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Rico Gebhardt

Die Linke 20.03.2024 Sitzungen 7/85

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet zwei wichtige Themen. Wir sprachen gerade darüber. Zum einen folgt er der Zielstellung nach praxisgerechter Ausgestaltung des Wahlprüfungs- und Wahlzulassungsrechts. Grundsätzlich erscheint uns die Novellierung der wahlprüfungsrechtlichen Vorschriften in der vorgelegten Weise als sinnvoll, insbesondere die Ergänzung der Einspruchsberechtigten um jede Gruppe von Wahlberechtigten sowie die Einführung einer Entscheidungsfrist. Herr Modschiedler hatte dazu Ausführungen gemacht. Die Fristenlösung an sich ist damit ein richtiger Schritt, da mit ihm eine Stärkung der parlamentarischen Wahlprüfung einhergeht. Das wiederum bevorzugen wir gegenüber der Einführung des vorgelagerten Rechtsschutzes, welcher verfassungsrechtlich eher schwierig umzusetzen wäre, sonst hätte das die Koalition wahrscheinlich auch getan. Abgesehen von den ungelösten Rechtsfragen und der notwendigen Verfassungsänderung würde das Aufweichen des Prinzips der nachgelagerten Wahlprüfung eher auf eine Abwertung der parlamentarischen Wahlprüfung und damit auf eine Schwächung der Parlamentsautonomie hinauslaufen. Wenn man bedenkt, dass das Sächsische Wahlprüfungsgesetz seit 1994 nicht verändert wurde, ist zumindest die Einführung der 15-Monatsfrist und dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Das ist schon einmal etwas. Herr Modschiedler hat dazu bereits weitere Informationen gegeben. Hier bleibt es durchaus fraglich, ob die 15 Monate nicht zu lang bemessen sind. Es handelt sich trotzdem noch um ein Viertel der Legislaturperiode, und hinzu kommen noch anschließende gerichtliche Fristensetzungen. Wenn man sich andere Bundesländer anschaut, dann stellt man fest, dass die Fristen dort bei drei, vier oder sechs Monaten liegen. Diesbezüglich sind wir mit 15 Monaten noch weit von dem, was andere Bundesländer geregelt haben, entfernt. Die Gefahr einer Verschleppung von Wahlprüfungsverfahren ist also nicht so ganz abwegig, wie das der Sachverständige Dr. Barczak sagte. Aber gut, wir können uns als Parlamentarier befleißigen und die maximale Frist auf jeden Fall unterschreiten. Ich möchte mich noch einmal auf einen anderen Punkt konzentrieren: Das Gesetz zu den wahlprüfungsrechtlichen Vorschriften umfasst ebenfalls das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes und hier explizit das sogenannte Sondervotum. Herr Modschiedler und Frau Friedel haben darüber gesprochen und unterschiedliche Positionen dargelegt. Die Einführung der Möglichkeit eines Sondervotums am Sächsischen Verfassungsgerichtshof war im Gesetzentwurf der Koalition enthalten. Das hat die Koalition durch einen Änderungsantrag im Verfassungs- und Rechtsausschuss wieder geändert, also aus dem eigenen Gesetzentwurf wieder herausgestrichen, insbesondere, weil der geladene Sachverständige, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Bedenken zur Einführung des Sondervotums geäußert hat. Das bedauern wir als Linksfraktion sehr und halten es für grundlegend falsch. Im Ausschuss haben wir uns bereits entsprechend dazu verhalten und gegen den Änderungsantrag der Koalition gestimmt. Bis auf den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. Grünberg, haben alle anderen Sachverständigen in der Anhörung im November 2023 für die Einführung eines Sondervotums plädiert. Gleichlautend haben sie ihr Unverständnis über die Anmerkung von Dr. Grünberg geäußert – zumal man sagen muss, dass die Sachsen offenkundig mal wieder einen eigenen Sonderweg gehen. Ich zitiere den Sachverständigen Dr. Barczak: „Nach den alten Regelungen sind Sondervoten explizit ausgeschlossen. Damit ist Sachsen im Bund-Länder-Vergleich bislang einen Sonderweg gegangen, wenn ich es richtig sehe. Es gibt kein anderes Land, das Sondervoten explizit ausschließt. Insofern ist die Streichung dieses expliziten Verbotes aus meiner Sicht naheliegend. Sachsen würde sich in die große Mehrheit der Landesverfassungsgerichte einreihen; denn aktuell haben insgesamt zwölf von 16 Landesverfassungsgerichten die Möglichkeit von Sondervoten.“ Sie sehen also: Sachsen wäre nicht allein auf weiter Flur, zumal sich die Gefahr, die Dr. Grünberg darin sieht – nämlich, dass politische Unruhe in das Verfassungsgericht hereinkäme –, bei anderen Verfassungsgerichten nicht bewahrheitet hat. Vielmehr sagten auch hier Sachverständige, es stünde einem Landesverfassungsgericht gut zu Gesicht, den dort tätigen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit zu geben, abweichende Meinungen zu komplementieren. Zudem gibt es offenkundig gegen die Einführung des Sondervotums keine verfassungsrechtlichen, maximal verfassungspolitischen Gründe. Wenn man den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Klatt Glauben schenken darf, dann scheint es so zu sein, dass das Sondervotum immer noch eher eine Ausnahme darstellt und nicht den Regelfall abbildet. Natürlich versucht ein Bundesverfassungsgericht, einstimmige Entscheidungen zu treffen. Außerdem hätte diese Regelung bisher der Autorität des Bundesverfassungsgerichts nicht geschadet, zumal ich die Argumentation politischer Unruhe nicht ganz verstehen kann, da es sich maximal um rechtlich abweichende Positionen handeln kann. Die allgemein bekannte Redewendung „Zwei Juristen, drei Meinungen“ gibt es schließlich nicht ganz umsonst. (Martin Modschiedler, CDU, steht am Mikrofon.) Frau Präsidentin, ich muss jetzt die Frage zulassen, sonst bin ich mit meiner Rede am Ende. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Herr Modschiedler, bitte schön.

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