Valentin Lippmann
Die verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates: Für sich genommen kann man über die Begrifflichkeit streiten. Ich bin, ehrlich gesagt, gar nicht glücklich über die Etablierung dieses Begriffs, weil damit durchaus Unschärfen offenbart werden, um ein Phänomen zu greifen, in dem nicht jede bis dato offenkundig gewordene verfassungsfeindliche Handlung unter den bisherigen Rubriken Rechtsextremismus, Linksextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus zu fassen waren. Warum? – Weil man in der Zeit der Pandemie, insbesondere im Zusammenhang mit den Coronaprotesten und dabei vor allem mit den gewaltsamen Protestformen und jenen, die dezidiert darauf gerichtet waren, unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ins Wanken zu bringen, festgestellt hat, dass viele von denen gar nicht eindeutig Rechtsextremistinnen oder Rechtsextremisten oder welcher auch immer bisherigen Extremismusform zuzuordnen waren. Deshalb hat man die Brücke gebaut und gesagt: Gibt es so etwas wie eine Verfassungsfeindlichkeit sui generis? So steht es auch übrigens im Verfassungsschutzgesetz: Eine verfassungsfeindliche Bestrebung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, also den Wertekern des Grundgesetzes richtet, ohne per se einer weiteren Einordnung zu bedürfen. Dabei ist diese verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates herausgekommen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz irgendwann eingeführt hat und die Landesbehörden übernommen haben. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Kategorie auch erfüllt ist, sind aber schon in dem Wort selbst enthalten. Zum einen muss es sich um den Versuch der Delegitimierung des Staates handeln, also tatsächlich des Staates und seiner Institutionen, aber nicht einzelner Staatsbediensteter, einzelner Abgeordneter, einzelner Amtsträgerinnen und Amtsträger, sondern man muss schon versuchen, überhaupt in diese Kategorie zu kommen und überhaupt den Staat als solchen, also die Republik und ihre Institutionen zu delegitimieren. Beispielsweise müssen Sie dem Staat absprechen, dass er innerhalb der freiheitlichen Demokratie seine Rechte, das staatliche Gewaltmonopol zu Recht ausübt, indem Sie der Überzeugung sind, dass die Parlamente quasi zu Unrecht gewählt sind. Die Mär von der gestohlenen Wahl aus den USA oder von Norbert Otto Mayer lassen grüßen. Das Ganze müssen Sie dann aber auch noch in einer verfassungsschutzrelevanten Art tun. Das ist ein Zusatz, ein Additivum, das hinzutreten muss. Es reicht also nicht, dass Sie sich auf den Marktplatz oder vor dem Landtag stellen, wie es Ihre Gesinnungsgenossen auch schon getan haben, und erzählen, wir sind gegen den Staat und die Regierung, weil sie dem Volk schaden. Sie müssen das auch in verfassungsschutzrelevanter Art und Weise tun. Dann kommen Sie wieder auf die Rückbindung des Ganzen, dass im Verfassungsschutzgesetz steht, was eigentlich eine verfassungsfeindliche Aktivität ist, nämlich, dass Sie letztendlich versuchen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Sie müssen also dem Staat in einer Weise delegitimieren, indem Sie versuchen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Das dürfte für eine Einzelperson eher schwierig sein. Nur dann landen Sie in dieser Kategorie. Es ist auch beileibe keine Sicherheit, dass Sie im NADIS, dem Informationssystem des Verfassungsschutzes, landen, wenn Sie in dieser Kategorie sind; denn es ist natürlich wiederum notwendig, dass eine Einzelfallprüfung stattfindet. Jetzt muss ich aufpassen, dass ich nicht zu viel verrate, denn das steht alles unter Geheimschutz. Sie können es aber alle nachlesen. Die Kollegin Friedel und ich haben unter anderem einmal ein längeres Votum der PKK zum Thema „Speicherung von Abgeordnetendaten“ – da ging es, glaube ich, um Ihre Fraktion, wenn ich mich richtig erinnere – verfasst. Darin steht sehr viel zur grundsätzlichen Voraussetzung für die Speicherung von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz im NADIS. Jetzt können Sie die Frage stellen, was Sie tun müssen, um ins NADIS zu kommen. Es muss auch relevant sein. Das heißt, Sie müssen entweder eine nach Nr. 205 RiStBV relevante Straftat begangen haben. Das wird dann dem Verfassungsschutz übermittelt und Sie können dann davon ausgehen, dass Sie im NADIS landen, wenn Sie eine Staatsschutzstraftat oder relativ einhellig eine Straftat mit Verfassungsschutzbezug und die dann auch noch mit Gewalt ausgeübt haben. Oder der Verfassungsschutz kommt zur Einschätzung, dass im konkreten Fall die Verfassungsschutzrelevanz so überwiegend ist, dass Sie als Einzelperson mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind. Dann können Sie auch im NADIS landen. Jetzt können Sie an der Hand abzählen, wie vielen Menschen das im Freistaat Sachsen täglich außerhalb ihrer Bubble – Sie reden gern über Bubbles – passiert. Ich glaube, es passiert relativ wenigen. Dass Sie dabei aber Experten in eigener Sache sind, könnte anzunehmen sein. Der langen Rede kurzer Sinn: So kommen Sie dort rein, sonst nicht. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Vielen Dank für die Beantwortung. Ich glaube, das war die längste Beantwortung einer Zwischenfrage, die ich in dieser Legislaturperiode zugelassen habe. Jetzt die Frage an Sie, Herr Lippmann, lassen Sie eine zweite Zwischenfrage zu?
