Armin Schuster
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf regeln wir die Förderung von politischen Stiftungen aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen neu. Damit setzen wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 auf Landesebene um. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil gerügt, dass die bisherige Zuteilung von Zuschüssen an politische Stiftungen allein auf Grundlage des Haushaltsgesetzes, das der Deutsche Bundestag beschlossen hat, nicht genüge. Mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb sei ein gesondertes Parlamentsgesetz erforderlich. Das haben wir mit diesem Gesetzentwurf vor allem gemeinsam mit den Kollegen der Staatskanzlei erarbeitet. Ich sage das heute, glaube ich, zum x-ten Mal: Auch dieses Gesetz ist eines der ersten in Deutschland. Wir sind, glaube ich, das zweite Bundesland, das es umsetzt. Dafür meinen herzlichen Dank. Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich inhaltlich am bereits geltenden Gesetz zur Förderung von politischen Stiftungen des Bundes. Er regelt die künftigen Voraussetzungen für eine Förderung der politischen Stiftungen. Diese sind förderfähig, wenn die ihnen nahestehenden Parteien in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden in Fraktionsstärke im Sächsischen Landtag vertreten sind. Scheiden danach diese Parteien für die Dauer einer Wahlperiode aus dem Landtag aus, bleibt davon die Förderung der ihnen nahestehenden Stiftungen unberührt. Förderfähig sind ferner nur Stiftungen, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Sie dürfen auch nicht darauf ausgerichtet sein, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Diese leicht zu erfüllenden Voraussetzungen, meine Damen und Herren, gelten für alle Stiftungen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag eingebracht. Der Antrag stellt klar – erstens –, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen einer politischen Stiftung der Einzug der ihr nahestehenden Partei in den Landtag ist, und zwar in Fraktionsstärke, und – zweitens –, dass die Förderung für bislang anerkannte und geförderte politische Stiftungen aus Gründen des Vertrauensschutzes rückwirkend gilt und noch bis zum 31. Dezember 2024 fortdauert, auch wenn die sie anerkennenden Parteien länger als eine Wahlperiode nicht mehr im Sächsischen Landtag vertreten sind. Mit der Regelung sichern wir die vollständige Förderung der politischen Stiftungen in diesem Jahr. Meine Damen und Herren, dieses Gesetzesvorhaben ist erstens notwendig, um dem Urteil aus Karlsruhe landesrechtlich gerecht zu werden. Es ist zweitens sinnvoll, um unsere freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, und drittens eilbedürftig, um die Förderung der politischen Stiftungen im aktuellen Haushaltsjahr 2024 sicherzustellen. Deshalb bitte ich namens der Staatsregierung um Zustimmung zum Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Inneres und Sport beschlossenen Fassung, das heißt einschließlich des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN, der SPD und der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Herr Staatsminister Schuster. Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist Sächsisches Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Staatshaushalt (Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz), Drucksache 7/15801, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, Drucksache 7/16563. Es liegen keine Änderungsanträge vor. Ich schlage Ihnen auch hier vor, im Block abzustimmen, wenn das in Ordnung ist. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ja!) Gut. Dann stimmen wir ab über Überschrift, § 1 Anwendungsbereich, § 2 Voraussetzungen der Förderung, § 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen, § 4 Ende der Förderung, § 5 Minderung, § 6 Transparenz, § 7 Zuständigkeit, § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten, § 9 Anerkannte geförderte politische Stiftungen, neu eingeführter § 10 Übergangsregelungen, § 11 Inkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen, Stimmen dagegen und einer Mehrheit Stimmen dafür ist dem Gesetzentwurf entsprochen. Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung in Gänze. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Gesetz zur klinischen und im Freistaat Sachsen (Sächsisches Drucksache 7/15931, CDU, BÜNDNIS 90/DIE Drucksache 7/16583, Ausschusses für Soziales und Hier ist keine Aussprache vorgesehen. Ich frage Frau Schaper, ob sie als Berichterstatterin das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Auch hier frage ich, ob es in Ordnung ist, dass wir im Block abstimmen. (Zurufe: Ja!) Sehr schön. Aufgerufen ist Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen, Drucksache 7/16931, ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Wir stimmen im Block ab über Überschrift, Teil 1 Allgemeine Grundsätze, Teil 2 Epidemiologische Krebsregistrierung, Teil 3 Schlussvorschriften und die Inhaltsübersicht. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Sächsisches Landespflegegeldgesetz Drucksache 7/15947, Gesetzentwurf Drucksache 7/16584, Ausschusses für Soziales und Herr Scholz, wollen Sie als Berichterstatter vorher sprechen? – Nein, das wollen Sie nicht. Dann kommen wir jetzt zur allgemeinen Aussprache. Für die einreichende Fraktion DIE LINKE Susanne Schaper, bitte schön. der Stimme? – Das gleiche Ergebnis: Bei Stimmenthaltungen, Stimmen dagegen und einer Mehrheit Stimmen dafür ist der Entwurf als Gesetz beschlossen. Es liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Wie Sie wissen, geht das gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung, wenn die Dringlichkeit für Sie an der Stelle in Ordnung ist. Ich sehe, was die Dringlichkeit angeht, keinen Widerspruch. Damit ist die Dringlichkeit beschlossen, und das Gesetz kann unverzüglich ausgefertigt werden. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Wir kommen zum des Entwurfs epidemiologischen Krebsregistrierung Krebsregistergesetz – SächsKRegG) Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD Beschlussempfehlung des Gesellschaftlichen Zusammenhalt Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Danke schön. Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist dem so entsprochen worden. Ich stelle nun den Entwurf zur Schlussabstimmung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Danke schön. Bei Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist der Entwurf als Gesetz beschlossen. Auch hier liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung vor. Wenn Sie mit der Dringlichkeit einverstanden sind, würden wir unverzüglich ausfertigen lassen. Ich sehe keinen Widerspruch zur Dringlichkeit. Damit können wir ausfertigen, und auch dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Wir kommen zu des Entwurfs (SächsLPflGG) der Fraktion DIE LINKE Beschlussempfehlung des Gesellschaftlichen Zusammenhalt
