Wolfram Günther
Am 1. August 2002 wurde der Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Artikel 20 a soll dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit den Tieren Rechnung tragen. Was bedeutet das konkret? Hier hilft ein Blick in die Sächsische Verfassung, die die aus einem Staatsziel resultierende Verpflichtungen wie folgt formuliert: „Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die […] niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.“ Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind gehalten, den Tierschutz als wesentliches Verfassungsgut zu berücksichtigen. Diesem Staatsziel ist die Staatsregierung bei ihrem Handeln verpflichtet. Daher war und ist der vorliegende Antrag genau unter diesem Gesichtspunkt zu beleuchten. Der Antrag selbst enthält einige Ansätze, die man von ihrer Zielrichtung her grundsätzlich unterschreiben kann. Aber ein Wesensmerkmal eines Staatsziels ist: Es hat keinen absoluten Vorrang. Die im Antrag vorgetragenen Überlegungen müssen im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. In unserer komplexen Welt muss differenziert und abgewogen werden. Lassen Sie mich deshalb auf die einzelnen Aspekte des Antrags eingehen: Der illegale Welpen- und Hundehandel muss eingedämmt werden. Diesen Ansatz kann man nur unterstützen. Eine Erhöhung der Kontrolldichte an den Grenzübergängen, wie vom Antrag gefordert, kann nur durch die Bundespolizei erfolgen. Natürlich sind wir mit unseren polnischen und tschechischen Nachbarn im Gespräch. Erfolgversprechender erscheint, die Rückverfolgbarkeit der Tiere sicherzustellen. Deshalb hat sich Sachsen im Rahmen des „Koordinierten Kontrollprogrammes Handel mit Hunden und Katzen“ an der datenbasierten Basisarbeit beteiligt, damit die EU den Verordnungsentwurf über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit vorlegen konnte, der sich aktuell im Bundesratsverfahren befindet. Reglementierungen für den Import von Hunden aus dem Ausland einzuführen ist ein richtiger Ansatz. Nur muss man sagen, dass es solche Regelungen schon gibt. Die bestehenden Regelungen sind bereits so weitreichend, dass auf nationaler Ebene kaum Spielraum gegeben ist. Die Forderung der Einführung einer Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für Hunde und eines entsprechenden Befähigungsnachweises für Hundehalter ist ebenfalls nichts Neues. In dem bereits erwähnten EU-Verordnungsentwurf über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit ist eine Identifizierung und Registrierung mit einem subkutanen Transponder bereits statuiert. An dieser Stelle ist eine EU-weite einheitliche Registrierung notwendig. Sie ist zugleich eine geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels. Auf die Einführung eines Befähigungsnachweises für private Hundehalter hat die EU aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet. Dieser Auffassung schließt sich die Staatsregierung an. Eine Beauflagung aller Hundehalter oder gar aller Tierhalter wäre eine Überregulierung und nicht kontrollierbar. Eine berechtigte Ausnahme gilt indes für die Sachkunde von Haltern gefährlicher Hunde. Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden schreibt zu Recht einen Sachkundenachweis vor. Das ist hinreichend. Das Qualzucht-Verbot konsequent umzusetzen, ist dagegen ein sehr berechtigtes Anliegen. Bislang fehlt es an einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz. Auch das neu geschaffene Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen ist noch auslegungsbedürftig. Der sogenannte Qualzuchtparagraf im Tierschutzgesetz ist nicht hinreichend bestimmt. Es muss unbedingt nachgebessert werden und der aktuelle Entwurf des Tierschutzänderungsgesetzes sieht eine Konkretisierung vor. Klar ist: Die Gesundheit und Vitalität der Tiere muss im Vordergrund stehen, das Aussehen muss zurückstehen. Hunde mit kurzen Nasen mögen vielleicht süß aussehen. Wenn die Nasen so kurz sind, dass sie zu Atemnot führen, dann handelt es sich um Qualzucht. Das Staatsziel Tierschutz gebietet den Schutz des Tieres vor vermeidbaren Leiden. Eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft „Tierschutz“ schießt über das Ziel hinaus. Effektive Strafverfolgung im Tierschutz ist notwendig. Dazu wurden bei den sächsischen Staatsanwaltschaften die Tierschutzverfahren bereits konzentriert und spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zugewiesen, die über das notwendige Fachwissen verfügen oder – wenn die Expertise von Tierärzten benötigt wird – Sachverständigengutachten einholen. Die Finanzierung der Tierheime dagegen bleibt ein wichtiges Anliegen. Der Landtag hat im letzten Doppelhaushalt so viele Mittel wie noch nie zur Verfügung gestellt: 920 000 Euro für Sachmittel und 400 000 Euro für Investitionen je Haushaltsjahr. Zudem hat die im November 2023 erfolgte letzte Änderung der Förderrichtlinie Tierschutz des Sozialministeriums die Fortbildungen von Tierheimmitarbeitern als förderfähige Leistung aufgenommen. Genauso ist die Förderung der Personal- und Betriebskosten für die Arbeit der Tierheime enorm wichtig. Diese Menschen versorgen die aufgenommenen Tiere, wo andere Menschen ihrer Verantwortung nicht nachgekommen sind. Tierheime leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Richtig ist, dass die Kommunen ihren Beitrag für die Finanzierung der Tierheime leisten müssen. Sie sind für die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren zuständig. Soweit sie die Fundtiere in Tierheime unterbringen, müssen sie die im Tierheim angefallenen Versorgungskosten in angemessenem Umfang begleichen. Die Einrichtung einer „Zentralstelle Online-Überwachung Tierhandel“ hat das Sozialministerium im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz verfolgt und an Konzeption und entsprechender Ländervereinbarung mitgearbeitet. Noch haben einige Länder in Bezug auf die Kostentragung nach Königsteiner Schlüssel einen Haushaltsvorbehalt angemeldet. Sachsen wird weiterhin für die Bundeszentralstelle werben, da eine Überwachung des Onlinehandels auf regionaler Ebene nicht zielführend ist. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Meine Damen und Herren! Ich rufe auf Tagesordnungspunkt Nachträgliche Genehmigungen der Verfassung des Freistaates außerplanmäßigen Ausgaben Drucksache 7/15862, Antrag des Sächsischen Drucksache 7/16283, des Haushalts- und Es ist keine Aussprache vorgesehen. Ich frage dennoch, ob Herr Löffler – ich sehe ihn gerade nicht – als Berichterstatter das Wort wünscht. – Nein. Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 7/16283 ab. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte Tagesordnungspunkt Beschlussempfehlungen und – Sammeldrucksache Drucksache Die AfD-Fraktion hat Aussprachebedarf zur Beschlussempfehlung und zu dem Bericht des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Antrag mit der Drucksache 7/14774, Thema „Ärztliche Versorgung sichern, Weiterentwicklung des 20-Punkte-Programms medizinischer Versorgung 2030“, sowie zur Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Schule und Bildung zum Antrag mit der Drucksache 7/14991, Thema „Taten statt Worte – Schulen in Sachsen entlasten, Qualität der Bildung retten“, angekündigt. Sie kennen sich aus: Das Präsidium hat eine Redezeit von insgesamt 10 Minuten je Fraktion sowie für die Staatsregierung festgelegt. Zur Drucksache 7/14774 erteile ich der AfD zuerst das Wort. Bitte, Herr Schaufel, Sie haben das Wort.
