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Lucie Hammecke

GRÜNE 13.12.2023 Sitzungen 7/80

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! DIE LINKE hat ihre ausführlichen Änderungsanträge eingebracht, zu denen ich sehr gern Stellung nehmen möchte. Ich möchte unsere Ablehnung begründen. Ich hoffe, dass Sie am Ende von der Argumentation überzeugt sind. Ich fange mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts an; denn damit haben Sie natürlich recht. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im Juni dieses Jahres kam, hat uns hier in Sachsen – zumindest mittelbar, im Endeffekt allen deutschen Bundesländern – ordentlich Hausaufgaben mitgegeben. Aber es kam zu einem Zeitpunkt, an dem die Befassung mit diesem Gesetz bereits deutlich fortgeschritten war. Deshalb bin ich der festen Überzeugung, dass wir die Befassung mit dem Gesetz, wie es vorliegt, nicht verzögern sollten, um die Umsetzung, für die uns das Bundesverfassungsgericht bis 2025 Zeit gegeben hat, jetzt noch anzugehen. Sie haben aus der Ausschussberatung berichtet, dass die Landesjustizverwaltungen momentan im Austausch sind. Das ist sehr notwendig. Eines ist sehr klar: Man wird sich sehr bald – in der neuen Legislaturperiode – und im Lichte des Urteils noch einmal mit den Strafvollzugsgesetzen beschäftigen. Da stimme ich Ihnen zu. Ich finde nur, dass es aktuell kein Grund dafür ist, das vorliegende Paket zu verzögern, und hoffe daher auf Ihr Verständnis. Zu dem Punkt der sozialen Hilfen. Auch hier sind Sie bereits auf unsere Argumentation eingegangen, die ich aber noch einmal sehr deutlich machen möchte. Viele der Punkte, die Sie in dem neuen Paragrafen zur sozialen Hilfe verankern wollen, sind Dinge, die sich so teilweise wörtlich im Strafvollzugsgesetz wiederfinden – nur an anderen Punkten. Ob es nun klüger ist, sie noch einmal zusammenzufassen, das weiß ich nicht. Aber es ist bereits sehr viel geregelt. Ich könnte es auch konkret machen, aber meine Zeit ist leider sehr kurz. Daher noch einmal zum Thema Barrierefreiheit in den Justizvollzugsanstalten. Auch das ist ein Anliegen, dem wir uns inhaltlich nicht verwehren und das wir teilen. Jedoch hat unsere juristische Prüfung ergeben, dass das sächsische Justizministerium sowie alle Justizvollzugsanstalten bereits im Geltungsbereich des Sächsischen Inklusionsgesetzes sind und es daher keiner expliziten Regelung im Fachgesetz bedarf. Zum Vollzug in freien Formen vielleicht zwei Punkte, die mir wichtig sind: Ein Gerücht hält sich sehr hartnäckig, auch im Gespräch mit Trägern. Die Intention der Regelung, die sie haben, ist die, dass die Unterbringungsbedingungen im Vollzug in freien Formen nicht die gleichen sein sollen wie im offenen Vollzug, weil es zwei verschiedene Vollzugsarten, zwei verschiedene Unterbringungsvoraussetzungen sind. Das stimmt. Aber die Intention dieser Regelung, die Sie in mehrere Sätze gepackt haben, ist bereits im Gesetzentwurf enthalten. Die wurde bereits nach der Verbändeanhörung in den Staatsregierungsentwurf aufgenommen – allerdings mit einer Verweisregelung, nämlich wird diese in § 15 Abs. 5 mit Verweis auf Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 inhaltsgleich umgesetzt. Deshalb denken wir, dass sich diese Intention bereits erledigt hat. Zur hälftigen Anrechnung von Videobesuchszeiten: Wie Sie den Redebeiträgen entnehmen können, ist dies ein Kompromiss in dieser Koalition. Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Ihre Redezeit ist abgelaufen.

Alle Reden von Lucie Hammecke Protokoll ↗