Dr. Matthias Rößler
Wir sehen keine gesonderten Veränderungsvorgaben. Ich kann noch einmal § 51 unserer Geschäftsordnung zitieren: „Änderungsanträge und Entschließungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung im Plenum als Papierdokument vorliegen, sofern sie nicht bereits vor Sitzungsbeginn nach § 16 Abs. 5 und § 116 Abs. 1 verteilt wurden.“ Formvorgaben werden hier nicht gemacht. Aus unserer Sicht ist der Änderungsantrag formgerecht.
