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Kay Ritter

CDU 13.12.2023 Sitzungen 7/80

Die Sozialhilfe nach SGB XII stellt als unterstes soziales Netz ein wesentliches Kernelement der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland dar. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Nach § 1 SGB XII ist der Erhalt der Sozialhilfe abhängig vom Einsatz der Arbeitskraft, des Einkommens oder des Vermögens. Die §§ 90 ff. SGB regeln die Anrechnung von Vermögen, den Umfang und Ausnahmetatbestände, nach § 90 XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung unter anderem einem Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird; eines angemessenen Hausrats, dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen; von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde; eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf – zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen –, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, kleinerer Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Sabine Friedel für die SPD-Fraktion. Ich frage die AfD-Fraktion, ob Sie zu Ihrem Antrag Einzelabstimmung begehrt. – Ja, alles klar. Dann kommen wir zur Abstimmung über die in der Drucksache 7/15078 unter Ziffer 12 enthaltene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Antrag der AfD-Fraktion mit der Drucksache 7/14584. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Gegenstimmen und trotzdem einer Mehrheit an Stimmen dafür ist der Beschlussempfehlung zu diesem Antrag zugestimmt worden. Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den Beschlussempfehlungen, die wir nicht schon durch Einzelabstimmung behandelt haben, die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest und der Tagesordnungspunkt ist abgeschlossen. zu Protokoll Barbeträge oder sonstiger Geldwerte – dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen – oder eines angemessenen Kraftfahrzeuges. Mit dem ab 1. Januar geltenden Bürgergeldgesetz wurden bereits umfassende Neuregelungen in der Sozialhilfe geschaffen und deutliche positive Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen geschaffen. So wurden der Vermögensschonbetrag auf 10 000 Euro verdoppelt oder ein angemessenes Kfz dem geschützten Vermögen zugeordnet. Eine Erweiterung des Schonvermögens auf 15 000 Euro mit Verweis auf Gleichbehandlung geht fehl: SGB II und SGB XII streben unterschiedliche Ziele an. Ziel des Bürgergeldes ist es, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen und damit Rücklagen, welche der Alterssicherung dienen, in der Zeit der Nichtbeschäftigung, nicht verwertet werden sollen. Das SGB XII ist das „Auffangnetz" im sozialen Sicherungssystem, beide Systeme können rechtlich unterschiedlich bewertet werden, was auch zulässig ist. Die Verminderung des Vermögensschonbetrages für Barvermögen und sonstige Geldwerte im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für SGB XII-Leistungsberechtigte, soweit die Leistungsberechtigten keine deutsche Staatsbürgerschaft hatten, war bereits Forderungsgegenstand im Deutschen Bundestag und dort abgelehnt. Es erscheint unrealistisch, dass ein erneutes Vortragen einen positiven Verlauf hätte. § 90 Abs. 1 Nr. 8 spricht von der Angemessenheit des Hausgrundstücks, welche durch die Nummer näher präzisiert wird und im Einzelfall im Wege eines wertenden Abwägungsprozesses entschieden wird. Für ein Hausgrundstück gelten dabei 130 Quadratmeter als Wert; für eine selbst genutzte Eigentumswohnung 120 Quadratmeter, welche auch nach Auszug der Kinder geschützt sind; ein Veränderungsbedarf wird nicht als notwendig gesehen. Tagesordnungspunkt Beschlussempfehlungen – Sammeldrucksache Drucksache Zunächst frage ich, ob einer der Berichterstatter zur mündlichen Ergänzung der Berichte das Wort wünscht. – Das sehe ich nicht. Die AfD-Fraktion verlangt nach § 63 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung eine Aussprache zur Petition 07/02325/5 mit dem Titel „Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrags“ und zur Petition 07/02335/5 mit dem Titel „SABUmgang mit dem Antrag auf Härtefallhilfe“. Zur Petition 07/01273/1 mit dem Titel „Frachtflughafen Leipzig-Halle“ hat die Fraktion DIE LINKE Aussprachebedarf angemeldet. Die Redezeit für diesen Tagesordnungspunkt beträgt 10 Minuten je Fraktion sowie für die Staatsregierung. Ich schlage vor, jeweils die antragstellende Fraktion zu den einzelnen Petitionen beginnen zu lassen und würde zuerst die Petition „Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrags“ aufrufen. Es beginnt die AfD-Fraktion, bitte schön.

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