Ina Klemm
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Wir alle lieben es, vor dem Kamin zu sitzen, der wohl ohne Zweifel die schönste Wärme abgibt, die man finden kann. Das Holz knistert im Ofen und es ist gemütlich. Doch keiner möchte gern das Fenster öffnen und wegen der unschön stinkenden Abgase des Nachbarn halb ersticken. Das ist wohl der Grund, weshalb die sogenannte BImSchV-Verordnung klar regelt, unter welchen Bedingungen Gas-, Öl-, Kohle- und Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Es geht darum, welche Schadstoffe entweichen dürfen, was dem Nachbar erträglich und nicht gesundheitsschädlich ist. Dass die angesprochene zweite Stufe bereits seit dem Jahr 2015 in Kraft ist, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollte Ihnen wahrscheinlich bekannt sein. Seitdem ist ebenfalls bekannt, dass bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Sie es vorhin so nett gesagt haben, mit einem Baujahr vor 2010 gemessen und den Abgasnormen der BImSchV 2 entsprechen müssen. Sie haben vorhin selbst gesagt: Viele dieser Anlagen, insbesondere diese, die etwas mehr gekostet haben, entsprechen diesen Normen bereits. Von daher ist es kein Problem, diese weiterhin zu betreiben. Entsprechen sie nicht den Werten der Norm, ist das auch kein Problem – sie müssen nachgerüstet werden. Dort muss man wahrscheinlich das Geld investieren, das man beim Kauf dieser Anlagen eingespart hat. Ich habe mich einmal informiert. Solch ein notwendiges Nachrüstset kostet zwischen 1 000 und 3 000 Euro, je nach Feuerung. Das ist natürlich schmerzhaft, aber es ist auf jeden Fall möglich. Alle Kaminöfen, die nach 2010 gebaut worden sind – auch das ist Ihnen bekannt; und das sind 15 Jahre, das ist durchaus eine relativ lange Zeit –, halten diese notwendigen und vorgeschriebenen Abgasnormen ein. Die Grenzwerte werden eingehalten und sie werden von den Herstellern selbst geprüft, deshalb ist keine zusätzliche Prüfung notwendig. Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. Durch die untere Immissionsschutzbehörde wird dann geprüft, ob – ich zitiere – „die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.“ Also zu gut Deutsch: Wenn der Ofen auch ohne eine Nachrüstung dem Nachbarn oder dem nahe gelegenen Wald keinen Schaden zufügt, wird auch diese Genehmigung erteilt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn wir es alle mögen, einen gemütlichen Abend am Kamin zu verbringen – es soll weder zulasten unseres Nachbarn noch unserer Umwelt sein. Dennoch hat uns Ihr Antrag ein wenig überrascht. Die angesprochenen Regelungen sind nämlich nicht neu. Sie sind bereits seit 2010 bekannt, und wir fragen uns schon, warum Sie, nachdem die BImSchV-2-Verordnung am 01.01.2025 endgültig in Kraft getreten ist, ausgerechnet jetzt und danach mit Ihrem Antrag kommen. Der Antrag hätte schon seit Jahren gestellt werden können, auch auf Bundesebene, und man hätte vielleicht, durch Sie vorgeschlagen, zielführende Lösungen finden können. Den Antrag nun heute hier im Plenum zu stellen, meine Damen und Herren, ist nicht nur zu spät, sondern auch überflüssig. Auch Ihnen ist bewusst, dass er in Bundesrecht eingreift, das haben Sie gesagt. Daher müsste auch die Bundesgesetzgebung geändert werden. Unsere Fraktion im Sächsischen Landtag wird dem Antrag deswegen heute nicht zustimmen. (Beifall CDU und Albrecht Pallas, SPD) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir hörten Frau Klemm von der CDU. Als Nächstes bitte ich Herrn Lange von der BSW-Fraktion nach vorn. (Thomas Prantl, AfD, steht am Mikrofon.) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Entschuldigung, eine Kurzintervention. (Kurzer Austausch zwischen AfD-Abgeordneten –
