Jörg Urban
Das klang gerade ganz anders!) Das erschien dem Ausschuss als bloßer Formalismus, da über die Duldung und weitere Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde neu zu entscheiden war. Da der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gesichert war, hätte die Duldung bereits ohne Wohnsitzverpflichtung erteilt werden müssen. Das war‘s. Der Ausschuss ging davon aus, dass der Petent nach § 60 a Abs. 1 geduldet wird und seinen Lebensunterhalt sichert. Sollte er aber, wie Sie möglicherweise meinen, zwischenzeitlich nach § 60 b Aufenthaltsgesetz geduldet sein, dann hätte der Petitionsausschuss einen unzutreffenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Entscheidung ginge aufgrund geänderter Sachlage ins Leere. Daher bleiben wir, unabhängig davon, dass ich überhaupt nicht erkenne, was Sie als Beschlussempfehlung dem Ausschuss hätten empfehlen wollen, aber nicht empfohlen haben, dabei. Ich bitte darum, bei der Beschlussempfehlung des Ausschusses zu bleiben und den Antrag abzulehnen. Vielen Dank. (Beifall bei der CDU)
