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Sören Voigt

CDU 31.01.2024 Sitzungen 7/82

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die AfD-Fraktion möchte wieder einmal einen Untersuchungsausschuss einsetzen, und zwar dieses Mal zur Aufklärung der Förderung von Asyl- und Integrationsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Sozialministeriums. Ohne Zweifel gehört das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, zum Kernbereich parlamentarischer Minderheitsrechte. Aber, meine Damen und Herren von der AfD, was Sie hier veranstalten, ist ein einziges großes Drama, (Zuruf von der AfD: Ja, ja!) und das haben wir auch jetzt bei Herrn Barth ganz deutlich gehört. Es zeigt deutlich: Ihnen geht es nicht um Aufklärung, sondern Ihnen geht es um maximale Aufmerksamkeit. (Zuruf von der AfD) Der Sächsische Rechnungshof hat bereits eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe vorgenommen; Herr Barth hat diese 153 Seiten angeführt. Was er vergessen hat zu sagen, sind 50 Seiten Anlagen. Einen teilweise rechtswidrigen Vollzug der Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen“ hat er dabei festgestellt. Der Vorwurf und die Feststellung waren sowohl im Plenum als auch in den Sondersitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer Beratungen. Auch politisch wurden, wie es sich in einem demokratischen Verfassungsstaat gehört, Konsequenzen gezogen und der damalige Staatssekretär Vogel entlassen. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft hat geprüft, aber keinen Anfangsverdacht gefunden und auch keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gesehen. Das heißt, alle rechtsstaatlichen und parlamentarischen Kontrollmechanismen haben bis hin zur politischen Verantwortlichkeit geführt. Und trotzdem, meine Damen und Herren von der AfD, wollen Sie nur wenige Monate vor der Sommerpause einen weiteren Untersuchungsausschuss einsetzen, (Beifall bei der AfD) obwohl noch nicht einmal klar ist, was überhaupt untersucht werden soll – das konnte uns Herr Barth in seiner Rede auch nicht deutlich machen. Das haben die Beanstandungen des Juristischen Dienstes zum Bestimmtheitsgebot des Antrages ja auch deutlich gemacht. Für mich ist das der Versuch, weiter Aufmerksamkeit um jeden Preis zu erzeugen und von dem Rohrkrepierer Ihres ersten Untersuchungsausschusses abzulenken. Meine Damen und Herren! Jetzt kommen wir zu einem Kernpunkt, warum wir heute über dieses Thema sprechen. Der Landtag hat grundsätzlich die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen; das ist klar. Das gilt aber nur in den von der Verfassung gesetzten Grenzen, und deshalb sind wir als Landtag nicht nur berechtigt, sondern im Gegenteil sogar dazu verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit dieses Einsetzungsantrages zu prüfen. Der Juristische Dienst hat in seinem Gutachten vom 29. Januar 2024 festgestellt, dass der Einsetzungsantrag in mehreren Punkten nicht mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar ist, und mit dem nun zusammengeschusterten und vorgelegten Änderungsantrag werden Teile dieser Zulässigkeitsbedenken zwar geheilt, aber eben nicht alle. Für uns als CDU verbleiben daher weiter Zweifel an der Verfassungskonformität von Ziffer 4 des Einsetzungsantrages. (André Barth, AfD, steht am Mikrofon.) Allein die Streichung des letzten Halbsatzes – ich zitiere –: „… und welche anderen Finanzierungsquellen die Zuwendungsempfänger nutzen, können die vom Juristischen Dienst aufgeworfenen Bedenken einer unmittelbar privat gerichteten Untersuchung nicht vollständig entkräften.“ (André Barth, AfD, verlässt das Mikrofon.) Diese Bedenken müssen wir ernst nehmen, da eine auf Private abzielende staatliche Untersuchung eine Vielzahl von Grundrechtseingriffen zur Folge hätte. Darüber hinaus haben wir Zweifel, ob Passus zwei des Einsetzungsauftrages, der nun durch eine neue Ziffer 9 ergänzt wird, gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen § 2 Abs. 2 des Sächsischen Untersuchungsausschussgesetzes verstößt. Denn mit dieser Formulierung steht nicht mehr die Förderpraxis der Richtlinie Integrative Maßnahmen infrage, sondern aus unserer Sicht der gesamte Fördervollzug der Staatsregierung. Gerade, weil wir als Landtag verpflichtet sind, die Verfassungsmäßigkeit eines Einsetzungsantrages zu prüfen, sieht § 1 Abs. 3 des Sächsischen Untersuchungsausschussgesetzes vor, dass bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung der Antrag auf Einsetzung zur gutachterlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss zu verweisen ist. Für diesen Weg plädieren wir als CDU im Anschluss an die Debatte. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD –

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