Armin Schuster
Bei dem gewählten Beispiel von „Pockau-Lengefeld“ handelte es sich rechtlich um keine Eingliederung von einer Gemeinde in eine andere schon bestehende Gemeinde nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), sondern um eine Vereinigung zweier Gemeinden zu einer neuen Gemeinde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der SächsGemO. Die Stadt Pockau-Lengefeld im Erzgebirgskreis ist 2014 aus der Vereinigung der Gemeinde Pockau und der Stadt Lengefeld entstanden. Zu Frage 1: Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muss die Vereinbarung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO auch eine Bestimmung über den Namen enthalten. Die Vereinbarung, die nach § 8 Abs. 1 Nummer 2 SächsGemO von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden muss, bestimmt damit den Namen, der ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung gilt. Gleiches gilt auch für die Eingliederung, bei der eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 SächsGemO). Soll der gewählte Name im Nachgang einer Gebietsänderung oder unabhängig von einer Gebietsänderung geändert werden (zum Beispiel Annahme eines neuen Namens, Änderung der Schreibweise oder Annahme von zusätzlichen unterscheidenden Bezeichnungen), gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, wonach die Änderung des Namens der Gemeinde der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde trifft. Erforderlich ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Änderung. Eine gesetzliche Regelung, die die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in zeitlicher Hinsicht einschränkt oder begrenzt, gibt es nicht. Der Gemeindename muss den Grundsätzen der Namenkunde entsprechen (Anlage zu § 2 Absatz 1 Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung [SächsKomVerfRDVO]). Danach soll der Name möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Gemeindenamen müssen zudem so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig. Zu Frage 2: Nach § 2 Abs. 1 SächsKomVerfRDVO sind dem begründeten Antrag der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse beizufügen. Zweiter Vizepräsident André Wendt: Meine Damen und schen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den ber 2023, 10 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen rechtzeitig zu. schlossen. Einen schönen Abend noch. (Schluss der Sitzung: 19:23 Uhr) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar 01067 Dresden unter www.landtag.sachsen.de
