Valentin Lippmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die für heute angesetzte Wahl des Ministerpräsidenten findet unter besonderen Vorzeichen statt. Erstmals in der Geschichte seit Wiedergründung des Freistaates Sachsen stellt sich ein Ministerpräsident einer Minderheitskoalition zur Wahl. Erstmals kann sich eine Koalition nicht sicher sein, mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit den Ministerpräsidenten ins Amt gewählt zu bekommen. Und erstmals ist ein zweiter Wahlgang nicht nur Ausdruck eines Mehrheitsversagens einer Koalition, sondern möglicherweise entscheidendes Kreationsmoment in diesem Hohen Hause. Umso wichtiger ist es aus der Sicht der BÜNDNISGRÜNEN-Fraktion daher, dass die Regeln, unter denen diese Wahlen stattfinden, von Anfang an mit notwendiger Klarheit erörtert werden. Kern der Auseinandersetzung, die wir gerade führen – und in den vergangenen Tagen sehr elaboriert geführt haben –, bildet dabei die Frage der Abgabefähigkeit von Neinstimmen im ersten Wahlgang sowie in weiteren Wahlgängen. Die letzte parlamentarische Debatte über diese Frage liegt ziemlich genau 20 Jahre zurück. Jedoch entfaltet diese Frage am heutigen Tag weit größere Bedeutung als vor zwei Dekaden; denn spätestens ab dem zweiten Wahlgang kann die Frage, wie Abgeordnete stimmen können, welche keinen der zur Wahl stehenden Bewerber wählen wollen, von gravierender Bedeutung für die nächsten fünf Jahre dieses Landes sein. Wir haben daher zu dieser Frage bei Fabian Michl, Hochschullehrer für Rechtswissenschaften in Leipzig, ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das eindeutig zu dem Ergebnis kommt, dass im ersten Wahlgang aus Gründen der Geschäftsordnung und in jedem weiteren Wahlgang aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit der Abgabe von Neinstimmen auch bei mehreren Bewerbern notwendig ist. Hier steht zum einen die Geschäftsordnung selbst im Fokus, die in § 105 die Wahl als spezifische – nämlich geheime – Form der Abstimmung deklariert und zugleich in § 104 durch einen negativen Verweis deklariert, dass die Regelungen über Abstimmungen auch bei Wahlen Anwendungen finden. Somit ergibt sich nach unserer Auffassung bereits aus der Geschäftsordnung, dass es bei Wahlen auch die Möglichkeit von Neinstimmen geben muss, auch wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber antreten. Noch klarer ergibt sich dies aus der Verfassung. Die Sächsische Verfassung setzt auch im zweiten und in jedem weiteren Wahlgang voraus, dass der gewählte Ministerpräsident auf sich mehr Zustimmung als Ablehnung vereinen kann. Gerade weil dieses hohe Mehrheitserfordernis im zweiten Wahlgang existiert, der Verfassungsgeber sich also bewusst für eine starke Legitimation eines gewählten Ministerpräsidenten entschieden hat, muss es den Abgeordneten möglich sein, frei zu entscheiden, wie sie ihre Ablehnung zum Ausdruck bringen: durch die Wahl eines anderen Kandidaten oder einer anderen Kandidatin oder eben auch durch die Abgabe einer Neinstimme. Dies hat zur Folge, dass eben nicht die Wahl des Ministerpräsidenten im zweiten Wahlgang durch personalisierten Entscheidungsdruck erzwungen werden kann. Unserer Auffassung nach darf sie auch nicht erzwungen werden. Anderenfalls würde man die Gesamtsystematik der Sächsischen Verfassung ad absurdum führen; denn gerade Artikel 60 Abs. 3 der Verfassung regelt nun einmal, was passiert, wenn bis zum Fristablauf des 1. Februar 2025 kein Ministerpräsident gewählt ist: Es legt die Legitimation erneut in die Hand des Volkes. Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben gemeinsam mit den anderen Fraktionen unsere Rechtsauffassung in den vergangenen Tagen erörtert und uns gestern im Präsidium die profunden Gegenargumente angehört. Sie vermögen uns jedoch nicht zu überzeugen. In einer kurzen Replik auf Herrn Prof. Brenner und auch den Kollegen Voigt möchte ich zusammenfassen: Erstens. Wenn wir – wie von Herrn Prof. Brenner proklamiert – davon ausgingen, dass die Sächsische Verfassung davon ausgehe, dass spätestens im zweiten Wahlgang ein Ministerpräsident gewählt werden müsse, hätten die klugen Väter und Mütter der Verfassung sich wohl kaum zu einem Absatz 3 hinreißen lassen, der eben regelt, was eintritt, wenn genau dies nicht geschieht. Zweitens. Der Landtag hat auch keine Organtreuepflicht gegenüber der Staatsregierung bei der Ausgestaltung der Wahl des Ministerpräsidenten und des Verfahrens hierzu. Wem soll der Landtag bitte die Treue schulden? Als Kreationsorgan der Regierung und als einzige gewählte Vertretung des Volkes ist er frei, über seine eigenen Verfahren zu entscheiden. Und drittens. Auch wenn im Rahmen der Verfassungsmetaphysik nunmehr eine vermeintliche Verfassungserwartung herangezogen und proklamiert wird, es sei eben nur möglich, seine Ablehnung mit der Wahl eines Bewerbers zum Ausdruck zu bringen, und man solle bitte einen anderen Bewerber aufstellen, wenn man mit Nein stimmen wolle, vermag genau dies nicht zu überzeugen. Denn stellen Sie sich einmal vor, jeder, der hier unzufrieden ist, würde einen eigenen Kandidaten oder eine eigene Kandidatin aufstellen!
