Torsten Gahler
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im vorliegenden Siebten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes werden verschiedene dringend regelungsbedürftige Sachverhalte aufgegriffen. Kollege Nowak hat bereits ausgeführt, dass Anpassungen an den Medienstaatsvertrag erfolgten, um die Rechtssicherheit herzustellen. Um einen Investitions- und Vertrauensschutz herbeizuführen, war es notwendig, die Streichung des Abschaltdatums für die UKW-Frequenzen neu zu regeln. Das ist zu begrüßen, da bereits ausgeführt wurde, der Markt werde das regeln. Diese Änderung des Gesetzes ist aus meiner Sicht wichtig und richtig und trägt die volle Zustimmung der Fraktion der AfD. Ob sich DAB+ oder letztendlich UKW durchsetzen wird, wird der freie Markt zeigen. Dies wird im Endeffekt eine Kosten-Nutzen-Frage sein. Kollege Nowak hat das bereits ausgeführt. Deshalb will ich nicht länger darauf eingehen. Solange die Nutzung von UKW noch hoch ist, kann keine private Rundfunkanstalt auf diese Verbreitungswege verzichten. Andernfalls drohen Reichweitenrückgänge und damit existenzgefährdende Umsatzeinbußen. Durch die nun getroffene Regelung wird zumindest dem Rechnung getragen, dass in benachbarten Bundesländern – wie bereits ausgeführt – sowohl die öffentlich-rechtlichen Sender als auch die Privatanbieter über den 31.12.2025 hinaus ihre Programme weiter über UKW aussenden dürfen. Die Überlagerung in den sächsischen Raum und damit ein sogenannter Overspill wären die Folge gewesen und somit ein Wettbewerbsnachteil unserer sächsischen privaten Rundfunkanbieter. Die Wahl der Mitglieder des Medienrates als anderes Thema hat im letzten Jahr gezeigt, dass parteipolitisches Kalkül und ein gewisses Maß an Sabotage neun Wahlgänge erforderlich machten, um das Gremium vollständig zu besetzen. Mir wäre es wichtig, in Zukunft mehr die fachliche Eignung und Befähigung als die politische Ausrichtung zu berücksichtigen. Ich sehe die Änderungen bezüglich der Wahl der Medienratsvertreter kritisch; denn die Legitimation durch den Sächsischen Landtag soll die Akzeptanz und Transparenz dieses unabhängigen Gremiums erhöhen, insbesondere, wenn man sich die künftige Aufgabenstellung im Bereich der Überwachung der sozialen Medien ansieht. Die Begrenzung der Amtszeit des Geschäftsführers ist aus unserer Sicht auf Loyalität und Vertrauen richtig, kann aber auch andere Implikationen nach sich ziehen. Arbeitsrechtlich ist es durchaus prüfungswürdig; denn die wiederholte Verlängerung einer Befristung ist arbeitsrechtlich fragwürdig. Diese Regelung ist auch, wie von Prof. Heinker in der öffentlichen Anhörung vorgetragen wurde, auf den stellvertretenden Geschäftsführer anzuwenden; denn er wird durch den Geschäftsführer bestimmt. Als Mitglied der Versammlung habe ich so manche Veranstaltung erlebt, die durch Selbstbefassung und Lobbyinteressen geprägt war. Daher bin ich ausdrücklich dafür, dass das Innenverhältnis der Landesmedienanstalt nicht verändert wird. Der Sachverständigenrat hat sich als Entscheidungsgremium bewährt. Er gewährleistet soweit fachkundige und vor allem schnelle Entscheidungen. Eine Berücksichtigung aller Meinungen ist durch die Versammlung und deren Anhörungsrecht gewahrt. Kritisch sehe ich die Einführung eines sogenannten Führerscheinmodells. Ist es das Bestreben, die Medienvielfalt zu stärken, die Medienlandschaft möglichst breit zu gestalten, dann ist es richtig. Wird dieses Modell jedoch missbraucht, könnte man alternative Anbieter mit sehr schwer greifbaren Restriktionen außen vorlassen. Wer will prüfen, welche Kriterien angelegt werden? Kommen wir zu einem weiteren kritischen Punkt dieses Gesetzes, der Wertschöpfung und Einnahmesituation der privaten Anbieter in Sachsen: Die privaten Rundfunk- und TV-Sender in Sachsen stehen in direkter Konkurrenz zu einem sich immer weiter ausbreitenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in Konkurrenz zu überregionalen Anbietern und ungehindert agierenden globalen Medienunternehmen wie Facebook, YouTube, TikTok und X. Eine Möglichkeit wäre, was in der öffentlichen Anhörung gesagt wurde: § 112 hinsichtlich der Finanzierung von kommerziellen Privatmedien über die Rundfunkgebühren durch Staatsmedienanstalten zu ermöglichen. Dies sehe ich aber kritisch. Ich sehe es auch kritisch, dass für digitale Plattformen und Medien andere Werberegeln gelten als für unsere lokalen privaten Medienanbieter. Als Mitglied des Ausschusses für Programm- und Jugendschutz sehe ich die direkten Auswirkungen: Während der Wirtschaftsminister Schlupflöcher nutzt, um Sender im SPD-Besitz mit Geldern aus der Staatskasse zu versorgen und Parteiwerbung durch die Hintertür zu betreiben, ist die Tür für andere Anbieter verschlossen. So kam es dazu, dass andere Ministerien auch solche Angebote nutzen wollten; nur waren die vertraglichen Regelungen so, dass sie gegen das politische Werbeverbot verstießen. Nachdem dies rechtlich geprüft war, war die Folge, dass die Budgets nicht an unsere lokalen Anbieter gingen, sondern an Facebook, TikTok und YouTube. Wem ist damit geholfen? Unseren Lokalsendern jedenfalls nicht. Hier ist eine dringende Änderung des Medienstaatsvertrages notwendig. Vorläufig wäre eine Ausnahmeregelung im Sächsischen Privatrundfunkgesetz vonnöten. Daher stimmen wir dem Gesetz – insbesondere unter dem Aspekt der Aufhebung der Abschaltung der UKW-Frequenzen – zu, sehen aber großen Nachbesserungsbedarf. Vielen Dank. (Beifall bei der AfD)
