landtag.sachsen.de ↗

Hartmut Vorjohann

01.02.2024 Sitzungen 7/83

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Es wird auf die Tabelle in der Anlage verwiesen. Sämtliche in der anliegenden Tabelle aufgeführten Rechengrößen und Beträge haben ihre Grundlagen in den jeweils geltenden Vorschriften des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, des Finanzausgleichsmassengesetzes, der Schlüsselmassenverordnung und der konkreten Veranschlagung durch den Haushaltsgesetzgeber bzw. beruhen auf den dort definierten statistischen Daten. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der kommunale Finanzausgleich im Freistaat Sachsen ein dynamisches System ist, in dem vielfach relative Bezugsgrößen eine wesentliche Rolle spielen. So lässt sich etwa die genaue Höhe der Schlüsselzuweisungen für eine bestimmte kreisangehörige Gemeinde nur auf Basis der Daten aller kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen errechnen. Der zentrale jährliche Vermittlungsfaktor dieser Größen ist der sogenannte Grundbetrag, der ebenfalls in der anliegenden Tabelle ausgewiesen ist. Eine umfassende Nachzeichnung und Erläuterung der Rechtslage und Zusammenschau sämtlicher statistischer Einflussfaktoren ist aufgrund der damit verbundenen Komplexität im Rahmen der Beantwortung dieser mündlichen Anfrage nicht möglich. Zur Vermittlung der grundsätzlichen Wirkungsweise und deren Zusammenhänge wird auf die aktuelle Broschüre des Staatsministeriums der Finanzen „Die Gemeinden und ihre Finanzen 2023“ hingewiesen. (https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/29597/ documents/65613) Beispielhaft soll aber anhand der anliegenden Tabelle die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisungen für die Stadt Großschirma skizziert werden: 1. Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den beiden Nebenansätzen. 2. Die Multiplikation des Gesamtansatzes mit dem Grundbetrag ergibt die Bedarfsmesszahl. 3. Die Differenz aus Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl wird mit 75 % multipliziert. 4. 3 % (2022) dieses Ergebnisses werden als zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen ausgewiesen. 5. Die übrigen 97 % (2022) bilden die allgemeinen Schlüsselzuweisungen. Bezüglich der pauschalen Zuweisungen nach § 20 a und § 20 c SächsFAG ist zu beachten, dass die Zuweisung an die Stadt Großschirma abhängig ist von dem jeweils jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbudget (60 bzw. 10 Millionen Euro) und von der Straßen- bzw. der Gewässerlänge aller Kommunen. Für die Zuweisung nach § 20 b SächsFAG gilt dies ebenso. Allerdings ergibt sich hier die Zuweisung nur für das jeweilige Kreisgebiet auf rechnerischem Wege. Die Zuweisung an die einzelne kreisangehörige Gemeinde erfolgt aufgrund einer vom Landkreis im Benehmen mit seinen Gemeinden erstellten Prioritätenliste innerhalb des ermittelten Kommunalbudgets des Kreisgebiets. Hierfür stehen allen Kommunen insgesamt 115 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.

Protokoll ↗