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Armin Schuster

03.05.2024 Sitzungen 7/88

Zu Frage 1: Bereits vor der Novellierung von § 41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) im Jahr 2022 bestand für Einzelbewerber die Notwendigkeit, ihren Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl eigenhändig zu unterzeichnen. Dies ergab sich aus dem Verweis des § 38 KomWG auf § 6 a Abs. 4 Satz 1 KomWG. Hierauf wurde in den Hinweisen des Staatsministeriums des Innern (SMI) zur Vorbereitung und Durchführung der Landrats- und Bürgermeisterwahlen am 7. Juni 2015 vom 19. Dezember 2014 (SächsABl. Nr. 3/2015, S. 93) unter Ziffer 7.6.1 explizit hingewiesen. Dort heißt es: „Wahlvorschläge von Einzelbewerbern für die Bürgermeister- oder Landratswahl sind vom jeweiligen Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.“ Dieselbe Formulierung findet sich unter Ziffer 7.6.1 in den Hinweisen des SMI zur Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen am 12. Juni 2022 vom 19. Januar 2022 (SächsABl. Nr. 5/2022, Seite 135). In den Hinweisen vom 19. Januar 2022 wird zudem unter Ziffer 7.8 ausgeführt, dass die Wahlvorschläge nach §§ 6, 6 a KomWG, § 16 Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) insbesondere auf Schriftform und Unterzeichnung des Wahlvorschlags zu prüfen sind. Die Hinweise vom 19. Januar 2022 wurden über den Dienstweg an alle Gemeinden im Freistaat Sachsen versandt und waren zudem ab dem 17. Februar 2022 auf der Internetseite des SMI abrufbar. Am 3. März 2022 fand online eine Fortbildungsveranstaltung zur Durchführung der Bürgermeister- und Landratswahlen im Juni 2022 statt. Durchgeführt wurde die Fortbildung durch das SMI, den Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. und den Sächsischen Landkreistag e. V. Teilnehmen konnten alle sächsischen Gemeinden. In der Fortbildungsveranstaltung wurde sowohl das Unterschriftserfordernis von Einzelbewerbern als auch die Verpflichtung des Gemeindewahlausschusses zur Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge thematisiert. Mit Rundschreiben vom 21. August 2023 informierte das SMI sämtliche sächsischen Gemeinden über das Inkrafttreten der novellierten Sächsischen Kommunalwahlordnung. Zu Frage 2: Das Vorhandensein der Unterschrift des Einzelbewerbers auf dem Wahlvorschlag fällt unter die Prüfungspflicht der oder des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gemäß § 18 Abs. 2 SächsKomWO. Die fehlende Unterschrift stellt einen behebbaren Mangel dar, auf dessen Beseitigung durch die oder den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses hinzuwirken ist. Eine Heilung des Mangels der fehlenden Unterschrift ist möglich, solange Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 6 Abs. 2 KomWG). Das Fehlen der Unterschrift auf dem Wahlvorschlag (Anlage 16 zu § 16 Abs. 1 SächsKomWO) kann nicht durch das Vorhandensein der Unterschrift auf der Zustimmungserklärung (Anlage 17 zu § 16 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SächsKomWO) geheilt werden. Zum einen haben die beiden Anlagen einen unterschiedlichen Erklärungsinhalt. Zum anderen fordert das Wahlrecht die Einhaltung sämtlicher Formalien. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Meine Damen und schen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den 2024, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen zu. schlossen. Ich wünsche einen wunderschönen Abend und ein erholsames Wochenende. Vielen Dank. (Schluss der Sitzung: 20:45 Uhr) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de

Protokoll ↗