Dr. Rolf Weigand
Namensänderung von Gemeinden nach Eingliederung bzw. Zusammenschluss (Frage Nr. 4) In § 5 Sächsische Gemeindeordnung ist die Änderung des Gemeindenamens rechtlich geregelt. Der Fragesteller will sich nach dem Thema Namensänderung einer Gemeinde erkundigen, welche nach der Eingliederung von Orten in das Gemeindegebiet ihren Namen ändert, aber einen Doppelnamen wählt, der zwei Orte des Gemeindegebietes als Namen der Gemeinde (beispielsweise Pockau-Lengefeld) beinhaltet. Fragen an die Staatsregierung: 1. Wie viele Jahre nach der Eingliederung bzw. dem Zusammenschluss von zwei Gemeinden zu einem Gemeindegebiet ist eine Namensänderung der Gemeinde nach § 5 Sächsische Gemeindeordnung möglich und welche anderen rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten? 2. Welche Beschlüsse, auch Grundsatzbeschlüsse oder Ähnliches, des zuständigen Gemeinderates oder Bürgerentscheide sind vorab notwendig und was ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde seitens der betroffenen Gemeinde formell zu beachten?
