landtag.sachsen.de ↗

Valentin Lippmann

GRÜNE 09.02.2024 Sitzungen 7/84

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der Bedeutung des Minderheitenrechtes zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und mit Blick auf das gesonderte geregelte Verfahren zur Zulässigkeitsüberprüfung habe ich als Berichterstatter des Ausschusses für die gutachterliche Stellungnahme um das Wort gebeten, um gegenüber dem Plenum, welches diese Prüfung letzte Woche Mittwoch initiierte, hierzu jenseits der schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme zu berichten und die wesentlichen Erwägungen zu Gehör zu bringen. Dem für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss wurde gemäß § 1 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes der Einsetzungsantrag von der qualifizierten Minderheit der Mitglieder des Landtags, zugleich zum damaligen Zeitpunkt allesamt Mitglieder der AfD-Fraktion, in der Drucksache 7/15623 sowie ein Änderungsantrag vom 30. Januar 2024 zur Prüfung überwiesen. Vorweg möchte dabei schicken, dass es Aufgabe des Rechtsausschusses war und ist, in derartigen Fällen eine gutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Einsetzungsauftrages abzugeben. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich dabei am Maßstab des Untersuchungsausschussrechtes und der Sächsischen Verfassung aus und ist eine rein rechtliche. Für etwaige Zweckmäßigkeitsbedenken gegen den Untersuchungsauftrag sowie für Erwägungen für etwaige zeitliche Limitierungen ist hierbei von vornherein kein Raum. Derartige Überlegungen sind Teil der politischen Auseinandersetzung und nicht der rechtlichen Bewertung; Letztere hat im Hohen Hause, denke ich, vergangene Woche hinreichend stattgefunden. Der Einsetzungsantrag begegnete bereits vor der Befassung damit im Plenum des Landtags am 31. Januar 2024 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken durch mehrere Fraktionen des Landtags, (André Barth, AfD: Na ja!) welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Tagesordnung für die letzte Plenarwoche artikuliert wurden. Zur Prüfung der verfassungsmäßigen Zulässigkeit wurde daher ein Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Landtagsverwaltung auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten stützte die teils erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Teile des Einsetzungsantrages. So verstießen die Teile des Untersuchungsauftrages gegen das Antizipationsverbot, welches untersagt, vorweggenommene Bewertungen und Tatsachenbehauptungen in den Einsetzungsantrag aufzunehmen. Der Antrag genüge zudem nicht dem Bestimmtheitsgebot, soweit er Aufklärung über Inhalte verlange, die weit über den eigentlichen Untersuchungsgegenstand hinausgehen. Ferner fehle es hinsichtlich der Aufklärung und Untersuchung privater Sachverhalte am erforderlichen öffentlichen Interesse. Ebenso seien Verstöße gegen das Gewaltenteilungsprinzip im Einsetzungsantrag erkennbar. Der Einsetzungsantrag wäre somit nach der Auffassung der Landtagsverwaltung mit der Sächsischen Verfassung unvereinbar gewesen. Infolge des Gutachtens stellte die AfD-Fraktion am 30. Januar 2024 einen Änderungsantrag in der Drucksache 7/15768 zum Antrag der qualifizierten Minderheit von Abgeordneten auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses. Dieser war bereits Gegenstand der Beratung zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses am 31. Januar 2024. Dieser Änderungsantrag, der nur Teile der Anmerkung des Juristischen Dienstes umsetzte, genügte dabei nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags nicht, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Einsetzungsantrag zu erfüllen, weshalb der Verfassungs- und Rechtsausschuss zur Prüfung durch das Plenum angerufen wurde. Insbesondere sah die Mehrheit des Landtags die Bedenken zur Bestimmtheit des Einsetzungsantrages als auch zur Untersuchung privater Sachverhalte als nicht bzw. unzureichend ausgeräumt. Im Vorfeld der für den 6. Februar 2024 terminierten Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses reichte nunmehr die AfD am 2. Februar 2024 in der Drucksache 7/15725 einen neuerlichen Änderungsantrag ein, welcher den vorherigen ersetzte und somit in die Prüfung des Rechtsausschusses einbezogen wurde. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss befasste sich am 6. Februar 2024 in seiner Sitzung umfassend mit den noch offenen verfassungsrechtlichen Fragen. Mit Blick auf das juristische Gutachten, welches erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den ursprünglichen Einsetzungsauftrag geltend machte, stellte der Ausschuss fest, dass es durchgreifende Bedenken zur Zulässigkeit des Untersuchungsauftrages gibt, sofern dieser nicht durch diesen zu dieser Zeit vorliegenden Änderungsantrag nach dessen Annahme ausgeräumt werden könne. Der zuvor durch die AfD-Fraktion eingereichte Änderungsantrag hat in Anerkennung dieser Bedenken bereits die Streichung wesentlicher inkriminierter Teile des Untersuchungsauftrages in Aussicht gestellt. So wurde in der Sitzung des Ausschusses nochmals über die Voraussetzung für die Untersuchung privater Sachverhalte diskutiert, wobei die überwiegende Mehrheit des Ausschusses von der Notwendigkeit des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses und einer notwendigen Abwägung mit den Grundrechten privater Dritter ausging und das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall verneinte. Jedoch drehte sich der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung im Ausschuss um die Frage, ob der Einsetzungsantrag in der Fassung der unterstellten Annahme des Änderungsantrags in der Drucksache 7/15623 gegen das Antizipationsverbot verstoße. Das Antizipationsverbot untersagt, dass in Untersuchungsaufträgen bereits eine Vorfestlegung hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse erfolgt. Dies kann insbesondere durch vorweggenommene Wertungen der Fall sein. Gegenständlich war hierbei insbesondere, inwieweit der Begriff „Fördersumpf“ bereits eine solche vorweggenommene Wertung und damit eine die Zulässigkeit beeinträchtigende Formulierung des Einsetzungsantrages ist. (Zuruf des Abg. André Barth, AfD) Während der Juristische Dienst und mehrere Fraktionen in der Sitzung des Ausschusses diese Formulierung als gerade noch verfassungsgemäß bewerteten und dabei vor allem auf die hinreichende Ergebnisoffenheit, die durch die Einfügung des Wortes „mutmaßlicher“ gegeben sei, verwiesen sowie generell darauf, dass das Antizipationsverbot im politischen Meinungskampf, bei dem Untersuchungsausschüsse ein Instrument seien, nicht überspannt werden dürfe, verwiesen andere Fraktionen auf die grundlegenden Bedenken der Landtagsverwaltung im bereits eingeführten Rechtsgutachten. Das Antizipationsverbot sei absolut und präge gerade noch den Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechtes. Hierbei sei insbesondere zu würdigen, dass sich die inkriminierte Formulierung sehr prominent im Titel des Untersuchungsausschusses finde. Die Frage, ob diese Bedenken durchgreifend auf die Zulässigkeit des Einsetzungsantrags einwirken, kann schlussendlich dahingestellt bleiben, da die AfD noch in der Sitzung ankündigte, hierzu einen Änderungsantrag einzubringen. Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte schließen: Der Ausschuss stellte somit fest, dass – sofern die AfD erkläre, einen weiteren Änderungsantrag einzubringen, der die Formulierung in „mutmaßlich rechtswidrige Förderpraxis“ abändere und dieser angenommen werde – es keinerlei verfassungsrechtliche Zulässigkeitsbedenken gegen den Einsetzungsantrag in der geänderten Form mehr gebe. Die AfD-Fraktion hat am 7. Februar nunmehr in der Drucksache 7/15757 einen den vorherigen Änderungsantrag ersetzenden Änderungsantrag eingereicht, der diese Abänderung des Titels ebenso enthält. Im Falle einer Annahme wären somit aus Sicht des Ausschusses die verfassungsrechtlichen Bedenken allesamt geheilt. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, der CDU, den LINKEN, der SPD und der Staatsregierung)

Alle Reden von Valentin Lippmann Protokoll ↗