Alexander Dierks
Der Gestaltung des Stimmzettels ist widersprochen. Wir werden jetzt eine Aussprache durchführen und dann entsprechend über das Änderungsbegehren abstimmen. Ich mache zunächst, wenn Sie erlauben, einige einleitende Bemerkungen zur Rechtsauffassung der Landtagsverwaltung – des Juristischen Dienstes – und insbesondere auch meiner eigenen. Kollege Lippmann hat einen Antrag nach § 103 Abs. 1 Satz 4 der Geschäftsordnung gestellt. Bevor ich die Aussprache eröffne, möchte ich, wie gesagt, selbst einige Worte dazu sagen. Wir haben in den beiden vergangenen Präsidiumssitzungen intensiv über diese Frage diskutiert und uns auch über jeweilige gutachterliche Stellungnahmen ausgetauscht, wie die Stimmzettel auszusehen haben. Ich möchte zunächst einige wesentliche Argumente dafür nennen, die aus unserer Sicht dafür sprechen, den Stimmzettel so zu gestalten, wie er auch in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gestaltet worden ist. Dieser Stimmzettel sieht nur jeweils ein Ankreuzfeld für die Vorgeschlagenen und die Möglichkeit der Stimmenthaltung, aber kein Neinstimmen-Feld vor – so, wie ich es gerade ausgeführt habe. Das entspricht der parlamentarischen Praxis sowohl des Sächsischen Landtags als auch des Deutschen Bundestags. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Geschäftsordnung und Immunität des Deutschen Bundestags hat in seiner Auslegungsentscheidung vom November 1997 ausdrücklich entschieden, dass im Falle einer Wahl mit mehreren Bewerbern – ich zitiere an dieser Stelle – „der Wähler eine oder mehrere Stimmen vergeben [kann]; er trifft durch die positive Auswahl eines oder mehrerer Kandidaten eine Entscheidung. Die Stimmscheine sind so zu gestalten, dass hinter dem Namen jedes Kandidaten nur ein einziges ankreuzfähiges Feld aufgeführt ist. Es besteht keine Möglichkeit, gültig mit ‚Nein‘ zu wählen.“ Bei der Wahl des Ministerpräsidenten am 10. November 2004, bei der erstmals mehrere Bewerber vorgeschlagen wurden, hat der Sächsische Landtag sowohl im Präsidium als auch im Plenum dieses Hohen Hauses die Rechtsfrage eingehend erörtert. Im Ergebnis wurde auch seinerzeit entschieden, dass es keine Nein-Optionen geben soll. Ebenso wurde bei den Ministerpräsidentenwahlen 2008 und 2009 verfahren. Für dieses Vorgehen gibt es entscheidende, überzeugende rechtliche Argumente. Gegenstand der Wahl ist nämlich nicht die Frage, ob überhaupt jemand gewählt werden soll, sondern wer zum Ministerpräsidenten gewählt werden soll. Die Abstimmungsfrage ist daher bei einer Wahl mit mehreren Bewerbern naturgemäß auf eine Auswahl gerichtet, das heißt, auf eine Entscheidung zwischen den vorgeschlagenen Personen. Sie verlangt damit eine positive Antwort des Wählers, mithin der Mitglieder des Sächsischen Landtags. Nur so lässt sich der Zweck der Wahl erreichen. Aus diesem Grund gibt es auch bei Parlamentswahlen, zum Beispiel zum Deutschen Bundestag oder zum Sächsischen Landtag, keine Neinstimme. Das freie Mandat jedes Abgeordneten wird durch die bisherige Praxis unserer Auffassung nach nicht verletzt. Seine Wahlfreiheit besteht in dieser Konstellation darin, sich zwischen den ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlägen zu entscheiden oder sich der Stimme zu enthalten. Ein rein destruktives Wahlverfahren bei der Möglichkeit, zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Geist und dem Auftrag der Sächsischen Verfassung, weshalb ich der Auffassung bin – diese Rechtsauffassung möchte ich hier noch einmal bestätigen –, dass wir die Stimmzettelgestaltung so belassen sollten, wie wir sie bei diversen Ministerpräsidentenwahlen vorgesehen haben und auch für die heutige Wahl vorschlagen möchten. (Beifall CDU und Dr. Ingolf Huhn, BSW) Ich eröffne die Aussprache. Gibt es Wortmeldungen? – Herr Kollege Voigt und dann Herr Kollege Lippmann.
