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Dr. Joachim Michael Keiler

AfD 26.03.2025 Sitzungen 8/10

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Nun also die Abberufung eines von der AfD-Fraktion gemäß § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestimmten und benannten Ausschussvorsitzenden. (Rico Gebhardt, Die Linke: Ja!) Zunächst einmal, liebe Kollegen, auch der Bundestagswahlkampf ist zwischenzeitlich vorbei. (Rico Gebhardt, Die Linke: Stimmt!) Offensichtlich animiert durch die Verbundsurteile des Bundesverfassungsgerichts 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21, die der Antrag auf Seite 4 benennt, fühlen sich die Abgeordneten der Minderheitsregierung aufgerufen, einmal zu testen, was denn die Verfassungs- und Geschäftsordnungslage in Sachsen so hergibt. Stark verkürzt fasst der Antrag die Randnummern 96 und 98 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zusammen. Ich zitiere aus dem Antrag: „Vielmehr muss die Teilhabe an Rechtspositionen, die erst durch die Geschäftsordnung eingeräumt werden – wie z. B. der Ausschussvorsitz – den Status formaler Gleichheit der Abgeordneten genügen und der Landtag muss die von ihm durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechte gleichmäßig und sachgerecht zur Geltung bringen.“ Nun, welche Rechtspositionen räumt die Geschäftsordnung den Abgeordneten der AfD und deren Fraktionen in Sachsen ein? (Rico Gebhardt, Die Linke: Nicht viele!) In Sachsen ist die Geschäftsordnung eindeutig. Die zur Benennung berechtigte Fraktion – und das ist hier die AfD-Fraktion – bestimmt den Vorsitzenden. Die Rechtslage unterscheidet sich elementar in zwei Punkten von derjenigen im Bundestag. Erstens. Der Vorsitzende wurde im Bundestag von Ausschuss gewählt. Es gab gar keine Regelung in der Geschäftsordnung zur Abwahl. Natürlich exponierte das Gericht das Statusrecht der Fraktionen aus Artikel 38 Grundgesetz und betonte, dass durch die Geschäftsordnung die Beteiligungsrechte der jeweiligen Parlamentsminderheit nicht leerlaufen dürften. Auch verwies das Bundesverfassungsgericht just in diesen Entscheidungen auf die Selbstbindung des Parlaments an die einmal gegebene Geschäftsordnung. Dabei unterschied es sehr deutlich zwischen „zur Wahl stellen“ und einem Benennungsrecht. Unsere Geschäftsordnung enthält in § 23 ein ausdrückliches Benennungsrecht, wir stellen nicht einen Kandidaten zur Wahl. Zweitens. Inhaltlich beschränkte sich das Gericht auf eine Missbrauchskontrolle und stellte fest, dass die Abwahl durch den Ausschuss nicht grob rechtsmissbräuchlich sei, weil der Ausschussvorsitzende nach seiner Wahl in der Öffentlichkeit mit diversen Äußerungen missliebig aufgefallen sei. Die Gründe lagen also im Verhalten während der Amtsperiode. Das ist der zweite wesentliche Unterschied zu diesem Abwahlverfahren. Herrn Kollegen Wiesner werden keinerlei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Amtsführung vorgehalten, sondern vorgelagerte Sachverhalte. Die Rechtsgrundsätze im Urteil des Bundesverfassungsgerichts decken sich auffallend mit denen im Mandatsaberkennungsverfahren im Jahr 2007 gegen den Abgeordneten der Linkspartei PDS Dr. Volker Külow, die der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen entwickelt hatte. Auf Antrag der CDU, SPD, BÜNDNISGRÜNEN, FDP und – man höre und staune – der NPD wurde Abgeordnetenanklage erhoben wegen einer ehemaligen Stasitätigkeit des Abgeordneten und der Unterzeichnung der Gründungsurkunde der vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften antikapitalistischen Linken AKL. Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Anklage, weil sie nicht aufgrund einer den Statusrechten des Abgeordneten gerecht werdenden parlamentarischen Entscheidungsfindung erfolgt sei. Der Verfassungsgerichtshof monierte, dass der Beschluss des Landtags relevante Sachverhaltselemente unpräzise benannte und auch das spätere Verhalten Külows als Parlamentarier nicht würdigte. Nun übertragen Sie das einmal korrekt und ohne politische Hintergedanken auf die Substanz dieser Antragsbegründung. Was bleibt dann? Eine ehemalige Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der AfD und die geringfügige Beschäftigung eines Herrn Hättaschs sowie eines weiteren Mitarbeiters – übrigens Helfer für einfache Tätigkeiten – im Wahlkreis. In Köpfe von Menschen kann man nicht hineinschauen. (Zuruf Rico Gebhardt, Die Linke) Herr Wiesner hat nach Bekanntwerden der Vorwürfe umgehend gekündigt. Die AfD hat ein Parteiausschlussverfahren beantragt. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Gestatten Sie eine Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung an Mikrofon 4 durch Herrn Kollegen Lippmann?

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