Ines Saborowski
Schönen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zur Ausgangssituation: Nach Ansicht der Antragsteller entsprechen die heute geltenden Regelungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung nicht mehr den gesellschaftlichen Ansprüchen. Sie möchten eine barrierearme, wohnortnahe und konfessionslose Ausgestaltung der Beratungsstellen zum einen und zum anderen, wenn die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch gefallen ist, einen ebenfalls barrierearmen und wohnortnahen Zugang zu Praxen bzw. Kliniken, welche den Eingriff vornehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz eine Verbesserung der Beratungslandschaft vor – was ich im Übrigen für sehr wichtig halte – die Stärkung von Ausbildungsinhalten im Studium sowie den Ausbau der ambulanten und stationären Möglichkeiten zur Vornahme. Zur Umsetzung dieser Ziele braucht es die Stärkung der Beratungslandschaft. Dabei sind die Beratungsangebote zwingend um Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit zu ergänzen, eine wohnortnahe Beratung – diese wird mit sechs Stunden Hinund Rückreise definiert –, des Weiteren eine Pluralität – diese liegt vor, wenn mindestens zwei Beratungsstellen, davon eine konfessionslos, wohnortnah vorhanden ist –, sowie die Ausweitung des wohnortnahen Zugangs zu Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Aufgrund einer sich abzeichnenden Verschlechterung der Versorgungslage soll der Freistaat Maßnahmen ergreifen, sodass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten ausreichend ambulante wie stationäre Angebote für einen Abbruch bestehen. Ferner sollen alle Abbruchmethoden mit Kostenübernahmen angeboten werden und es wird die Einführung einer jährlichen Berichtspflicht gefordert. Soweit zur Ausgangslage. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht als Landesgesetz eine Verbesserung des Selbstbestimmungsrechts von Schwangeren im Freistaat vor. Die Anhörung im Sozialausschuss am 4. September 2023 hat deutlich die aktuelle Situation und die Komplexität des Anliegens aufgezeigt. Zur Beratungssituation wurde deutlich gemacht, dass der Versorgungsschlüssel, wie ihn das Bundesgesetz vorgibt, in Sachsen gewährleistet ist. Es findet auch ein enger Austausch über die Versorgungslage mit dem Sozialministerium statt. Allerdings gilt es, den Zugang zu Leistungen für Frauen mit Behinderungen zu verbessern. Die Notwendigkeit, die Anzahl konfessionsloser Beratungsstellen auszubauen, erscheint mir nicht gegeben, denn es nicht ersichtlich, dass konfessionsgebundene Stellen ihre Beratungen nicht im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen. Zur Gewährleistung von Abbrüchen wurde erläutert, dass nur ein geringer Prozentsatz stationär erfolgt. Beim stationären Anteil ist die Versorgung an sich gewährleistet. Beim ambulanten Bereich zeichnet sich allerdings ein möglicher Bedarf ab. Den vorliegenden Gesetzesentwurf sollte man indes nicht nur landesseitig sehen, sondern auch vor dem Hintergrund verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen Mitte der Neunzigerjahre betrachten. Diese stellen nicht nur einen mühsam gefundenen gesellschaftlichen Kompromiss dar, sondern versuchen auch über einen Ausgleich zwischen dem Recht der Frau auf Selbstbestimmung und dem Schutz des ungeborenen Lebens herzustellen. (Vereinzelt Beifall bei der CDU) Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzentwurf zu beurteilen, welcher aus den verschiedenen Blickwinkeln kritisch bewertet werden kann. Vorwiegend strebt der Gesetzentwurf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Frauen an. Es kann nicht abschließend geklärt werden, inwieweit dies in den besonderen Schutz ungeborenen Lebens eingreift und dafür Sorge trägt, dass weiterhin eine hohe Zahl an Abtreibungen stattfindet. Gemäß Schwangerschaftskonfliktgesetz haben die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese bundesseitige Vorgabe überlässt es den Ländern indes allein, wie die Sicherstellung realisiert werden kann. Dies wird im Praktischen deutlich, wonach ein Arzt nicht dazu verpflichtet werden kann, Abbrüche vorzunehmen. Hinsichtlich der Kostenübernahme stellt sich die Situation wie folgt dar: Sie unterscheiden sich nach Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen, die unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 und 3 und nach § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden. Erstgennannte haben gemäß § 24 b Abs. 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft einen umfassenden Anspruch auf Leistungen. Als nicht rechtswidrig gilt ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen, sozialen bzw. kriminologischen Indikation. Welche Leistungen dieser Anspruch umfasst, wird wiederum im § 24 b Abs. 2 SGB V konkretisiert. Dieser beinhaltet auch den Schwangerschaftsabbruch selbst. Die Regelung nach § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist dagegen eingeschränkt. Sie umfasst die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und Krankenhauspflege, die ärztliche Behandlung allerdings mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei konfliktlosem Verlauf. Die Kosten für die Durchführung des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs hat die Schwangere in diesen Fällen somit grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Ausnahme gibt es auch hier wiederum, wenn es der Schwangeren finanziell nicht zumutbar ist. Auch das ist geregelt. Es gilt eine Einkommensgrenze von 1 001 Euro. Die Kosten, die der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, werden laut Schwangerschaftskonfliktgesetz den Ländern erstattet. Aktuell – wir haben das vorhin schon gehört – ist auf den Koalitionsvertrag auf Bundesebene zu verweisen. Dort wurde unter anderem vereinbart, dass die Möglichkeit zu einem kostenfreien Schwangerschaftsabbruch zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung gehört. Für eine gesetzliche Umsetzung sollen die Ergebnisse der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin abgewartet werden. Abschließend ist deutlich zu machen, dass aktuell auch auf Bundesebene sehr viel im Fluss ist. So wurden im März 2023 die Kommission zur Prüfung von Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft eingesetzt, und diese hat ihre Arbeit aufgenommen. Die Ergebnisse dieser beiden Untergruppen zu Schwangerschaftsabbrüchen auf der einen und Eizellabgabe und Leihelternschaft auf der anderen Seite sollen im Frühjahr dieses Jahres vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser zu erwartenden Berichte ist auch der vorliegende Gesetzentwurf zu betrachten. Es brauchen jetzt keine Regelungen getroffen werden, welche in naher Zukunft bundesweit gegebenenfalls Gegenstand der Diskussion wie auch einer möglichen weiteren verfassungsrechtlichen Betrachtung sein werden. Wir lehnen Ihren Gesetzentwurf ab. Schönen Dank. (Beifall bei der CDU) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Ines Saborowski für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht jetzt bitte Frau Schwietzer.
