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Armin Schuster

13.06.2024 Sitzungen 7/90

Zu Frage 1: Ja, bei der Bürgermeisterwahl bedarf es im Gegensatz zu den Gemeinderats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeiratsoder Kreistagswahlen keiner Bescheinigung der Wählbarkeit gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO). Im amtlichen Vordruck des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) wird in Fußnote 6 ausdrücklich darauf hingewiesen. Zu Frage 2: Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge auf Basis der Vorprüfung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Wahlausschusses. Der bzw. die Vorsitzende des Wahlausschusses prüft, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und der Sächsischen Kommunalwahlordnung entsprechen, vergleiche § 18 Abs. 2 SächsKomWO. Ein amtliches Formular für die Vorprüfung gibt es nicht, teilweise verwenden die Gemeinden eigene Checklisten. Bei Bürgermeisterwahlen ist unter anderem die Anlage 18 zu § 16 Abs. 3 Nr. 3 SächsKomWO einzureichen. Mit dieser erklären die Kandidaten gemäß § 41 Abs. 3 KomWG schriftlich, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO vorliegen. Damit gelten für die Prüfung des Gemeindewahlausschusses die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als vorliegend, vergleiche § 41 Abs. 4 KomWG. Die abschließende Prüfung der Wählbarkeit des gewählten Wahlbewerbers erfolgt nach Durchführung der Wahl durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 55 Abs. 2 SächsKomWO. Allgemein wird den Gemeinden empfohlen, sich bei Nachfragen und Unsicherheiten jederzeit an ihre zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden.

Protokoll ↗