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Sören Voigt

CDU 18.12.2024 Sitzungen 8/4

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als CDU-Fraktion schließen wir uns der Auffassung des Präsidenten an und werden gegen den Antrag der BÜNDNISGRÜNEN auf Zulassung von Neinstimmen auf dem Stimmzettel für die Wahl des Ministerpräsidenten stimmen. Für uns stehen mehrere rechtliche Argumente im Vordergrund, die wir auch durch das vorgelegte Gutachten von Herrn Prof. Brenner bestätigt sehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich Abstimmungen über Sachfragen von Wahlen unterscheiden und unterschiedlichen Regeln folgen. § 105 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags sieht eine Spezialregelung in Bezug auf Wahlen vor; diese Regelung geht der allgemeinen Abstimmungsregel des § 104 Abs. 1 vor. Gewichtiger als die rein geschäftsordnungsrechtliche Betrachtung ist für uns aber die verfassungsrechtliche Auslegung von Artikel 60 der Sächsischen Verfassung. Diese ist ausschlaggebend, ob Neinstimmen und damit ein Recht auf bloße Destruktion bei der Wahl des Ministerpräsidenten zuzulassen sind. Hier unterscheiden wir uns in der rechtlichen Bewertung zu den von Kollegen Lippmann und den BÜNDNISGRÜNEN bereits dargestellten Punkten. Artikel 60 der Sächsischen Verfassung ist von seinem Sinn und Zweck her der Regierungsbildung gewidmet. Das ist Ergebnis des in der Verfassung angelegten Prinzips eines positiven Parlamentarismus. Erkennbar wird dies auch durch das in Artikel 60 vorgesehene abgestufte Verfahren: Zuerst wird – nach Abs. 1 – die absolute Mehrheit der Mitglieder des Sächsischen Landtags verlangt. Kommt eine solche nicht zustande, sieht die Verfassung eben nicht sofort Neuwahlen vor, sondern zielt darauf ab, dass die Wahl eines Ministerpräsidenten konstruktiv ermöglicht werden soll. Hierfür ist in einem zweiten Wahlgang bzw. in weiteren Wahlgängen nur noch eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erst dann, wenn auch dann keine Wahl zustande kommt, soll es als Ultima Ratio zur Auflösung des Parlaments und zu Neuwahlen kommen. Die Verfassung gibt damit von Sinn und Zweck her deutlich zu erkennen, dass es nicht darum geht – wie Herr Präsident bereits ausgeführt hat –, ob jemand als Ministerpräsident gewählt wird, sondern darum, dass jemand als Ministerpräsident gewählt wird. Ist man mit den aufgestellten Kandidaten nicht einverstanden, besteht im Übrigen eine Möglichkeit darin, einen eigenen Kandidaten aufzustellen und damit seinen Willen konstruktiv zum Ausdruck zu bringen. Das bloße Neinsagen liefe indes dem Sinn der Sächsischen Verfassung entgegen. Diese teleologische Auslegung deckt sich nach unserer Auffassung auch mit der historischen Betrachtung; denn der Gohrische Entwurf geht im Kern auf die Regelungen des Grundgesetzes zurück. Dieses wollte von ständig erforderlichen Neuwahlen wie zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung abkommen und stattdessen hin zu einer Regierungsbildung gelangen. Auch das spricht eher gegen die Zulassung von Neinstimmen. Darüber hinaus – auch darauf weist Prof. Brenner in seinem Gutachten hin – kommt dem Landtag im Zusammenhang mit der Wahl des Ministerpräsidenten eine maßgebliche Kreationsfunktion zu. Maßnahmen, die die Installierung der Regierung erschweren, sind mit dieser Funktion des Landtags nicht zu vereinbaren. In besonderer Weise gilt dies für die Vorgabe der Ausgestaltung von Stimmzetteln. Diese dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Feststellung des Wahlergebnisses erschweren und gegebenenfalls Anlass bieten, die demokratische Legitimation des Gewählten in Zweifel zu ziehen. Dieser Vorgabe wird eine Nein-Option auf dem Stimmzettel jedoch nicht gerecht. Schließlich – und auch das gilt es zu berücksichtigen – entspricht ein Stimmzettel ohne die Möglichkeit von Neinstimmen der parlamentarischen Praxis in diesem Landtag; auch das haben wir schon gehört. Meine Damen und Herren Abgeordneten! Alles in allem sprechen daher die gewichtigeren Argumente für die von Herrn Präsidenten vorgeschlagene Auffassung, dass die Stimmzettel bei mehreren Kandidaten für die weiteren Wahlgänge ohne die Möglichkeit einer Neinstimme vorzusehen sind. Wir lehnen daher den Antrag auf Änderung des Stimmzettels ab. Herzlichen Dank. (Beifall CDU und SPD)

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