Zweifel sind begründet und damit nicht willkürlich. Meines Erachtens liegt hier auch eine Verkennung vor, die sich in dem widerspiegelt, was Sie gerade ausgeführt haben. Damit möchte ich zum Schluss meiner Antwort auf Ihre Zwischenbemerkung kommen: Sie verwechseln das Statusrecht des Abgeordneten mit dem Recht der Fraktion, den Ausschuss zu besetzen. Der Vorsitz ist kein Statusrecht des Abgeordneten, in das wir hier eingreifen. Das ist eine allgemeine Funktion innerhalb des Parlaments. Daher können Sie die Maßstäbe, die für eine Abgeordnetenanklage gelten und im Mandatsentzug münden –, somit im quasi Ultima Ratio gegenüber dem Abgeordneten – nicht einfach auf den Entzug eines Funktionsamtes anwenden. Es geht doch nicht darum, Herrn Wiesner das Mandat zu nehmen, sondern ihn nur als Ausschussvorsitzenden entsprechend abzuberufen. Dann können Sie sogar jemand Neues benennen! Das heißt, es ist auch kein Eingriff in Ihre Fraktionsrechte. Von daher vermag ich Ihre Darstellung nicht zu teilen und bin am Ende meiner Zwischenbemerkung. Ich sehe aber, dass Herr Dr. Keiler schon wieder fortfahren will und würde es gern auch zulassen, Herr Präsident. (Dr. Joachim Michael Keiler, AfD, steht am Mikrofon.) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Bitte schön, Herr Dr. Keiler.
