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Kerstin Köditz

Die Linke 12.06.2024 Sitzungen 7/89

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als ich zuerst von einem Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeivollzugsdienstgesetzes las, habe ich angenommen, dass die Staatsregierung endlich erledigt, was der Verfassungsgerichtshof ihr vor einigen Monaten aufgetragen hat, nämlich die als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung beurteilten Eingriffsbefugnisse zu streichen. Aber da lag ich falsch – sorry, mein Fehler! Es geht stattdessen um zwei andere, allerdings auch nicht irrelevante Details: erstens die Pflicht für Polizeibedienstete, bei absehbaren Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs die Bodycam einzuschalten, und zweitens Betroffenen bestimmter Identitätsfeststellungen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Zunächst zur Bodycam: Vor drei Jahren wurden 1500 Geräte an die Polizei Sachsen ausgeliefert. Obwohl von Anbeginn von einem Standardeinsatzmittel die Rede war, blieb die Einsatzzahl überschaubar. Grob überschlagen wurde seit ihrer Einführung weniger als jede dritte Bodycam überhaupt einmal genutzt. Die künftige Pflichtnutzung wird zu einer Ausweitung führen. Nun wurde in der Vergangenheit kontrovers über dieses Einsatzmittel diskutiert. Das lag unter anderem daran, dass ihm eine deeskalierende Wirkung zugeschrieben wird, die unbelegt war und – soweit ich sehe – bis heute unbelegt geblieben ist. Auch der Gesetzentwurf stützt sich auf diese vage Annahme. Was aber für die neue Regelung spricht, ist eine andere Wirkung, an der ich nicht zweifle: Es geht um die beweissichere Dokumentation von, sagen wir mal, „robusten“ Einsätzen. Dadurch wird auch das rechtmäßige Handeln der Polizei künftig besser überprüfbar sein – jedenfalls dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Bodycam beteiligt ist. Nun zum Thema Kontrollquittungen. Die Sache ist wie folgt gedacht: Wer an einem sogenannten gefährlichen Ort kontrolliert wird – das ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes –, darf darüber eine Bescheinigung verlangen. Es handelt sich um ein grundrechtssensibilisierendes Instrument. Es dient Betroffenen zum Nachweis über die durchgeführte Kontrolle, in die sie geraten sind, ohne sich verdächtig gemacht zu haben. Sie waren einfach nur an einem bestimmten Ort, von dem sie in der Regel nicht wissen können, dass er als gefährlicher Ort gilt. Die Bescheinigung ist nicht nur wichtig, um zum Beispiel eine Verspätung am Arbeitsplatz erklären zu können, sondern sie ist vor allem wichtig, weil bestimmte Menschen in diesem Land immer noch häufiger kontrolliert werden als andere. Leider hinterlässt der Gesetzentwurf einige Unklarheiten. Wir sind diesen Unklarheiten im Innenausschuss mit einem Änderungsantrag begegnet, der aber leider abgelehnt wurde. Ich erlaube mir dennoch, auf einige Aspekte hinzuweisen. Erstens. Die Bescheinigung gibt es nur in einer bestimmten Kontrollsituation, und zwar an den gefährlichen Orten. Dabei enthält das Polizeivollzugsdienstgesetz noch eine Reihe von Alternativen, nach denen ebenfalls Identitätsfeststellungen durchgeführt werden können, ohne dass der Anlass dafür im individuellen Verhalten liegt. Es wäre konsequent, in all diesen vergleichbaren Konstellationen eine Bescheinigung anzubieten. Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Begründung, warum das nicht so ist. Zweitens. Dem Entwurf zufolge soll die Ausstellung der Bescheinigung aktenkundig werden – nicht, wie soeben dargestellt, weil SPD oder BÜNDNISGRÜNE Kleine Anfragen stellen wollen, sondern es ist bereits jetzt so im Gesetz verankert, dass die Bescheinigungen grundsätzlich aktenkundig werden. Aus unserer Sicht ist das einfach absurd. Wenn jemandem von vornherein nichts vorzuwerfen ist und wenn auch die Kontrolle nichts ergibt, dann gibt es auch nichts zu speichern. Aber für die Ausstellung der Bescheinigung soll genau das geschehen. Hier ahnen wir bereits: Der Gesetzentwurf erklärt nicht, warum diese Schikane nötig ist und warum nicht ein einfacher Abreißblock genügend soll. Der Gesetzentwurf enthält übrigens auch keine Regelungen zur Datenverarbeitung. Drittens. Die Bescheinigung gibt es auf Verlangen, aber Betroffene werden nicht auf dieses Recht hingewiesen. Das ist erst recht absurd. Aus der Bescheinigung soll sich ja der Grund der Kontrolle ergeben, also das Antreffen an einem gefährlichen Ort. Betroffene müssten jedoch vorher erahnen, dass genau das der Grund für die Kontrolle ist, damit sie eventuell ihr Recht erkennen und wahrnehmen können, sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Warum erleichtert man das nicht? – Der Gesetzentwurf lässt uns auch hier ratlos zurück. Meine Damen und Herren, das alles ist leider nicht besonders konsequent. Es ist eben einer dieser lausigen Koalitionskompromisse, (Sören Voigt, CDU: Hallo, der war nicht lausig!) bei der einige wohl offenbar eine gute Idee hatten, andere aber offenbar keine Lust, intensiver darüber nachzudenken. Allerdings ist die Idee richtig und der vorliegende Gesetzentwurf ist besser als nichts. Er reicht uns zwar nicht, aber er weist immerhin in die richtige Richtung. Daher werden wir ihm zustimmen. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN – Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD)

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