Andrea Dombois
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir behandeln heute in zweiter Lesung das „Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze“. Dem Gesetzentwurf der Staatsregierung gingen lang andauernde Verhandlungen voraus, die in dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf mündeten. Im Kern dient das Gesetz der Umsetzung der sich aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der vollzuglichen Praxis ergebenen fachlichen Änderungsbedarfe. Hierbei möchte ich auf die vier wesentlichen Punkte eingehen: Erstens. Vom grundsätzlichen Verbot für die Benutzung von Mobilfunkgeräten soll die Anstaltsleitung in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Ausnahmen erlassen können. Das gilt zum Beispiel für einen kurzfristigen Einsatz mobilfunkfähiger Laptops bei der Reparatur bzw. der Instandsetzung von technischen Anlagen durch externe Firmen auf dem Anstaltsgelände oder das notwendige Beisich-Führen eines Mobilfunkgerätes durch Notärzte sowie in die Anstalt gerufene Polizei- und Rettungsdienste. Zweitens: Den Strafgefangenen soll es künftig ermöglicht werden, E-Mails an ein speziell dafür eingerichtetes Funktionspostfach der Anstalt schicken zu lassen. Wenngleich der damit verbundene Aufwand nicht gänzlich unumstritten ist und es unter den Sachverständigen hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen gab, wollen wir an dem Grundsatz – das Leben in der Anstalt ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen – festhalten und dies unterstützen. Damit wird ein weiterer Schritt in die digitale Zeit gegangen. Drittens. Es soll eine Regelung eingeführt werden, wonach das Recht auf Aufenthalt von Gefangenen im Freien beschränkt werden kann, wenn die oder der Gefangene im Stimmenthaltungen ist dieser Drucksache zugestimmt und der Entschließungsantrag beschlossen. (Beifall bei der CDU, den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet. Wir kommen zu des Entwurfs sächsischen Vollzugsgesetze Gesetzentwurf der Staatsregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses Europa und Gleichstellung besonders gesicherten Haftraum untergebracht ist und aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung sowie aus gesundheitlichen Gründen ein Aufenthalt im Freien nicht verantwortet werden kann. Viertens. An der Möglichkeit der disziplinarischen Trennung wird auf Ansinnen der CDU ausdrücklich festgehalten. Allerdings soll mit Blick auf die europäischen Strafvollzugsgrundsätze gesetzlich geregelt werden, dass die disziplinarische Trennung nicht gegen Jugendliche unter 18 Jahren, nicht gegen Schwangere und stillende Personen und auch nicht gegen Gefangene angeordnet werden darf, die mit einem Kind im Gefängnis untergebracht sind. Neben diesen fachlichen Erwägungen haben auch die Erfahrungen der Coronapandemie im Justizvollzug Änderungsbedarfe aufgezeigt. So werden in den sächsischen Vollzugsgesetzen ausdrückliche Bestimmungen für die Durchführung von Videobesuchen geschaffen, um den Gefangenen Kontakte mit Familienangehörigen und Freunden zu ermöglichen. Meiner Fraktion war es dabei wichtig, dass derlei Videobesuche im Grunde wie reguläre Besuche gehandhabt und angerechnet werden. Lediglich bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch, welche engste Angehörige umfasst, soll die Anrechnung im Verhältnis höchstens eins zu zwei erfolgen. Schließlich werden mit dem Gesetz die in § 89 c Jugendgerichtsgesetz niedergelegten Binnendifferenzierungen zwischen minderjährigen und volljährigen Untersuchungsgefangenen klarstellend angepasst und weitere im Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz erforderliche Änderungen vorgenommen. Meine Damen und Herren! Diese Gesetzesänderungen sind wichtig, um unseren Justizvollzug künftig rechtskonform aufzustellen. Daher bitten wir Sie um Zustimmung. (Beifall bei der CDU und Staatsregierung) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Vielen Dank an Frau Kollegin Dombois für die CDU-Fraktion. Für die AfD-Fraktion spricht jetzt bitte Herr Ulbrich.
