Roberto Kuhnert
Eine Fehlbesetzung im Kabinett!) Darauf weise ich Sie hin. Das, was Sie tun, ist schädlich für den Freistaat Sachsen. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD – Roberto Kuhnert, AfD: Das ist eine Peinlichkeit! – Jörg Urban, AfD: Herr Günther, Sie sind eine Peinlichkeit!) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Das war die Erwiderung von Herrn Staatsminister Günther. Gibt es weiteren Redebedarf seitens der Fraktionen? Ich frage vorsichtshalber. – Das sehe ich nicht. Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur Abstimmung. Wir stimmen jetzt über zwei Gesetzentwürfe ab. Wir beginnen mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Aufgerufen ist das Gesetz zur Verbesserung der Teilhabe von Migrantinnen und Migranten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Migrant*innenbeteiligungsgesetz), Drucksache 7/10059, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Da der Ausschuss die Ablehnung empfohlen hat, ist die Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 7/16350 vor. Wird Einbringung gewünscht? – Ist bereits eingebracht worden. Einbringung wird nicht gewünscht. Gibt es diesbezüglich Redebedarf seitens der anderen Fraktionen? – Das sehe ich nicht. Dann stimmen wir jetzt über den Änderungsantrag ab. Wer für den Änderungsantrag stimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Stimmenthaltungen sehe ich keine. Bei einigen Stimmen dafür und einer Mehrheit an Gegenstimmen ist der Änderungsantrag abgelehnt worden. Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise im Block abzustimmen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. – Widerspruch sehe ich nicht. Dann stimmen wir über folgende Bestandteile ab: Überschrift, Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt 2: Aufgaben, Abschnitt 4: Sächsische Migrationsbeauftragte oder Sächsischer Migrationsbeauftragter, Abschnitt 5: Sächsischer Migrationsrat, Kommunale Migrationsräte, Kommunale Migrationsbeauftragte, und Abschnitt 6: Schlussvorschriften. Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Sehe ich keine. Bei einigen Stimmen dafür und einer Mehrheit an Gegenstimmen ist diesen Bestandteilen nicht zugestimmt worden. Wünscht die Fraktion DIE LINKE eine Schlussabstimmung, nachdem alle Bestandteile abgelehnt worden sind? – Das wünscht sie nicht. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen worden. Wir kommen zum nächsten Gesetzentwurf, den wir unter diesem Tagesordnungspunkt behandelt haben, nämlich das Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen, Drucksache 7/15050, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Drucksache 7/16277. Es gibt keine Änderungsanträge. Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, artikelweise im Block abzustimmen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. – Widerspruch sehe ich nicht. Dann stimmen wir über folgende Bestandteile ab: Überschrift, Inhaltsverzeichnis, Artikel 1 Sächsisches Gesetz zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund (Sächsisches Integrationsgesetz), Artikel 2 Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung, Artikel 3 Änderung der Sächsischen Landkreisordnung, Artikel 4 Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes und Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Wer diesen Bestandteilen die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einigen Gegenstimmen, einigen Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist diesen Bestandteilen zugestimmt worden. Ich stelle nun den Entwurf „Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen“, Drucksache 7/15050, in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Herzlichen Dank. Gegenstimmen? – Herzlichen Dank. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei einigen Stimmenthaltungen, einigen Gegenstimmen und einer Mehrheit an Für-Stimmen ist der Entwurf als Gesetz beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. (Beifall bei der SPD und vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN) Erklärung Geert Mackenroth, Sächsischer Ausländerbeauftragter: Als amtierender Sächsischer Ausländerbeauftragter und damit künftiger Sächsischer Integrationsbeauftragter begrüße ich den Entwurf eines Sächsischen Integrationsund Teilhabegesetzes ausdrücklich, auch wenn in seiner mehr als dreijährigen Entstehungsgeschichte Regelungen und Gesetzesbefehle immer mehr abgenommen haben. Ich erachte das Gesetz als wichtiges Signal im Freistaat Sachsen. Das Gesetzgebungsvorhaben verdeutlicht die Notwendigkeit von Integration und Teilhabe. Es verstetigt und vereinheitlicht bestehende Strukturen im Freistaat Sachsen. Ein klares Bekenntnis zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, eine Aufforderung an öffentliche Stellen und die Kommunen, dieses Anliegen zu unterstützen, ist im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Der Freistaat Sachsen konkurriert mit anderen Bundesländern und den europäischen Nachbarn um Fachund Arbeitskräfte. Ein Integrations- und Teilhabegesetz, welches den klaren Fokus auf Sprache, Bildung und berufliche Integration legt, wird positiv wahrgenommen werden und Zuwanderungsanreize schaffen können. Arbeitsmarktintegration, kommunale Integrationsarbeit und interkulturelle Öffnung der Verwaltung sind auch mir wichtige Anliegen. Ein Scheitern des Gesetzesvorhabens würde dem Ansehen und damit dem Interesse des Freistaates Sachsen schaden. Meine Kritik am Gesetzentwurf konzentrierte sich naturgemäß auf die Neuregelung des Rechts des künftigen Integrationsbeauftragten. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung habe ich dazu Näheres ausführen können. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat meine Hinweise aufgenommen. Erstens. Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschuss empfiehlt, das Wort „dauerhaft" in § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zu streichen. Die bisherige Eingrenzung auf „eine Person, die sich dauerhaft berechtigt im Freistaat Sachsen aufhält", erachte ich auch und jedenfalls im Hinblick auf meine Arbeit als SAB als kontraproduktiv. Asylbewerber und Geduldete, Studenten, Auszubildende, Personen in einer Anpassungsqualifizierung, alle diese Personen haben keinen auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatus. Sie fielen aus dem Geltungsbereich und damit aus dem Beratungs- und Betreuungsangebot des SAB heraus. Die Integrationsgesetze Bayerns, Hessens, Baden-Württembergs, Schleswig-Holsteins und Berlins gehen diesen Weg – wie ich finde: aus guten Gründen – nicht: Gerade Personen, die zum Studium, zur Arbeitsplatzsuche oder Ausbildung nach Deutschland kommen, sollen im Interesse der Fachkräftegewinnung gehalten werden. Der Gesetzentwurf stellt hinreichend klar, dass sich Integrationsund Teilhabemöglichkeiten an der jeweiligen Situation und zu Protokoll insbesondere am Aufenthaltsstatus der Betroffenen orientieren. Im Übrigen ergeben sich die entsprechenden Beschränkungen auch aus den bundesrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, beispielsweise hinsichtlich des Zugangs zu Deutschkursen, Beschäftigung und bei der Wohnsitzwahl. Zudem räumt das Gesetz gerade keine subjektiven Rechte ein, die eine Einschränkung auf dauerhaft Berechtigte rechtfertigen würden. Noch einmal weise ich auf den neuen Aufgabenzuschnitt der oder des künftigen Integrationsbeauftragten hin: Ein nicht unerheblicher Teil der Unterstützungs- und Beratungstätigkeit des Sächsischen Ausländerbeauftragten konzentriert sich auf Personen mit unklarer Bleibeperspektive. Zudem: Die oder der Sächsische Ausländerbeauftrage ist von Gesetzes wegen Mitglied in der Sächsischen Härtefallkommission und im Beirat der Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams. Ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte lediglich für die Belange der dauerhaft berechtigt im Freistaat Sachsen sich aufhaltenden Personen mit Migrationshintergrund tätig, wird die Wahrnehmung dieser Funktionen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern. Der betroffene Personenkreis ist jeweils vollziehbar ausreisepflichtig. Auch dies spricht dafür, den Bezug auf dauerhaft Berechtigte in § 5 des Entwurfs zu streichen und der Beschlussempfehlung des Ausschusses zu folgen. Zweitens. Sächsische Integrationsbeauftragte/Sächsischer Integrationsbeauftragter. Ein weiterer Kritikpunkt meinerseits bezog sich auf die Ausweitung der Zuständigkeit der oder des Integrationsbeauftragten auf alle Menschen mit Migrationshintergrund. Bisher ist der Sächsische Ausländerbeauftragte (nur) für die Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Ausländer zuständig. Auch hier begrüße ich die Beschlussempfehlung des Ausschusses, der in § 20 an die Definition in § 5 anknüpft mit der Formulierung „nicht nur vorübergehend" aber insbesondere Personen ausnimmt, die sich nur kurzzeitig – beispielsweise zu touristischen Zwecken – im Freistaat Sachsen aufhalten. Der Hinweis auf das Tätigwerden im eigenen Ermessen nach § 22 GE dient der Vermeidung von Parallelstrukturen mit anderen Beauftragten oder dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (zum Beispiel im Rahmen der Berichtspflichten). Zudem bemisst sich der Bedarf an Unterstützung am Stand der Integration. Ich begrüße die Empfehlung einer zweijährigen Berichtspflicht der oder des Integrationsbeauftragten, meine aber, dass der Berichtsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutiert werden sollte. Es ist vorgesehen, dass die oder der Integrationsbeauftragte dem Landtag Bericht zur Situation der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund vorlegt. Wie die oder der Integrationsbeauftragte an entsprechende Daten und Auswertungen für diese weite Personengruppe gelangen soll, bleibt offen. Daneben besteht nach § 25 des Entwurfs die Berichtspflicht der Staatsregierung über den Integrationsund Teilhabebericht. Der Entwurf ignoriert sich teilweise überschneidende Berichtspflichten und Zuständigkeiten. Mögliche Konsequenzen für das Amt und die Geschäftsstelle werden in der Entwurfsbegründung nicht thematisiert. Die oder der Integrationsbeauftragte sollte vorrangig über seine Tätigkeit informieren. Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Gesetz zur Verbesserung des Drucksache 7/13745, Gesetzentwurf Drucksache 7/16278, Verfassung und Recht, Demokratie, Bevor ich das Wort an die Fraktion übergebe, frage ich die Berichterstatterin des Ausschusses, Frau Hammecke, ob sie das Wort wünscht. – Das wünscht sie nicht. Dann kommen wir jetzt zur allgemeinen Aussprache. Reihenfolge in der ersten Runde: Fraktion DIE LINKE, CDU, AfD, BÜNDNISGRÜNE, SPD, fraktionslose MdL und Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich übergebe zuerst an Frau Kollegin Gorskih, Fraktion DIE LINKE. Bitte schön.
