Petra Köpping
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Grundsätzlich geht das Grundgesetz (GG) vom Grundfall des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes aus. Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind explizit im GG aufgeführt. Es handelt sich um drei Fallgruppen: Gesetze, die die Verfassung ändern, solche, die – wie zum Beispiel Steuern – Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben, oder Gesetze, für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird und ihnen der Bundeseinheitlichkeit wegen verboten wird, davon abzuweichen (vergleiche Artikel 84 GG). Zur Frage 2: Das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und das Abstimmungsergebnis aus der 1036. Sitzung des Bundesrates zu Top 25 „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Veränderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ sind unter https://www.landesvertretung.sachsen.de/Bundesrat.html abrufbar. Der Freistaat Sachsen hat die Zustimmungsbedürftigkeit nicht befürwortet, da diese nicht gesehen wurde.
