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Sebastian Gemkow

19.11.2024 Sitzungen 8/3

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Abgeordneten des Sächsischen Landtags diskutieren heute nicht zum ersten Mal über Forschungseinschränkungen an unseren Hochschulen. Laut dem uns heute vorliegenden Antrag soll zukünftig nicht mehr geforscht und gelehrt werden, wenn die Erkenntnisse der Forschung für militärische Zwecke genutzt werden sollen oder genutzt werden können. Doch schon in der Vergangenheit waren es wenig überzeugende Argumente, die für die Einführung dieser sogenannten Zivilklauseln sprachen. Heute, nachdem sich die geopolitische Lage seit 2022 dramatisch verändert hat und der Krieg nach Europa zurückgekehrt ist, ist eine solche Forderung noch unverständlicher. Sie trägt den bitteren Realitäten keine Rechnung. Denn was bedeutet diese Forderung im Kern? Sie bedeutet im Ernstfall nichts anderes, als dass wir den deutschen Soldaten und Soldatinnen, die unser Land und unsere Freiheit verteidigen, die bestmöglichen Voraussetzungen zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit verwehren sollen. Im Angesicht der aktuellen Konflikte erkennen wir doch fast tagtäglich, wie technische Innovationen Angriffe abwehren und Leben retten können. Die Bundeswehr als Parlamentsarmee – und damit wir als Bürgerinnen und Bürger – ist darauf angewiesen, dass es militärische Forschung bei uns hier in Deutschland gibt. Es überrascht deswegen auch nicht, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Jahr 2023 in seinem Gutachten „Bundeswehr besser ausrüsten – aber wie?“ feststellt, dass Zivilklauseln eine gute Ausstattung unserer Soldaten erschweren. Der Beirat, der sich aus Sachverständigen zusammensetzt, die ehrenamtlich und unabhängig vom Ministerium über selbst gewählte Themen beraten, kommt zu dem Schluss, dass durch Kooperationen zwischen militärischen und zivilen Sektoren Leistungs- und Effizienzsteigerungen erzielt werden könnten, doch die vielen Zivilklauseln an deutschen Hochschulen verhinderten dies. Technische Überlegenheit, so der Wissenschaftliche Beirat, sei für die militärische Abschreckung von entscheidender Bedeutung. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Bekenntnis war und ist es außerdem, der herausragenden Wissenschafts- und Hochschullandschaft in Sachsen für ihre freie Entwicklung das bestmögliche rechtliche Fundament zu bereiten. Mit einer Zivilklausel, die die Autonomie und die Leistungsfähigkeit der Wissenschaft erheblich einschränkt, würden wir genau das Gegenteil davon erreichen; denn wissenschaftliche Innovationskraft entsteht nur dann, wenn es eine weitestgehende Freiheit bei der Auswahl von Forschungsthemen und Forschungskooperationen gibt. Forschungsverbote für Bereiche, in denen die Ergebnisse militärisch nutzbar sein könnten, sind letztlich auch massive Eingriffe in die Forschungsfreiheit und damit in die Wissenschaftsfreiheit, die gerade nicht erst durch finanzielle Spielräume garantiert wird, sondern in erster Linie durch die uneingeschränkte Freiheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, inhaltlich frei zu entscheiden, an welchen Forschungsgegenständen geforscht werden soll. Außerdem ist die Unterscheidung zwischen zivil oder militärisch nutzbarer Forschung praktisch oft nicht möglich; es ist von einigen Vorrednern bereits angesprochen worden. Die Befürworter einer Zivilklausel führen zum Beispiel gern das Hochschulgesetz des Stadtstaates Bremen an. Doch auch dort zeigt die Realität, dass trotz der verankerten Zivilklausel die dortige Hochschule direkt mit der Bundeswehr kooperierte und einen Teil der Grundausbildung für deren Verwaltungsangestellte im dualen FrauenStudiengang Informatik übernahm. Man sieht, dass die Abgrenzung hier schon schwerfällt und selbst unter den Voraussetzungen einer solch existierenden Klausel nicht möglich ist. Lassen Sie uns, wie es schon die Vorredner getan haben, einen Blick auf die Fundamente unseres Freistaates werfen, in das Grundgesetz und in die Sächsische Verfassung. Beide garantieren die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ohne Einschränkungen. Nach Artikel 107 Abs. 1 Sächsische Verfassung sind die Hochschulen frei in Forschung in Lehre, und in unserem Grundgesetz garantiert Artikel 5 Abs. 3 die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Jede Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit bedarf einer verfassungsimmanenten Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung für eine Zivilklausel gibt es aus Sicht der Staatsregierung nicht. In den Artikeln 87 a und 87 b des Grundgesetzes ist sogar ausdrücklich ein Verteidigungsauftrag festgelegt. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Schluss möchte ich mich gegen den Eindruck erwehren, den der vorliegende Antrag außerdem erweckt – auch dies ist bereits angesprochen worden –: Die sächsischen Hochschulen seien von Drittmitteln für militärische Forschung finanziell abhängig. Das ist grundsätzlich falsch. Ich möchte daran erinnern, dass erst im Mai dieses Jahres die staatlichen Hochschulen in Sachsen und der Freistaat die Zuschussvereinbarung für die Jahre 2025 bis 2032 unterzeichnet haben. Sie sehen in diesem Zeitraum für die Grundausstattung der Hochschulen insgesamt rund 7 Milliarden Euro vor. Das ist eine Sicherheit, die deutschlandweit ihresgleichen sucht. Auch damit sichern wir am Ende und im Kern die Freiheit der sächsischen Wissenschaft ab. Aus all diesen Erwägungen kann ich nur dafür plädieren, den Antrag insgesamt abzulehnen. Vielen herzlichen Dank. (Beifall CDU, BÜNDNISGRÜNE, Gerald Eisenblätter, SPD, und Staatsregierung) Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Vielen Dank, Herr Staatsminister. Nun besteht die Möglichkeit, das Schlusswort zu sprechen. – Frau Schaper, bitte.

Protokoll ↗