Sebastian Wippel
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Wir haben das „Gesetz über den Schutz der Versammlungsfreiheit im Freistaat Sachsen“ vorliegen. Allein schon der Name ist Rosstäuscherei. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Denn das Grundrecht hat jeder Bürger. Er hat es bekommen, und mit einem Gesetz wird es nur eingeschränkt. Das Grundrecht wird nicht gestärkt, denn es kann immer so betrachtet werden: Das Grundrecht gibt es – minus der Einschränkungen, die aus dem Gesetz herauskommen, und nicht umgekehrt. Mehr als 100 % Grundrecht kann es nicht geben. Der Name erinnert insofern an so sinnvolle Gesetzesnamen wie „Gute-Kita-Gesetz“ oder Ähnliches. Es geht schon mit dem § 1 los. Das Grundrecht wird im Verfassungstext ohne Pflicht zur Anmeldung gewährt und das vorliegende Gesetz fordert die erste Einschränkung, indem eine Anmeldung nötig ist. Das kann man sehen, wie man will. Aus Behördensicht ist es notwendig und wünschenswert; es bleibt trotzdem hinter dem Wortlaut der Verfassung zurück. § 3 Abs. 1 setzt der Behörde die Pflicht, die Versammlung vor Störungen zu schützen, nicht vor gröblichen Störungen, sondern vor allen Störungen. Das wird interessant, wenn künftig Störer, gleich welcher Art, in einer Versammlung oder in der Nähe einer Versammlung auftauchen und zum Beispiel – wie die Antifa üblicherweise – bewusst störenden Lärm veranstalten. Die Bedenken mache ich gleich doppelt geltend, weil im weiteren Gesetzestext nur bei gröblichen Störungen Eingriffsmaßnahmen gerechtfertigt werden, zum Beispiel der Ausschluss eines Störers. § 3 Abs. 3 trägt dem Veranstalter auf, mit der Behörde zu kooperieren; anderenfalls kann es in der Gefahrenprognose berücksichtigt werden. Bisher ist das Kooperationsgebot allein an die Behörden gerichtet und als Angebot an den Veranstalter zu verstehen gewesen. Dass nunmehr der Veranstalter kooperieren soll und gegebenenfalls Nachteile erleiden muss, wenn die Behörde zu der Erkenntnis kommt oder kommen will, dass diese Obliegenheit nicht vollständig erfüllt ist, dann ist das eine Schlechterstellung. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Dass Gefahrenprognosen immer in der Beurteilung des bekannten Kooperationswillens erfolgen, ist völlig unbenommen. Es so in das Gesetz zu schreiben, ist allerdings fragwürdig, und es liest sich eher wie eine Drohung in Richtung des Veranstalters. In § 6 Abs. 1 formulieren Sie, dass die Versammlungsleitung – Zitat: „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ – mitzuwirken hat. Diese Einschränkung auf den Rahmen des Möglichen ist unnötig und stellt eine Einschränkung des Gebots dar, da unmögliche Dinge sowieso nicht gefordert werden dürfen. Deshalb ist diese Einschränkung der Pflicht am Ende verzichtbar. Ist die Versammlung unfriedlich, so ist sie zu beenden, entweder vom Veranstalter oder durch die zuständige Behörde, da sich der Grundrechtsschutz ausschließlich auf friedliche Versammlungen erstreckt. § 16 regelt endlich die Personalienfeststellung von Ordnern. Das ist bisher eher willkürlich geschehen, ist also durchaus ein Punkt auf der Habenseite. Allerdings stellt sich die Frage nach der praktischen Anwendung; denn als ersten Schritt erfordert es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und als zweiten Schritt muss die Eignung der Ordner sichergestellt werden, die diese Gefahr dann abwenden. Die potenzielle Mehr- oder Wenigereignung der Ordner muss begründet werden. Nur sind die Ordnerkräfte für Ordnung da, wie es der Name schon sagt, und nicht für die öffentliche Sicherheit. Sie sind kein Sicherheitsorgan und haben keinerlei Eingriffsbefugnisse gegenüber den Versammlungsteilnehmern. Was wird von den Ordnern eigentlich erwartet? Es kann nur das nachdrückliche Drängen auf Friedlichkeit sein, andernfalls wäre es nämlich Aufgabe der Polizei, Personen auszuschließen oder andere Mindermaßnahmen zu treffen. Abschließend wollen Sie noch mir nichts, dir nichts das Polizeibehördengesetz ändern und einen neuen § 31 a einführen. Damit wird das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot für öffentliche Veranstaltungen verankert, was bisher umständlich über das Versammlungsgesetz gezogen wurde. Das ist nötig, aber es hätte systematisch anders eingeordnet werden müssen, nämlich in den Einzelmaßnahmen, zum Beispiel ein neuer § 20 a. Die damit verbundenen Sanktionen bei Zuwiderhandlung hätten in den § 31 aufgenommen werden müssen; denn dann könnte man mit dem Gesetz vernünftig arbeiten und wüsste, wo man suchen muss, wenn man etwas finden möchte. Mit dem Entwurf verstoßen Sie quasi gegen die Systematik des Polizeibehördengesetzes, wie es vorliegt. Außerdem ist es fragwürdig, inwieweit Veranstaltungen, bei denen eine Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht – nicht angenommen werden kann, sondern tatsächlich besteht –, überhaupt stattfinden darf und nicht direkt untersagt wird. Ob dann das reine, angesprochene Verbot von Schutzwaffen, Vermummung und Ähnliches überhaupt hilft, ist äußerst fragwürdig. Vielleicht erschweren Sie mit der Regelung sogar ein Verbot einer solchen Veranstaltung, da plötzlich Mindermaßnahmen im Polizeibehördengesetz auftauchen. Ich glaube, diese Regelung ist absolut nicht zu Ende gedacht. Es ist ein totaler Schnellschuss, und wegen der angeführten Bedenken werden wir diesen Gesetzentwurf ablehnen. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Wippel sprach für die AfD-Fraktion. Kollegin Köditz spricht nun für die Fraktion DIE LINKE. Bitte schön.
