Valentin Lippmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das ist nicht die erste Rede, die ich in diesem Hohen Hause zum Thema Besoldung und Besoldungsrecht halte, aber es wird voraussichtlich die letzte für diese Legislaturperiode sein. Die angemessene Alimentation, die Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtenschaft und die Besoldung ganz allgemein sind Dauerbrenner nicht nur im Parlament, sondern auch vor den Gerichten, vor allem vor dem Bundesverfassungsgericht. Das kann und darf uns als Gesetzgeber eigentlich nicht zufriedenstellen. Eine amtsangemessene Alimentation ist kein Selbstzweck und gehört nicht ohne Grund zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie begründet sich aus der Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten zum Dienstherrn und soll auch die Unempfänglichkeit für Korruption und Bestechung sichern. Als solche ist sie elementar für einen funktionierenden Rechtsstaat und für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Institutionen. Das sollte für uns Grund genug sein, ein funktionierendes Besoldungssystem dauerhaft zu etablieren, um nicht mit ständigen Nachbesserungen nur Erste Hilfe leisten zu müssen und die Betroffenen dazu zu bringen, gegebenenfalls wieder vor Gericht zu ziehen. Ich nehme vorweg: Das dürfte mit diesem Gesetzentwurf vollständig gelungen sein. Eine gute und amtsangemessene Besoldung ist kein Niceto-Have, sondern etwas, das wir allen Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen schuldig sind. Doch auch dieser Gesetzentwurf zeigt erneut, dass sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen allerlei Hürden und Maßstäbe ergeben haben, die selbst eine bloße Nachzeichnung des Tarifergebnisses zu einer wahren Herausforderung für Regierung und Gesetzgeber machen. Die Übertragung ist so lange kein Problem, wie auch bei der Tarifeinigung nicht mit Fixbeträgen gearbeitet wird. Doch letztes Jahr wurde der Schwierigkeitsgrad für die Umsetzung der Tarifergebnisse maßgeblich erhöht; denn diese hatte feste Sockelbeträge bei der Erhöhung zum Inhalt. Das treibt denjenigen, die für die beamtenrechtliche Umsetzung der Tarifergebnisse zuständig sind, wohl regelmäßig Schweißperlen auf die Stirn – zumindest bei mir war es damals so. Das endogene Abstandsgebot, das in Karlsruhe gleichsam fast im Vorbeigehen im Jahr 2017 höchstrichterlich in Beton gegossen wurde, besagt verkürzt, dass der Abstand zwischen der Grundbesoldung in den einzelnen Besoldungsgruppen stets relativ gleich sein und stets gleich bleiben muss. Diese in dieser Absolutheit mittlerweile durchaus im Schrifttum umstrittene Entscheidung verhindert seitdem nicht nur, dass gezielt niedrig besoldete Beamtinnen und Beamte zur Wahrung des Abstandes von der Grundsicherung eine stärkere Erhöhung ihrer Besoldung bekommen, sondern macht auch die Umsetzung von nichtprozentualen Erhöhungsbeträgen herausfordernd bis nahezu unmöglich; zumindest verlangt es eine erhebliche Rechenoperation. Gleichzeitig besagt das exogene Abstandsgebot, dass es angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten dringend geboten ist, bei den Beamtinnen und Beamten der unteren Besoldungsgruppen nachzubessern. Der am schlechtesten besoldete alleinverdienende Beamte mit zwei Kindern – egal, ob es den in der Praxis überhaupt gibt –, soll am Schluss mindestens 15 % mehr haben, als ihm nach der Grundsicherung zustehen würde. Dieses Mindestabstandsgebot wurde in den letzten Jahren regelmäßig dadurch gewahrt, dass gerade die nicht leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile immer weiter aufgewertet wurden. Werte Kolleginnen und Kollegen! Bei dieser Frage muss man es dann doch einmal etwas zuspitzen. Nimmt man beide Maßstäbe, also das exogene und das endogene Abstandsgebot zusammen, muss man konstatieren, dass es eigentlich nicht das Ziel sein kann, als Gesetzgeber regelmäßig die Frage beantworten zu müssen, ob man entweder zur Vergoldung nicht leistungsbezogener Bestandteile schreiten muss, wie zum Beispiel beim Kinderzuschlag, oder ob sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 demnächst übermäßig darüber freuen kann, dass zur Wahrung des Abstandsgebots zur Grundsicherung getroffene Maßnahmen bei ihm in einem vielfachen Faktor durch die Erhöhung der Besoldung nachgezeichnet werden. Beides sind verständliche Grundsätze. Übereinstimmend ist es aber mittlerweile ein durchaus großes Problem. Das Besoldungssystem hat somit Mühe, mit der Rechtsprechung mitzuhalten. Es müssen immer mehr Verrenkungen vorgenommen werden, wie sich auch an diesem Gesetzentwurf anhand der Vielzahl an Stellschrauben, die wir bewegen müssen, um am Ende eine verfassungskonforme Alimentation hinzubekommen, zeigt. Der Tarifabschluss hatte mit den Sockelerhöhungsbeträgen vor allem die Teuerung des täglichen Lebens in den Blick genommen. Diese Teuerung trifft alle gleichermaßen, unabhängig von ihrem übrigen Lebensstandard. Besoldungsrechtlich wird daraus jedoch ein proportionaler Anspruch für alle. Im Ergebnis lässt sich die Tarifanpassung nicht anders umsetzen, als in diesem Gesetzentwurf beschrieben. Ich halte ihn auch in großen Teilen für gelungen. Weil ich schon wieder die Unkenrufe höre, warum wir, wie andere Länder, nicht einfach das Tarifergebnis eins zu eins umsetzen und den Sockelbetrag nicht nach oben skalieren, sondern über verschiedene Rechenmodelle proportional umsetzen, sei an dieser Stelle gesagt: weil das mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig wäre. Den entsprechenden Bundesländern, die diesen Weg gehen, wünsche ich gute Reise auf der rauen See in Karlsruhe. Wir brauchen uns diese Sorgen ausnahmsweise nicht zu machen. Dass ausgerechnet der nicht für Freigiebigkeit bekannte sächsische Finanzminister an dieser Stelle den sicherlich nicht billigsten, gleichwohl aber verfassungskonformen Weg geht, spricht Bände. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir an dieser Stelle als Hohes Haus das Signal setzen, dass wir diesem Gesetzentwurf zustimmen. Werte Kolleginnen und Kollegen, ich denke dennoch, dass der bisherige Redebeitrag wieder einmal gezeigt hat, dass es im Freistaat Sachsen mittlerweile einer ganz grundsätzlichen Reform unseres Besoldungssystems bedarf, denn der Gesetzgeber hat hier – das Bundesverfassungsgericht hat das durchaus betont – weiten Spielraum. Einerseits wird man der Verantwortung als Dienstherr nicht gerecht, wenn man seine Beamten immer wieder vor Gericht ziehen lässt, damit sie eine amtsangemessene Alimentation einklagen. Deswegen haben wir als Koalitionsfraktion mit unserem Entschließungsantrag bereits letztes Jahr gefordert, dass die Staatsregierung mit wesentlichen Akteuren Eckpunkte für eine grundlegende Überarbeitung des Besoldungssystems vorlegt. Auf der anderen Seite werde ich nicht müde zu sagen, dass unsere Beamtinnen und Beamten jeden Tag das Grundgesetz, die sächsische Landesverfassung und das Recht im Freistaat Sachsen mit Leben erfüllen und dabei nicht nur unser Vertrauen und unsere entsprechende Anerkennung verdienen, sondern dafür auch entsprechend besoldet werden müssen. Wir müssen den Freistaat Sachsen zu einem attraktiven Arbeitgeber machen und ihn auch als attraktiven Arbeitgeber sehen. Gleichwohl gestatte ich mir zu guter Letzt noch die Frage, ob so manche althergebrachte Grundüberlegung des Beamtentums tatsächlich der Realität entspricht. Die Frage, wie viele nach A 5 besoldete Beamtinnen und Beamte – die dann Berechnungsgrundlage sind, um das exogene Abstandsgebot zu gewährleisten –, die alleinverdienend sind und zwei Kinder haben, im Freistaat Sachsen tatsächlich real existent sind, ist eine, die sich von der verfassungsrechtlichen Bewertung dieses Gesetzentwurfs vollkommen abkoppelt. Das kann man als Problem sehen, lässt sich aber nicht ändern. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD sowie vereinzelt bei der CDU – Beifall bei der Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Für die SPD-Fraktion jetzt bitte Dirk Panter.
