Rico Gebhardt
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben von Frau Dombois einiges gehört, was Grundlage für das Gesetzesvorhaben der Staatsregierung ist. Wir haben auch gerade wieder sehr viel Unfug von einem Abgeordneten gehört, dessen Partei nun endlich auch in Sachsen als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird. Kommen wir also wieder zur Sachlichkeit und zum Gesetzentwurf zurück. Ich stelle trotzdem noch einmal folgende Frage an die Koalition: Was möchten Sie mit dem Gesetz im Strafvollzug quasi auf den letzten Drücker in dieser Legislaturperiode leisten und erreichen? Im Vorblatt des Gesetzentwurfes steht heruntergebrochen Folgendes: Koalitionsvertrag einhalten und Konsequenzen aus der Coronapandemie ziehen. Das ist in Ordnung. Es wird aber wieder einmal deutlich, dass Sie weder gestalten noch modernisieren möchten, sondern nur das Notdürftigste reparieren. Das ist angesichts der mannigfaltigen Probleme im Strafvollzug im Allgemeinen und im Jugendstrafvollzug im Besonderen wenig ambitioniert. Es ist die bekannte Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners dieser Koalition. Kann man machen, muss man aber nicht. Wenn Sie mit Blick auf den Strafvollzug nur reparieren, dann sollten Sie – wie die guten Klempnerinnen und Klempner es tun – andere Baustellen gleich miterledigen. Es fällt schon auf, dass mindestens eine dringend erforderliche Reparaturarbeit vergessen wurde. Bereits am 20. Juni 2023 hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Leitsätze zu Anforderungen an Resozialisierungskonzepte aufgestellt. Unter anderem wird der Gesetzgeber verpflichtet, ein umfassend wirksames und in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln. In diesem muss festgeschrieben sein, welchem Zweck die Gefangenenarbeit und deren Vergütung dienen soll. Zudem müssen Ausgestaltungen in Höhe der Vergütung so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke tatsächlich erreicht werden können. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Gesetzentwurf geht hierauf an keiner Stelle ein. Im Ausschuss wurde mir dazu erläutert, dass man mit den anderen Bundesländern im Gespräch sei, um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen. Damit macht man es sich relativ einfach und missachtet, dass wir uns mit der Föderalismusreform damals entschieden haben, dass die Verantwortung des Strafvollzugs nun einmal bei den Ländern liegt. Deswegen ändern wir jetzt auch die sächsischen Strafvollzugsgesetze nach unseren Vorstellungen oder nach Vorstellungen der Koalition und stimmen diese auch mit den anderen Bundesländern nicht ab. Es verwundert dann auch nicht, dass das althergebrachte Modell der Freiheitsbeschränkung durch Unterbringung im geschlossenen Vollzug in keiner Weise infrage gestellt oder überdacht wird, obwohl es insbesondere mit Blick auf die Vermeidung einer künftigen, erneuten Straffälligkeit der inhaftierten Gefangenen unter Kriminologinnen und Kriminologen, Soziologinnen und Soziologen sowie Juristinnen und Juristen durchaus umstritten ist und nicht gerade als Erfolgsmodell angesehen wird, dass die Unterbringung im geschlossenen Vollzug das Richtige ist. Die Rückfallrate besteht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten leider immer wieder, ohne dass sie zu grundlegenden Reformen im Strafvollzug geführt hätten. So kommt auch die wohl derzeitig aktuellste Längsschnittstudie des Max-Planck-Instituts, Abteilung Kriminologie, mit dem Projekt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ in einer vierten Erhebungswelle aus dem Jahr 2020 zu folgendem Ergebnis: Etwas mehr als ein Drittel der strafrechtlich Sanktionierten beziehungsweise aus der Haft Entlassenen wurde innerhalb des Risikozeitraums von drei Jahren erneut straffällig. Leider ist vom Vorrang des offenen Vollzugs oder gar des Vollzugs in freier Form im Gesetzentwurf kein Wort zu lesen. Dabei hilft auch nicht der einzige inhaltliche Änderungsantrag der Koalition, dass es als gleichrangig zu betrachten ist. Schade, Chance vertan, den in Ansätzen progressiven sächsischen Strafvollzug fortzuentwickeln, wie es Thomas Galli – einer der größten Kritiker von Gefängnisanstalten – 2017 in seinem Buch „Die Gefährlichkeit des Täters“ schrieb. Wenn man Sie inhaltlich überzeugen kann, dann empfehle ich Ihnen vielleicht noch einen Blick auf die Haftsituation in Sachsen. Ihnen gehen nämlich die erforderlichen Haftplätze des unveränderten geschlossenen Strafvollzugsmodells aus. Die bislang versprochene Haftplatzentlastung in Zwickau lässt auch auf sich warten. Vor dem Jahr 2027 wird wohl nichts passieren. Sie täten also gut daran, sich mit Modellen und Möglichkeiten der weiteren Öffnung des Strafvollzugs einmal tiefgründiger zu befassen. Auf eine Sache möchte und muss ich noch eingehen: Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat in Ihrer umfangreichen Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf berechtigte Kritik geäußert. Sie hat sogar zum Teil ausformulierte Änderungsvorschläge zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Grundanforderungen im Strafvollzug unterbreitet, insbesondere und gerade auch hinsichtlich der geplanten Änderung des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes. Diese Hinweise wurden von der Koalition nicht berücksichtigt. Mit unserem Änderungsantrag geben wir Ihnen die Möglichkeit, das heute noch zu heilen. Wir finden, dass es mit Blick auf die Folgen des Strafvollzug und des damit einhergehenden Freiheitsentzugs an gesetzlichen Regelungen für die Zeit danach mangelt. Das Grundproblem ist Folgendes: Wieder einmal wird nur in den Strafvollzug investiert. Der viel wichtigere Prozess der Resozialisierung und Erschaffung eines dafür notwendigen sozialen Empfangsraumes, der so elementar für die Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit ist, wird völlig aus den Augen verloren. Andere Bundesländer sind viel weiter. So hat Hamburg schon vor fünf Jahren das bundesweit erste Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz verabschiedet, das unter anderem jedem Gefangenen einen Rechtsanspruch auf einen Hilfsplan einräumt. Schleswig-Holstein hat vor zwei Jahren ein Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein verabschiedet. Sie hingegen, verehrte Koalitionsfraktion, versuchen, auch weiterhin noch besser und schöner wegzuschließen. Nur damit lösen Sie die Probleme nicht – ganz im Gegenteil. Es braucht verbindliche, gesetzliche, Regelungen, Ressourcen und Finanzen sowie Fachpersonal, wenn man dieses Vollzugsziel wirklich ernst meint. Das leistet nun einmal ein Resozialisierungsgesetz. So ein Gesetz wäre zeitgemäß und notwendig. Trotz unserer Kritik werden wir dem Gesetzentwurf zustimmen, damit zumindest die wenigen Verbesserungen in Bezug auf die künftigen Vollzugsgestaltungen in Kraft treten und umgesetzt werden können. Vielen Dank. (Beifall bei den LINKEN) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Rico Gebhardt für die Fraktion DIE LINKE. Für die BÜNDNISGRÜNEN spricht jetzt bitte Lucie Hammecke.
