Christian Piwarz
Wir novellieren das Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren. In erster Linie, um die Berufsanerkennungsverfahren der bundes- und landesrechtlichen Regelungen zu harmonisieren, zu beschleunigen und zu vereinfachen. Den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen begrüßt die Staatsregierung. Er greift wichtige Anliegen auf, die wir im Blick haben und angehen. Erstens ist die Berufsanerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein gewichtiges Verfahrensinstrument. Das IQ-Netzwerk – das Beratungssystem des Bundes – funktioniert gut. Dafür trägt der Bund die Kosten. Verankern wir jetzt landesgesetzlich den Beratungsanspruch, müsste der Freistaat hingegen die Finanzierung tragen. Es ist daher sinnvoll, die Notwendigkeit einer landesrechtlichen Regelung mit der nunmehr gesetzlich verankerten Evaluation erneut zu prüfen. Abschließend möchte ich sagen, liebe Kolleginnen und Kollegen: Das grundsätzliche Vorhaben stand schon im Koalitionsvertrag, ist also fünf Jahre alt; das möchte ich noch einmal betonen. Es ist schade, dass es nicht gelungen ist, sich inhaltlich auf feste Forderungen zu einigen, zumal die Probleme bekannt sind, und wir das jetzt über einen Entschließungsantrag regeln. Wir wissen, wie das mit den Entschließungsanträgen ist. Das sind dem Grunde nach ganz wichtige Absichtserklärungen; dennoch wissen wir aber auch, dass dies eigentlich erst durch eine neue Regierung umgesetzt werden kann. Deswegen von uns ein: „Na ja“. Dennoch stimmen wir selbstverständlich zu und finden es richtig, dass es wenigstens diesen Entschließungsantrag gibt. Zum Schluss will ich sagen: Wir sind sehr zufrieden damit, dass eine unserer wesentlichen Forderungen in diesem ganzen Verfahren nun tatsächlich aufgegriffen und umgesetzt wird. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollegin NeuhausWartenberg sprach zum Entschließungsantrag für die Fraktion DIE LINKE. Gibt es weiteren Redebedarf zum Entschließungsantrag? – Das sehe ich nicht. Meine Damen und Herren, dann stelle ich diesen Entschließungsantrag in der Drucksache 7/16655 zur Abstimmung und bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Gegenstimmen sehe ich einige. Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Bei einigen Gegenstimmen, aber einer Mehrheit an Fürstimmen ist dem Entschließungsantrag zugestimmt worden. Damit ist die Drucksache beschlossen. zu Protokoll Mein Haus ist bezüglich der künftigen Gestaltung einer nachhaltigen Lösung für die Berufsanerkennungs- und Qualifizierungsberatung in Sachsen im Austausch mit den relevanten Akteuren. Zweitens sieht der Entschließungsantrag unter Ziffer 2 vor, dass sicherzustellen ist, dass entsprechende Informationen zur Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang vor der Wahl durch die Antragsstellenden zur Verfügung stehen. Das SMK wird im Rahmen der ressortübergreifenden Zusammenarbeit die IMAG Berufsanerkennung einbinden, um die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die zuständigen Stellen anzuregen. Im Bereich der landesrechtlich geregelten Berufe kann darüber hinaus eine entsprechende Normierung in die Fachgesetze aufgenommen werden. Ein Beispiel findet sich im aktuellen Entwurf des Mantelgesetzes Berufsanerkennung in Artikel 1 Nr. 8. Hier wird im Bereich des SächsBQFG in Bezug auf den Anpassungslehrgang eine Pflicht der zuständigen Stellen zur Informationsbereitstellung eingeführt. Das SächsBQFG, welches in der Zuständigkeit des SMK liegt, wird als Vorbild wirken und Einfluss auf andere Fachgesetze haben. Die Sicherstellung der rechtzeitigen Informationen muss dann direkt durch die zuständigen Ressorts erfolgen. Drittens zielt der Antrag auf die Prüfung des Bedarfs für ein gesondertes, gesetzlich geregeltes Anerkennungsverfahren für sogenannte Ein-Fach-Lehrkräfte. Das Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz eröffnet Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Möglichkeit, diesen Abschluss mit einer Befähigung für den Lehrkräfteberuf im Freistaat Sachsen gleichzustellen. Maßstab für diese Gleichstellung sind die in Sachsen für die grundständige Lehrkräfteausbildung getroffenen Regelungen der LAPO I und II. Diese sehen derzeit die Ausbildung in zwei Fächern, deren Fachdidaktiken, den Bildungswissenschaften sowie die Schulpraxis vor. Die Anforderungen an die grundständige Ausbildung für Lehrkräfte basieren unter anderem auf den Rahmenvorgaben der KMK zu den Lehramtstypen 1 bis 6 sowie auf den KMK-Beschlüssen zu den Standards in den Bildungswissenschaften und in den Fächern mit ihren Fachdidaktiken für die einzelnen Lehrämter. Dieser gemeinsam zwischen den Ländern vereinbarte Rahmen sichert trotz unterschiedlicher Ausbildungsvarianten die bundesweite Mobilität hinsichtlich des Zugangs in die Tätigkeit als Lehrkraft in allen Ländern. Die weiteren Vereinbarungen, die derzeit in der KMK abgestimmt werden – auch für „Ein-Fach-Lehrkräfte“ – sollen zusätzliche Wege in den Lehrkräfteberuf ermöglichen und in gewissem Umfang Vergleichbarkeit und Mobilität gewährleisten. Die Anforderungen an die Tagesordnungspunkt Zweite Beratung – Gesetz zur Neuregelung Drucksache 7/15464, Drucksache 7/16576, Beschlussempfehlung – Gesetz über die Errichtung einer Parlamentarischen Kontrollkommission Drucksache 7/15919, CDU, BÜNDNIS 90/DIE Drucksache 7/16577, Beschlussempfehlung Bevor ich das Wort an die Fraktionen übergebe, frage ich die Berichterstatter, Herrn Kuppi und Herrn Lippmann, ob sie das Wort wünschen. – Das ist nicht der Fall. Dann beginnen wir jetzt mit der Aussprache. Die Reihenfolge in der grundständige Lehrkräftebildung bleiben davon zunächst unberührt. Ungeachtet dessen gibt es bereits im Vollzug Möglichkeiten, ausländische Fachkräfte mit der Anerkennung nur eines Unterrichtsfaches in den sächsischen Schuldienst aufzunehmen. Hiervon wird in den laufenden Einstellungsverfahren auch Gebrauch gemacht. Bezüglich des Prüfauftrags, die Möglichkeit des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel bei Beginn des Anpassungslehrgangs – vorzusehen, möchte ich anmerken, dass die Gleichstellung einer ausländischen Berufsqualifikation grundsätzlich unabhängig von der Sprachqualifikation des jeweiligen Antragstellers zu entscheiden ist und dass das LehrkräfteAnerkennungsgesetz daher keine explizite Regelung für Lehrkräfte vorsieht. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann nach § 3 Abs. 5 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes für die Ausübung des Lehrkräfteberufs verlangt werden. Dies ist frühestens der Fall, wenn ein Gleichstellungsbescheid vorliegt, dieser aber Anpassungsmaßnahmen vorsieht, die mit schulpraktischen Tätigkeiten verbunden sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Deren Anwendung werden wir prüfen. Abschließend möchte ich unterstreichen, dass wir – wie in Ziffer 4 des Antrages formuliert – die zeitnahe Novellierung weiterer Fachgesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regelungen im SächsBQFG begrüßen. Ich empfehle daher Zustimmung. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Ich schließe Tagesordnungspunkt 9 und rufe auf der Entwürfe des Nachrichtendienstrechts Gesetzentwurf der Staatsregierung des Ausschusses für Inneres und Sport Fachstelle zur Unterstützung der im Sächsischen Landtag Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNEN und SPD des Ausschusses für Inneres und Sport ersten Runde lautet: CDU, AfD, DIE LINKE, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL sowie die Staatsregierung, falls sie das Wort wünscht. Als Erster spricht Herr Kollege Wähner für die CDU.
