Kerstin Köditz
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man kann die parteinahen Stiftungen für ein Kuriosum des bundesdeutschen Parteiensystems halten, aber ihre Bedeutung für die politische Bildung ist nicht zu bestreiten. Was zuletzt im Streit stand, waren die Grundlagen ihrer Finanzierung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage geklärt. Der Erlass eines Haushaltsgesetzes genügt nicht. Es braucht zwingend ein materielles Gesetz, ansonsten wäre die weitere Förderung nicht möglich. Nach unserer Lesart gilt das auch auf Landesebene. Der vorliegende Gesetzentwurf für ein Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz überträgt die Struktur des entsprechenden Bundesgesetzes auf den Freistaat. Der Ansatz ist zur Schaffung von vergleichbaren Voraussetzungen sicherlich zweckmäßig. Allerdings sehen wir einige strukturelle Probleme. Aus der Anhörung des Innenausschusses ergab sich Kritik an unklaren Formulierungen, von der „geistigen Offenheit“ über die „Gesamtschau“ bis hin zum „angemessenen Sockelbeitrag“. Was dort ebenfalls hervortrat, waren Befürchtungen über eine politische Einfärbung der künftigen Stiftungsförderung dadurch, dass für das Antrags- und Bewilligungsverfahren die Staatskanzlei und das Sächsische Staatsministerium des Innern zuständig sein werden. Besser für die Aufsicht wäre eine einigermaßen unabhängige Stelle. Sie existiert zwar nicht, aber sie zu schaffen brächte einen weiteren Vorteil. Sie könnte nämlich auch stiftungsseitig für mehr Transparenz sorgen als die vorgesehene und für kleine Stiftungen besonders kostspielige Kontrolle durch eine kommerzielle Wirtschaftsprüfung. Es stellen sich also diskutable Verfahrensfragen. Der Gesetzentwurf hat darauf nicht immer die besten Antworten gefunden. Am schlechtesten nachvollziehbar ist für uns, warum zur Prüfung von Ausschlussgründen von einer Förderung das SMI beteiligt und Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz eingeholt werden sollen. Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Stiftung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt oder nicht, dürfte in der Regel keinen Geheimdienst erfordern. Hier schießt der Gesetzentwurf meilenweit über das Ziel hinaus. Immerhin wird doch in der Begründung angenommen, dass mit einer Einstufung als gesichert extremistisch ein hartes Ausschlusskriterium vorliegt. Sie brauchen, um das zu checken, das LfV nicht am Verfahren der Stiftungsfinanzierung zu beteiligen, sondern es genügt, einfach dessen Jahresbericht zur Kenntnis zu nehmen. (Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD) Wenn ich zudem die vorhin verabschiedete Verfassungsschutzgesetznovelle richtig gelesen habe, kann das LfV, falls ihm etwas Weitergehendes vorliegt, aus eigener Initiative heraus Erkenntnisse übermitteln. Mir fällt wirklich kein guter Grund ein, darüber hinaus ausgerechnet einen Geheimdienst zum Gatekeeper für politische Bildungsarbeit machen zu wollen, indem Sie ihn in einen Antrag zum Bewilligungsverfahren verstricken. Wie passt ein Geheimdienst, der im Verborgenen handelt, zu Stiftungen, von denen das Gesetz das Gegenteil verlangt, nämlich, dass sie in geistiger Offenheit handeln? In Wirklichkeit ist es doch so: An der Prägung der sogenannten Grundströmung, wie sie die Desiderius-Erasmus-Stiftung repräsentiert, besteht kein vernünftiger Zweifel. Diese Stiftung wird auf der Grundlage dieses Gesetzes leer ausgehen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, braucht man keine extra Runde über den Verfassungsschutz zu drehen. Erlauben Sie mir – da wir jetzt bei der AfD angelangt sind – noch eine weitere Anmerkung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es eines materiellen Gesetzes bedarf, war das Ergebnis eines Organstreitverfahrens, das die AfD-Bundespartei geführt hatte. Wenn die AfD jetzt beklagt, dass der Gesetzentwurf eine Lex AfD sei, dann ist das in diesem Sinne nicht einmal falsch. Die Partei hat darauf schließlich selbst aktiv hingewirkt, übrigens auch in Sachsen. Wenn ich mich richtig erinnere, dann waren es die Abgeordneten der sächsischen AfD-Fraktion, die sich im Jahr 2020 in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof wandten und für die Stiftungsfinanzierung im Freistaat das Fehlen eines materiellen Gesetzes bemängelten. Als sich damals in Leipzig ein Misserfolg abzeichnete, erklärte die Landtagsfraktion per se, gegen jegliche staatliche Stiftungsförderung zu sein. Das hielt sie dann aber nicht davon ab, trotzdem Geld zu fordern. Und jetzt, wenn dieser Anspruch auf gesetzlicher Grundlage zu behandeln sein wird – was sie früher unbedingt wollten –, ist dieselbe AfD der Auffassung, dass es doch kein Gesetz geben sollte. Zum Schluss zurück zur Sache: Mit dem Gesetzentwurf sind wir aus inhaltlichen Gründen nicht zufrieden, aber ein materielles Gesetz braucht es zwingend. Daher werden wir uns hierbei enthalten. Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Kerstin Köditz für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN jetzt, bitte, Valentin Lippmann.
