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Thomas Schmidt

31.01.2024 Sitzungen 7/82

Nachdem wir im Juni 2022 die Sächsische Bauordnung mit Erfolg zukunftsfähig gemacht haben, stehen wir gut eineinhalb Jahre später erneut hier. Nicht etwa, weil unsere Bauordnung den inzwischen vorherrschenden Themen zur Energieeffizienz und Nachhaltigkeit nicht genügen würde, sondern weil die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland Vorschriften zur Bauvorlageberechtigung moniert hat. Davon ist nicht nur Sachsen betroffen, sondern sämtliche Bundesländer; denn alle haben sich an der Musterbauordnung orientiert. Doch worum geht es genau? Das möchte ich gerne kurz erläutern, ohne dabei zu sehr in die Details zu gehen. Wer in Deutschland bauen möchte, der braucht in aller Regel eine Baugenehmigung. Damit die Behörde überprüfen kann, ob alle notwendigen Vorschriften eingehalten wurden, muss der Bauherr einen detaillierten Plan vorlegen – die sogenannten Bauvorlagen. In den meisten Fällen macht das aber nicht der Bauherr selbst, sondern ein von ihm beauftragter Planer. Solche Planungen dürfen aber nur von bestimmten Personen angefertigt, unterzeichnet und den Behörden vorgelegt werden. Voraussetzung ist nämlich die sogenannte Bauvorlageberechtigung. So wird sichergestellt, dass der Planer die notwendige Erfahrung und das Fachwissen für eine solche Planung mitbringt; denn es geht beim Bauen um den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Das gilt im Übrigen nicht nur für den Neubau, sondern auch für den An-, Um- und Ausbau bestehender Gebäude. Die Voraussetzungen, die ein Planer erfüllen muss, um eine Bauvorlageberechtigung zu erhalten, sind im Freistaat Sachsen in der Bauordnung festgelegt. Ingenieure müssen einen entsprechenden Hochschulabschluss und eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen. Und genau darum geht es; denn die Berufsqualifikationsrichtlinie der EU schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat grundsätzlich die Berufsqualifikation anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen hat. Insbesondere das Erfordernis einer zweijährigen Berufserfahrung wurde von der EU als nicht richtlinienkonform kritisiert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der betreffende Paragraf in der Sächsischen Bauordnung geändert und stattdessen im Ingenieurgesetz geregelt, was genau für Ingenieure gelten soll. Die Bundesländer dürfen aber prüfen, ob der Ausbildungsnachweis, den ein ausländischer Ingenieur vorlegt, der Qualifikation an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist. Ist er es nicht, darf der betroffene Ingenieur versuchen, die eigene Qualifikation durch sogenannte Ausgleichsmaßnahmen nachzubessern. Damit wurden die Forderungen der EU umgesetzt, die drohenden zu Protokoll Strafen abgewendet und die Sächsische Bauordnung ein weiteres Mal in dieser Legislaturperiode zukunftssicher gemacht. Für ihre Initiative und ihre Bereitschaft, diesen Weg zu gehen, möchte ich den Kolleginnen und Kollegen der regierungstragenden Fraktionen an dieser Stelle herzlich danken. Es freut mich darüber hinaus besonders, dass die Koalitionsfraktionen die notwendigen Änderungen zum Anlass genommen haben, um auch weitere – zum Teil seit Längerem diskutierte – Novellierungen in der Bauordnung vorzunehmen. Dies betrifft beispielsweise die Erleichterungen bei der Schaffung von Wohnraum, die Förderung des Auf- und Ausbaus von Mobilfunknetzen und die Förderung der Elektromobilität. Eine Erleichterung der Wohnraumschaffung betrifft beispielsweise den Dachgeschossausbau. Hier soll zukünftig in größerem Ausmaß als bisher auf ein Genehmigungsverfahren und auf die Stellplatzpflicht verzichtet werden. Zwar ist der Dachgeschossausbau bisher schon unter bestimmten Voraussetzungen verfahrens- und genehmigungsfrei. Nunmehr soll er aber zusätzlich – zusammen mit der Errichtung von Dachgauben – auch im unbeplanten Innenbereich genehmigungsfrei gestellt werden. Um im übrigen Wohnraumschaffung nicht durch fehlende Parkplätze auszubremsen, werden die Bauherren im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau und anderen Maßnahmen zur Wohnraumschaffung nun von der Pflicht befreit, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen. Neben der Schaffung von Wohnraum befasst sich der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auch mit der Digitalisierung. Deswegen begrüße ich, dass der Ausbau des 5G-Netzes mit der vorliegenden Novellierung weiter vorangetrieben werden soll, indem die Errichtung von Mobilfunkmasten und Antennen in größerem Umfang verfahrensfrei gestellt werden. Dies betrifft sowohl die Höhenbeschränkungen für neue Masten – die mit dem vorliegenden Änderungsantrag im Innen- und im Außenbereich um jeweils 5 Meter angehoben werden soll – als auch die Aufstockung bestehender Masten sowie die Errichtung mobiler Anlagen, die bis zu 24 Monate verfahrensfrei aufgestellt werden dürfen. Mit ihrem Änderungsantrag nehmen die Koalitionsfraktionen auch die Elektromobilität in den Blick und folgen damit einmal mehr den Anregungen der Expertinnen und Experten aus der Anhörung; denn dort wurde unter anderem vorgetragen, dass Ladestationen für E-Busse einen Rauminhalt haben, der – wenn auch nur sehr knapp – zu groß ist, um noch verfahrensfrei zu sein. Aus diesem Grund soll der Grenzwert für verfahrensfreie Bauvorhaben im Bereich der Elektromobilität angehoben und somit Erleichterungen für den Ausbau der notwendigen Ladeinfrastruktur geschaffen werden. Mit ihrem Änderungsantrag gehen die Koalitionsfraktionen einen weiteren Schritt hin zu einer zukunftssicheren und an die aktuellen Bedürfnisse angepassten Sächsischen Bauordnung. Damit gehört der Freistaat Sachsen zu den ersten Ländern, in denen Änderungen umgesetzt werden, Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Gesetz zur Abschaffung der Drucksache 7/14240, Gesetzentwurf Drucksache 7/15639, Beschlussempfehlung Den Fraktionen wird nun das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: DIE LINKE, CDU, AfD, BÜNDNISGRÜNE, SPD, Fraktionslose; Staatsregierung, wenn gewünscht. Für die Fraktion DIE LINKE ergreift Herr Kollege Schultze das Wort.

Protokoll ↗