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Petra Köpping

14.12.2023 Sitzungen 7/81

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse zum jeweiligen Ort der Unterbringung vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall; denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den kommunalen Gebietskörperschaften als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 a SGB VIII obliegen den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGem0) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben; denn es sind weder aus der Fragestellung konkrete Hinweise auf eine bevorstehende oder eingetretene Rechtsverletzung erkennbar noch liegen der Staatsregierung derartige Hinweise unabhängig von der mündlichen Anfrage vor. Zu Frage 2: Mit der lnobhutnahme ist die Befugnis des örtlichen Jugendamts zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen – geeigneten – Wohnform verbunden. Diese Befugnis gilt nicht als Ermessensspielraum, sondern als Recht und Pflicht, den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Bei der – vorläufigen – Inobhutnahme handelt es sich um eine sozialpädagogische Schutzmaßnahme in einer akuten Krisen- bzw. Gefahrensituation. Die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von umA ist dabei eine ureigene Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der im Grundgesetz verankerten kommunalen Selbstverwaltung. Folglich entscheiden die örtlichen Jugendämter im Rahmen des SGB VIII über ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Unterbringung von umAs. Dabei steht immer das Kindeswohl im Vordergrund. In begründeten Einzelfällen, die in jedem Fall vom örtlich zuständigen Jugendamt zu dokumentieren sind, sind damit auch andere Unterbringungsmöglichkeiten denkbar, wenn dadurch weitere Gefahren abgewehrt werden können oder die andere Unterbringung dem jungen Menschen zuträglich und von Vorteil ist. So kann das örtliche Jugendamt im Einzelfall zu dem Prüfergebnis gelangen, dass die Unterbringung eines unbegleiteten Minderjährigen ab 16 Jahren in einer zentralen oder dezentralen Aufnahmeeinrichtung dessen Wohl dient. Die kindeswohlsichernde Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in einer solchen Aufnahmeeinrichtung geschieht beispielsweise in Szenarien mit Fluchtgruppen, in denen das örtliche Jugendamt den Jugendlichen nach § 42 a SGB VW vorläufig in Obhut nimmt, ihn aber aus der Beurteilung der Situation heraus in der Gemeinschaft der Flüchtenden belässt. Ebenso sind Szenarien denkbar, in denen eine solche Unterbringung zum Schutz vor gefährdenden Lagen, wie zum Beispiel Obdachlosigkeit, vorgenommen wird.

Protokoll ↗