Valentin Lippmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir begrüßen die Novellierung des Verwaltungsvollstreckungsund des Kommunalabgabenrechts in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Damit wird das Ziel erreicht, diese Verfahren effizienter zu gestalten, den Vollstreckungsbehörden mehr Befugnisse zu geben und sie vor allen Dingen in der bundesgesetzlichen Regelung einzuräumen. Herr Kollege Schultze, ich danke Ihnen für den Hinweis auf eine sachliche Debatte. Bei dieser sachlichen Debatte wäre vielleicht auch dem Kollegen dort drüben aufgefallen – weil er als langjähriger Rechtsanwalt viel Erfahrung damit hat, wird er uns gleich wieder sagen –, dass wir im Wesentlichen nur die Regelungen, was die Befugnisse angeht, für die Gerichtsvollzieher anpassen und für die nicht staatliche Vollstreckung. Ja, das, was Sie erwähnt haben, sind Grenzfälle. Das ist vollkommen klar. Aber auf der anderen Seite müssen wir uns die Frage stellen: Warum soll der Staat weniger Befugnisse haben, wenn er selbst vollstreckt, als wenn wir im sonstigen Bereich in der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher sind? Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht sachgerecht, dort weitgehende Angleichungen vorzunehmen. Lassen Sie mich kurz beleuchten: Es geht am Ende um Geld. Das finde ich insoweit mit Blick auf die vorherige Debatte ganz interessant; denn hier liegt die Möglichkeit, das Geld zu bekommen, das Bürgerinnen und Bürger dem Staat vorenthalten, weil sie es nicht zahlen wollen, weil sie es böswillig nicht zahlen wollen, weil sie es vergessen haben. Es gibt viele Möglichkeiten, aber vor allem geht es hier um das Geld, das dem Staat gehört und das wir brauchen, um die Leistungen, die wir als Staat gewähren, zu zahlen, die Investitionen zu tätigen. Ich glaube, ein gutes Vollstreckungsrecht, das in der Abwägung zwischen den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und dem staatlichen Anspruch auf der anderen Seite entstanden ist, ist elementar für eine funktionierende Staatsverwaltung. Vor diesem Hintergrund halten wir das für ein nicht ganz so spannendes, aber sehr elementares Gesetz und in seiner Umsetzung für klug. Ich möchte noch auf einige Punkte eingehen: Zum einen geht es im Wesentlichen darum, dass wir die landesrechtliche Kompetenz nutzen. Die Vollstreckung einer Geldforderung wird durch die Vollstreckungsanordnung einer Behörde eingeleitet. Die Forderungen zum Beispiel aus Gebührenentscheiden, Steuern oder Leistungsbescheiden werden vorher geltend gemacht, und erst wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hierauf nicht freiwillig reagiert, können die Behörden Zwangsmittel anwenden. Wir sind also an der letzten Stufe des Verfahrens angelangt und nicht, wie Herr Ulbrich dargelegt hat, an der ersten Stufe. Dann gibt es die Möglichkeiten der Ersatzvornahme des Zwangsgeldes und des unmittelbaren Zwangs. Darüber hinaus regeln wir auch das Kommunalabgabengesetz. Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben. Hier gibt es die Anpassungen, die mit Blick auf andere gesetzliche Anpassungen notwendig sind. Mit dem Änderungsantrag haben die Koalitionsfraktionen an einer entscheidenden Stelle nachgesteuert. Ich habe Kollegen Schultze so verstanden, dass es ihm im Wesentlichen um diese Frage geht, die zugegebenermaßen recht fraglich ist. Es geht hierbei um die Abwägung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Sozialstaatsprinzips und des Existenzminimums auf der einen Seite versus der Frage des staatlichen Interesses auf der anderen Seite. Es geht um die sogenannten Pfändungsfreigrenzen. Lassen Sie mich vergegenwärtigen: Im ursprünglichen Gesetz stand eine Regelung, dass es bei allen staatlichen Forderungen die Möglichkeit gibt, unter die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen zu gehen, die in der ZPO festgelegt und Ausdruck des Sozialstaatsprinzips sind, dass Schuldnerinnen und Schuldner quasi bis zum Existenzminimum gepfändet werden können. Insoweit ist das, was Herr Ulbrich gesagt hat, auch falsch. Hier wird nicht das letzte Hemd genommen, sondern hier geht es um den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum und den Pfändungsgrenzen der ZPO. Der ist nicht sonderlich hoch; wir reden gegenwärtig über einen zweistelligen Eurobetrag. Es geht hier nicht darum, dass jemandem das letzte Hemd genommen wird, sondern es geht um die Frage, ob man in bestimmten Situationen unterhalb dieser Regelungen, die die ZPO vorsieht, gepfändet werden kann. Wir haben aber in der ZPO sehr rigide Voraussetzungen, um unter die Pfändungsfreigrenze zu gehen; es muss eine Schuldhaftigkeit unterstellt werden, wie quasi die entsprechende pfändbare Situation zustande gekommen ist. Deshalb haben wir uns entschieden, hier Nachbesserungen vorzunehmen. Es gab diesbezüglich auch in der Sachverständigenanhörung erhebliche Zweifel, ob das verfassungskonform ist. Wir sind dann einen anderen Weg gegangen und werden das nur noch für die Zwangsgelder – quasi als Mittelweg – ermöglichen; denn bei den Zwangsgeldern ist es eine andere Situation. Dort geht es nicht um Bußgelder, weil etwas falsch gemacht wurde, oder entsprechende Gebührenbescheide, sondern es geht genau darum, durch die Geldauflage, durch das Zwangsgeld ein entsprechendes Verhalten zu erzielen. Deshalb ist es sinnvoll, dass man in dieser Ausnahmesituation – weil mit dem Zwangsgeld ein Unterlassen oder eine Handlung herbeigeführt werden soll – auch unter die Pfändungsfreigrenze gehen kann. Dieses Zwangsgeld ist jederzeit abwendbar – das haben Sie nämlich auch entsprechend vergessen –, indem man als Zwangsgeldschuldner das Verhalten an den Tag legt, was vonseiten der Vollstreckung entsprechend eingefordert wird. Von daher kann man sich von dem quasi selbst befreien. Vor diesem Hintergrund haben wir zwar immer noch so unsere lieben Bauchschmerzen mit dem Punkt, unter die Pfändungsfreigrenzen zu gehen, halten das aber für die Zwangsgelder als einzige denkbare Möglichkeit. Ich bitte um Zustimmung für den Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN, den LINKEN und der SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Lippmann sprach für die Fraktion BÜNDNISGRÜNE. Kollege Pallas spricht nun für die SPD-Fraktion. Bitte schön.
