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Petra Köpping

14.12.2023 Sitzungen 7/81

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Mit der lnobhutnahme ist die Befugnis des örtlichen Jugendamts zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen – geeigneten – Wohnform verbunden. Für die Auswahl der Unterbringungsperson oder -institution besitzt das örtliche Jugendamt ein Ermessen. Die Unterbringung in einer Einrichtung ohne Betriebserlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet das örtliche Jugendamt regelmäßig die Geeignetheit der Unterbringung zu bewerten und dies zu dokumentieren.

Protokoll ↗