landtag.sachsen.de ↗

Armin Schuster

03.05.2024 Sitzungen 7/88

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Seitens des Freistaates Sachsen kommunizierte ausschließlich die Landesdirektion Sachsen (LDS) mit dem Landkreis Mittelsachsen: Am 16. Februar 2024 teilte das Landratsamt Mittelsachsen der LDS schriftlich seine Bewertung von Äußerungen des zweiten stellvertretenden Bürgermeisters Dr. Rolf Weigand im Amtsblatt der Stadt Großschirma vom 7. Februar 2024 mit. Wir kommen nun zum Ursprungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 7/16082. Wer diesem Antrag die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Es gab einige Für-Stimmen, einige Stimmenthaltungen, aber eine Mehrheit an Gegenstimmen. Damit ist dieser Antrag abgelehnt worden, und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf 7/16288 Dieser Tagesordnungspunkt ist somit beendet. Beantwortung der Fragen Auf Anfrage des Landratsamtes Mittelsachsen vom 21. Februar 2024 fand am 22. Februar 2024 ein Telefongespräch zwischen der LDS und dem Landratsamt Mittelsachsen bezüglich des Umgangs mit Wahlbriefumschlägen, welche ohne Wahlscheinnummer und Wahlbezirksnummer versendet wurden, statt. Auf Anfrage des Landratsamtes Mittelsachsen vom 27. Februar 2024 fand am 28. Februar 2024 ein Telefongespräch zwischen der LDS und dem Landratsamt Mittelsachsen bezüglich der nicht erfolgten öffentlichen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl statt. Am 4. April 2024 übersandte das Landratsamt Mittelsachsen per E-Mail der LDS den Entwurf seines Wahlprüfungsbescheides. Mit E-Mail vom 11. April 2024 teilte die LDS dem Landratsamt Mittelsachsen mit, dass der Bescheidentwurf zur Kenntnis genommen worden sei und kein Anlass gesehen werde, die beabsichtigte Vorgehensweise des Landkreises Mittelsachsen zu beanstanden. Die rechtliche Grundlage für den geschilderten Austausch findet sich in §§ 111, 112 Sächsische Gemeindeordnung. Demnach übt die LDS die Rechtsaufsicht über den Landkreis Mittelsachsen aus. Die beratende Tätigkeit bildet einen bedeutenden Teil der Rechtsaufsicht. Innerhalb der LDS handelten die gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Bediensteten. Weitere Angaben zu den beteiligten Personen bzw. Namensnennungen erfolgen nicht. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 Sächsische Verfassung (SächsVerf) kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen von Abgeordneten ablehnen, wenn der Beantwortung Rechte Dritter entgegenstehen. Vorliegend steht der Namensnennung das Recht der betroffenen Bediensteten auf Datenschutz nach Artikel 33 SächsVerf bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 15 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 SächsVerf entgegen. Die betroffenen Bediensteten haben auf Anfrage der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung).

Protokoll ↗