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Dr. Rolf Weigand

AfD 03.05.2024 Sitzungen 7/88

Hinweise an die sächsischen Kommunen zur Änderung von § 41 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (Frage Nr. 2) Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu „Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ (Drucksache 7/7991) wurde in § 41 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz im Jahr 2022 die eigenhändige Unterschrift des Einzelbewerbers auf dem Wahlvorschlag im Gesetz aufgenommen. Fragen an die Staatsregierung: 1. Welche Handlungsanweisungen, Hinweise, Leitfäden oder Ähnliches wurden wann und in welchem Umfang den Sächsischen Kommunen ausgereicht, um bei der Einreichung von Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern sicherzustellen, dass der Gemeindewahlleiter bei der Prüfung der Wahlunterlagen auf Vollständigkeit nach § 18 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung auch auf die Unterschrift auf dem Wahlvorschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz achtet? 2. Handelt es sich bei einer fehlenden Unterschrift des Einzelbewerbers auf dem Wahlvorschlag (§ 41 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz) um einen behebbaren Mangel nach § 18 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung, auf den der Gemeindewahlleiter hinzuweisen hat, und inwieweit kann diese fehlende Unterschrift durch die Unterschrift auf Anlage 17 (zu § 16 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Kommunalwahlordnung) geheilt werden?

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