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Valentin Lippmann

GRÜNE 31.01.2024 Sitzungen 7/82

Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! In der an Argumentation reichen Ablehnung war das jetzt eine interessante. Herr Kollege Dringenberg, vielleicht schauen Sie mal in das Kommunalwahlgesetz, wann die Wählerverzeichnisse aufgestellt werden. Sie werden dann feststellen, dass es beileibe nicht zu spät für solche Gesetzentwürfe ist. Aber gut, sei es drum. Werte Kolleginnen und Kollegen! Wahlrechtsfragen sind entscheidend für das Heil unserer Demokratie, so heißt es immer wieder, wenn unvermeidlich Ortega y Gasset zitiert wird, denn die Frage, wem das Recht zur Kreation der Vertretung des Souveräns zukommt, zeigt das zeitgemäße Verständnis einer jeden Demokratie. Für das allgemeine, freie und gleiche Wahlrecht wurde jahrhundertelang gekämpft und Freiheit und Leben vieler geopfert. Für die anschließende Ausweitung des Wahlrechts auf alle Bürgerinnen und Bürger – unabhängig ihres Einkommens und ihres Geschlechts – musste dann noch mal so lange gestritten werden. Die Frage, wer wählen darf, ist somit Ausdruck einer verfassungsmäßigen Leitentscheidung, wer Teil der Republik ist, wer die Möglichkeit hat, die Res Publica zu gestalten. Während das Frauenwahlrecht heute eine Selbstverständlichkeit ist, das Einkommen keine Rolle mehr spielt und das Bundesverfassungsgericht dankenswerterweise auch die Wahlrechtsausschüsse für Betreute im Jahr 2019 kippte, geht es bei der Frage nach einem zeitgemäßen Wahlrecht in diesem Bereich nunmehr vorrangig um die Frage, ab wann man wählen darf. Wir BÜNDNISGRÜNEN haben innerhalb der Koalition für eine Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre gekämpft, um jungen Menschen mehr demokratische Teilhabe vor Ort zu ermöglichen. Das ist in der Koalition nicht mehrheitsfähig. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen, wie Sie gerade auch gehört haben. Den Grundgedanken des vorliegenden Gesetzentwurfs – die stärkere Einbeziehung junger Menschen in die Politik durch Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre vorzusehen – begrüßen wir dabei ausdrücklich. Die Frage, ab wann man das Wahlrecht ausüben kann, ist – insofern bin ich dem Kollegen Modschiedler dankbar – eine rein politische, denn die Altersgrenzen in Deutschland folgen bei vielen Rechten und Pflichten eben keineswegs starr der Volljährigkeit. Ich möchte gar nicht die Konstellation mit 14 Jahren Strafmündigkeit bemühen, sondern etwas anderes: Mit 14 Jahren dürfen Sie einen amtlichen Sportbootsführerschein für Segelboote oder eine Pilotenlizenz für Segelflugzeuge erwerben. (Zuruf von der CDU: Nicht vergleichbar! – Lachen bei der CDU) Nun möchte ich gar nicht die Frage erörtern, was für Gemeinden gefährlicher sein könnte, ein 14-Jähriger in einem Segelflugzeug oder eine 16-Jährige, die am Massengeschäft Wahlen teilnimmt. Das Beispiel zeigt aber, dass die Rechtsordnung die Frage, welche Überschaubarkeit von Handeln wir Menschen in welchem Alter zugestehen, keineswegs einer so dogmatischen Logik folgt, wie das die Vertreter der Absenkung des Wahlalters immer behaupten. (Zuruf von der CDU) Dass ausgerechnet das Wahlrecht – als elementarer Kern unserer parlamentarischen Demokratie – nun jungen Menschen weiter vorenthalten wird, führt zu deren Politikverdrossenheit, für Menschen, die sich für Belange wie Klimaschutz und Nachhaltigkeit, soziale Sicherheit und Frieden unzweifelhaft einsetzen. Es führt zu Unverständnis bezüglich der Zersplitterung der Altersgrenzen im Wahlrecht von Bund und Ländern, wie wir heute auch schon gehört haben. In der Sachverständigenanhörung und auch in der heutigen Debatte wurde noch mal sehr deutlich die Absurdität vor Augen geführt, die nun wirklich kaum erklärbar ist, dass 16- und 17-jährige Sächsinnen und Sachsen im Juni bei der Europawahl abstimmen können, aber bei der Kommunalwahl nicht. Sie erscheinen dem Bundesgesetzgeber auf der einen Seite kompetent genug, Politikerinnen und Politiker in Brüssel und Straßburg zu mandatieren, aber nicht im Stadtrat ihrer Heimatgemeinde und nicht im Freistaat Sachsen, in dem sie zur Schule gegangen sind bzw. vielleicht noch gehen und leben. Das ist nicht erklärbar. Wir BÜNDNISGRÜNE bleiben daher bei unserer Auffassung, dass 16-Jährige sehr wohl die nötige Reife für die Teilnahme an Wahlen haben, denn das aktive Wahlrecht ist keine primäre Frage des Alters, sondern der gesellschaftlichen Teilhabe und der politischen Partizipation. Erstens ermöglicht daher eine Ausweitung des Wahlrechts 16-Jährigen jungen Menschen, ihrem politischen Engagement an der Wahlurne Ausdruck zu verleihen. In der krisengebeutelten Zeit, in der sie bereits vielfach Verantwortung in vielen Bereichen übernehmen, ist es nur gerecht, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung auch durch Wahlen auszudrücken. Das stärkt das demokratische Selbstbewusstsein und die Selbstermächtigung von jungen Menschen für demokratische Grundwerte. Das ist eigentlich etwas, bei dem wir uns gemeinsam einig sind, dass wir das fördern wollen. Zweitens sind Jugendliche ab 16 Jahren durchaus informiert und politisch interessiert. Das zeigen alle Statistiken und auch der gegenwärtige Stand der Forschung. Sie haben Zugang zu einer Vielzahl von Informationen und bringen sich aktiv in politische Diskussionen ein, fordern im Schulsystem Mitsprache und in der Ausbildung Mitbestimmung. Durch ein Wahlrecht könnten sie ihre Anliegen und Interessen direkt in politische Entscheidungsprozesse einbringen. Dies fördert die Vielfalt der politischen Meinung und ermöglicht eine breite Repräsentation der sächsischen Bevölkerung. Drittens tragen die in der Sachverständigenanhörung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nun überhaupt nicht. Wie soll die Ausweitung eines Wahlrechts auf 16-Jährige denn bitte in die Allgemeinheit der Wahl eingreifen? Das ist nicht nachvollziehbar. Dieser Logik folgend müsste dann hinterfragt werden: Warum gibt es keine Altersgrenze nach oben? Weil das Wahlrecht keine Frage der individuellen Befähigung, sondern der demokratischen Teilhabe einer Republik ist; so einfach ist die Antwort. Herr Kollege Modschiedler, ich bin der festen Überzeugung, dass die Länder Staatsqualität und vor diesem Hintergrund eine eigenständige Verfassungsordnung haben und deshalb auch frei sind, im Rahmen des Homogenitätsgebots des Grundgesetzes 5igene Entscheidungen zu treffen. Wenn wir jetzt eine Vereinheitlichung sämtlicher wahlrechtlicher Leitbestände der Bundesrepublik Deutschland fordern, dann ist das meines Erachtens gegen den Grundgedanken des Föderalismus und gegen den Grundgedanken der Mütter und Väter des Grundgesetzes, die bereits bei der Verabschiedung der Verfassung wussten, dass es unterschiedliche Bewertungen auch hinsichtlich des Wahlalters in einzelnen Einzelstaaten geben wird. Zum Abschluss möchte ich dieser Debatte dennoch zwei Gedankenanstöße mitgeben. Den einen kennen Sie aus dem Rechtsausschuss: Historisch gesehen ist das Wahlrecht als Ausgestaltung der irdischen Verhältnisse lange Zeit deutlich unbedeutender gewesen als der rechte Glaube an das Überirdische. Der Abfall vom rechten Glauben insoweit ist in einigen Teilen der Gesellschaft heute wahrscheinlich noch relevanter als das vermeintliche falsche Kreuz auf dem Stimmschein. Warum gestehen wir dann – dieser Logik folgend – jungen Menschen mit 14 Jahren die vollständige Religionsmündigkeit zu – also die Möglichkeit, den Glauben zu wechseln –, aber nicht 16-Jährigen das Wahlrecht? Aus konservativer Sicht lässt sich das wohl kaum begründen. Da ich liberal bin, interessiert es mich relativ wenig, wie Sie das für sich begründen; aber es könnte ein Gedankenanstoß sein zu sagen, dass wir doch eine sehr hinreichende und große Überschaubarkeit junger Menschen voraussetzen, dass sie nämlich schon wesentlich früher den Glauben frei wählen können. Und das dürfte, wie gesagt, in einigen Bereichen relevanter sein als die Abgabe eines Stimmzettels. Zweitens kann ich als jemand, der seine Masterarbeit zur Wahlrechtsentwicklung nach 1990 in den deutschen Ländern geschrieben und sich mit der Entwicklung historischer und wahlrechtlicher Leitbestände intensiv beschäftigt hat, nur sagen: Der Tag wird kommen, an dem das Wahlrecht auch mit 16 Jahren im Freistaat Sachsen gelten wird. Sehen Sie das nicht als Drohung, sondern als Versprechen; denn das ist die Erkenntnis aus der Entwicklung der letzten Jahre. Für heute müssen wir den Gesetzentwurf leider ablehnen. Ich glaube nicht, dass dieses Thema uns und mich nicht sehr bald wieder ereilen wird. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Für die SPD-Fraktion jetzt bitte Sabine Friedel.

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